This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems
Sie enthält einheitliche Regeln für die Umsetzung der Währungspolitik des Eurosystems für Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), deren Währung der Euro ist.
Um sein vorrangiges Ziel der Wahrung der Preisstabilität für das gesamte Euro-Währungsgebiet zu erreichen, verwendet das Eurosystem eine Reihe geldpolitischer Instrumente und Verfahren. Diese bilden den operativen Rahmen für die praktische Umsetzung geldpolitischer Entscheidungen.
Die Richtlinie umfasst die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems.
Zugelassene Geschäftspartner
Gegenparteien der geldpolitischen Geschäfte* des Eurosystems müssen die folgenden Kriterien für die Teilnahme an diesen Geschäften erfüllen:
Notenbankfähige Sicherheiten
Um an Kreditgeschäften des Eurosystems teilnehmen zu können, müssen die Gegenparteien dem Eurosystem Vermögenswerte zur Verfügung stellen, die als Sicherheiten für solche Geschäfte akzeptiert werden. Die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten wird von den nationalen Zentralbanken anhand der Kriterien bewertet, die in einem einzigen Rahmen festgelegt sind, der allen Kreditgeschäften des Eurosystems gemeinsam ist.
Sanktionen für die Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner
Das Eurosystem kann Geschäftspartnern, die die Mindestreserveanforderungen nicht erfüllen oder die operativen Vorschriften nicht einhalten, sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Sanktionen auferlegen.
Ermessensabhängige Maßnahmen
Das Eurosystem kann bei Bedenken hinsichtlich der finanziellen Solidität des Geschäftspartners oder anderer berechtigter Bedenken wie folgt vorgehen:
Die Leitlinie enthält auch eine Reihe von Regeln, die die vertraglichen oder regulatorischen Regelungen der NZB für alle geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems, den Informationsaustausch sowie die Einhaltung der Geldwäsche- und Terrorismus-Finanzierungsvorschriften des Eurosystems regeln.
Die Leitlinie ist seit dem 1. Mai 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 142 (Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities), der am 1. November 2015 in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 127 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht die Hauptaufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, die Preisstabilität zu gewährleisten.
Artikel 127 Abs. 2 der Vertrags sieht als Hauptaufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vor:
Die Satzung des ESZB und der EZB sieht vor, dass
Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (ECB/2014/60) (Neufassung) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3-135).
Nachfolgende Änderungen der Leitlinie (EU) 2015/510 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 2 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 102-103).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250).
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1-3).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 29.06.2023