Rahmenabkommen EU-Australien
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Beschluss (EU) 2017/1546 — Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der EU und den EU-Ländern einerseits und Australien andererseits im Namen der EU und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Rahmenabkommen zwischen der EU und den EU-Ländern einerseits und Australien andererseits
WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?
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Der Beschluss markiert die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens mit Australien im Namen der Europäischen Union (EU) und der EU-Länder und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens.
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Das Übereinkommen zielt darauf ab,
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die bestehende Partnerschaft zwischen der EU und Australien zu stärken;
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einen Rahmen für die umfassende Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamen Interesse bereitzustellen;
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gemeinsame Beiträge zu Lösungen für regionale und globale Herausforderungen herauszuarbeiten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die EU und Australien kommen überein, ihre bestehenden strategischen Beziehungen zu verstärken und in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
politischer Dialog und Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik:
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engere Kontakte zwischen ihren jeweiligen führenden Politikern, Regierungsministerien, hochrangigen Beamten und Abgeordneten;
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ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte sowie für den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit;
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Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt, einschließlich Koordinierung von Krisenbewältigungsmaßnahmen;
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Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen;
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wirksame Verfolgung schwerer Verbrechen durch den Internationalen Strafgerichtshof;
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Zusammenarbeit internationaler Organisationen wie den Vereinten Nationen, der Welthandelsorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und anderen Einrichtungen;
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Zusammenarbeit in Fragen der internationalen Sicherheit und des Cyberraums.
Globale Entwicklung und humanitäre Hilfe:
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ihre Entschlossenheit, einen Beitrag zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Entwicklung sowie zur Armutsminderung zu leisten und humanitäre Hilfe bereitzustellen.
Wirtschaft und Handel:
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Dialog über makroökonomische Politik sowie Finanz- und andere Dienstleistungen;
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Förderung des Handels und der Investitionen;
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offenes und transparentes öffentliches Beschaffungswesen;
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größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
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stärkere Maßnahmen in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen;
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Vereinfachung der Zollverfahren;
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Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und der Handelsmarken;
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Durchsetzung von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften;
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Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen und ein regelbasierter globaler Rahmen für den Rohstoffhandel;
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Förderung engerer Beziehungen zwischen Unternehmen, der Kontakte zur Zivilgesellschaft und des Tourismus.
Justiz, Freiheit und Sicherheit:
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Anwendung des internationalen Privatrechts, insbesondere in zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Streitigkeiten;
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Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden;
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Schritte zur Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler organisierter Kriminalität, Korruption, Drogenhandel, Cyberkriminalität, Geldwäsche und illegaler Einwanderung;
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Ausübung konsularischen Schutzes durch die EU bzw. Australien auf dem jeweils anderen Hoheitsgebiet;
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hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten.
Forschung, Innovation und die Informationsgesellschaft:
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stärkere wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit durch die jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogramme der Partner unter Einbeziehung des privaten sowie des öffentlichen Sektors und der Zivilgesellschaft.
Bildung und Kultur:
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Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie von Jugendinitiativen;
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engere Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche.
Nachhaltige Entwicklung, Energie und Verkehr:
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Schutz, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und der biologischen Vielfalt;
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Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels;
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Förderung von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen auf ein Mindestmaß zu begrenzen;
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Initiativen zur Entwicklung sicherer, wettbewerbsfähiger und sauberer Energie;
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Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs zwischen den zwei Parteien, einschließlich hoher Standards für Sicherheit und den Umweltschutz;
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Förderung von Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung;
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nachhaltige Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft und Meeresnutzung;
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Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales vor dem Hintergrund der Globalisierung und des demografischen Wandels;
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Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen.
Sonstige Bestimmungen:
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ein Gemischter Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU und Australiens zusammensetzt, überwacht die Durchführung des Abkommens;
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Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten bestehen für jegliche Meinungsverschiedenheiten, die entstehen könnten;
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die EU und Australien schützen die ausgetauschten Informationen, es sei denn es läuft dem öffentlichen Interesse zuwider. Vertrauliche Informationen müssen nicht ausgetauscht werden, wenn dies zum Beispiel die öffentliche Sicherheit oder legitime geschäftliche Interessen gefährden würde.
WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?
Das Übereinkommen ist am 21. Oktober 2022 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss (EU) 2017/1546 des Rates vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 5-6)
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 7-35)
VERBUNDENES DOKUMENT
Mitteilung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (ABL. L 272 vom 20.10.2022, S. 1)
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (ABL. L 313 vom 10.12.2018, S. 1)
Letzte Aktualisierung: 21.10.2022