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Artikel 101 AEUV
Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann die Kommission eine Verordnung erlassen, mit der sie erklärt, dass bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen* von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen sind, der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Unternehmensgruppen verbietet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt bezwecken.
Die Kommission kann eine solche Gruppenfreistellungsverordnung insbesondere in Bezug auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erlassen, die einen der folgenden Gegenstände betreffen:
Geänderte Umstände
Sofern die Umstände sich hinsichtlich eines für ihren Erlass ausschlaggebenden Faktors geändert haben, kann ein Rechtsakt aufgehoben oder geändert werden. In diesem Fall gibt es eine Übergangsfrist, innerhalb derer die von der ursprünglichen Verordnung vor ihrer Aufhebung oder Änderung geregelten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu ändern sind.
Begrenzte Zeiträume
Eine solche Gruppenfreistellungsverordnung wird für einen begrenzten Zeitraum erlassen und gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen rückwirkend.
Information und Konsultation
Vor dem Erlass einer Gruppenfreistellungsverordnung muss die Kommission einen Entwurf der vorgeschlagenen Verordnung veröffentlichen und alle betroffenen Personen und Organisationen auffordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Die Kommission muss den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 konsultieren, und zwar einmal vor der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und ein weiteres Mal nach der öffentlichen Konsultation vor dem Erlass der Verordnung (siehe Zusammenfassung).
Sie ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Verordnung (EG) Nr. 487/2009 kodifiziert die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1-4).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89).
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47-55).
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1-6).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 08.12.2021