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Das UN/ECE-Übereinkommen von 1958:
Das Parallelübereinkommen:
Die EU wurde am Vertragspartei des Übereinkommens von 1958.
Das Parallelübereinkommen von 1998 ist am in Kraft getreten.
Die beiden Übereinkommen tragen zu den Zielen der gemeinsamen Handelspolitik der EU bei, indem sie technische Handelshemmnisse beseitigen und den Zugang zu Märkten außerhalb der EU erleichtern.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 97/836/EG des Rates vom über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom , S. 78-94)
Die im Nachhinein an dem Beschluss 97/836/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2000/125/EG des Rates vom betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom , S. 12-13)
Siehe konsolidierte Fassung.
Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können – Zusammensetzung und Verfahrensregeln für den Exekutivausschuss (ABl. L 35 vom , S. 14-27)
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