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Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit – Allgemeine Vorschriften

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 89/391/EWG des Rates – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie führt Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ein. Sie legt Pflichten für Arbeitgeber* und Arbeitnehmer* fest, um die Zahl der Arbeitsunfälle und berufsbedingten Erkrankungen zu verringern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten und andere).

Sie besagt, dass Arbeitgeber:

  • verpflichtet sind, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die Beurteilung und Vermeidung von Risiken, die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein;
  • einen Verantwortlichen für die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen müssen;
  • Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer treffen müssen;
  • die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen müssen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden;
  • den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen müssen;
  • Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter anhören und in sämtliche Diskussionen hinsichtlich Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit einbeziehen müssen;
  • sicherstellen müssen, dass jeder Mitarbeiter eine auf seinen Arbeitsplatz ausgerichtete, angemessene Unterweisung im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit erhält.

Weitere wichtige Eckpunkte

  • Jeder Arbeitnehmer muss nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und Gesundheit seiner Kollegen Sorge tragen.
  • Arbeitnehmer, die von potenziellen berufsbedingten Risiken und Gefahren besonders gefährdet sind, müssen speziell geschützt werden.
  • Die Richtlinie findet keine Anwendung auf bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. auf die Polizei, die Streitkräfte oder Elemente des Katastrophenschutzes.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Arbeitnehmer: jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, jedoch mit Ausnahme von Hausangestellten.

* Arbeitgeber: jede Person, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer anderen Person steht und die Verantwortung für das Unternehmen trägt.

HINTERGRUND

RECHTSAKT

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 89/391/EWG

19.6.1989

31.12.1992

ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1-53

Richtlinie 2007/30/EG

28.6.2007

31.12.2012

ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21-24

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1-54

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 89/391/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 08.05.2020

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