Izberite preskusne funkcije, ki jih želite preveriti.

Dokument je izvleček s spletišča EUR-Lex.

IPA II: das EU-Instrument für Heranführungshilfe 2014-2020

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Ziel der zweiten Phase des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) ist es, Länder, die der EU beitreten möchten, als Vorbereitung für ihre Mitgliedschaft bei der Umsetzung umfassender Reformen zu unterstützen. Dies geschieht in erster Linie durch die Anpassung ihrer Regeln und Politik an die Standards und Praxis der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Hauptziel des Instruments für Heranführungshilfe IPA II ist die Unterstützung der Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen mit Blick auf eine künftige EU-Mitgliedschaft.

Unterstützung

Durch Fokussierung auf ausgewählte Politikbereiche sollte die Hilfe dazu dienen, den Begünstigten die schrittweise Erfüllung der EU-Beitrittskriterien zu ermöglichen.

Die Unterstützung hilft den Ländern dabei,

  • demokratische Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken;
  • die Justiz und öffentliche Verwaltung zu reformieren;
  • die Grundrechte zu achten und die Geschlechtergleichstellung, Toleranz und soziale Eingliederung zu fördern;
  • die regionale, makroregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie die territoriale Entwicklung zu unterstützen;
  • die wirtschaftliche und soziale Entwicklung mit besonderem Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen zu fördern;
  • nach dem Beitritt die internen Politikmaßnahmen der EU umzusetzen.

Empfänger

Das Instrument für Heranführungshilfe sieht eine anhaltende Unterstützung von Bewerberländern und potenziellen Bewerbern vor, nämlich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo*, Montenegro, Serbien und die Türkei.

Effizienter und flexibler Ansatz

  • Zur Steigerung ihrer Effizienz wird die Hilfe ergebnisorientierter, flexibler und auf den konkreten Bedarf zugeschnitten gestaltet. Die Kohärenz zwischen der finanziellen Hilfe und den allgemeinen Fortschritten bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie soll verstärkt werden.
  • Dies soll erreicht werden durch
    • die Schaffung von Anreizen für Länder, die bei ihren Reformen gute Fortschritte machen und, wenn die Ergebnisse weit unter den vereinbarten Zielen bleiben, Anpassung der Mittelzuweisungen;
    • eine zielgerichtetere Reaktion auf den Bedarf der Begünstigten und bessere Berücksichtigung ihrer technischen und administrativen Kapazitäten;
    • die Bereitstellung von mehr Mitteln und Nutzung von Synergien mit internationalen Finanzinstitutionen, wobei die EU-Mittel als Katalysator für Investitionen in die lokale Infrastruktur wirken sollen.

Haushalt und Umsetzung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 wird der IPA II-Haushalt für 2014-2020 auf 11,699 Mrd. Euro festgelegt. Viele der Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung dieses Programms finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 (siehe Zusammenfassung), einer Querschnittsverordnung, die die Umsetzung aller externen EU-Instrumente in Einklang bringt und vereinfacht.

Die Europäische Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 verabschiedet. Sie enthält einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und detaillierte Regeln für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 in Bezug auf

  • Umsetzungsmethoden,
  • finanzielle Verwaltung,
  • Überwachung, Beurteilung und Berichterstattung,
  • Transparenz und Sichtbarkeit der IPA-II-Unterstützung sowie
  • spezifische Regeln für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Politikbereich „Regionale und territoriale Zusammenarbeit“ und Unterstützung im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Politikbereich „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“.

Die Verordnung (EU) Nr. 447/2014 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/891 geändert, um die Regeln für die Umsetzung der im Rahmen des IPA II finanzierten grenzüberschreitenden Kooperationsprogramme an spezifische Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anzupassen. Sie ermöglicht

  • auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde ein Kofinanzierungssatz von 100% auf Ausgaben anzuwenden, die in Zahlungsanträgen während des Rechnungsjahres vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 für eine oder mehrere vorrangige Achsen angegeben wurden;
  • am ersten Tag des Rechnungsjahres, das am 1. Juli 2021 beginnt und am 30. Juni 2022 endet, muss der Kofinanzierungssatz automatisch auf das Niveau zurückkehren, auf dem er an dem Tag war, an dem der Antrag auf Änderung des Kofinanzierungssatzes der Kommission vorgelegt wurde;
  • bei grenzüberschreitenden Kooperationsprogrammen zwischen einem oder mehreren EU-Ländern und einem oder mehreren IPA-II-Begünstigten kann die Verwaltungsbehörde während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der Zuteilung ab dem 1. Februar 2020 einer Priorität übertragen nicht mehr als 4 % des Programmbudgets für eine andere Priorität desselben Programms. Solche Übertragungen dürfen keine Auswirkungen auf frühere Jahre haben und werden als nicht wesentlich angesehen und erfordern keine Entscheidung der Kommission zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch alle regulatorischen Anforderungen erfüllen und vorab vom gemeinsamen Überwachungsausschuss genehmigt werden. Das betreffende EU-Land muss der Kommission den überarbeiteten Finanzierungsplan mitteilen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 32-52)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 447/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95-108)

Siehe konsolidierte Fassung.


*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 20.08.2020

Na vrh