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Europäischer Standard für grüne Anleihen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen und fakultative Offenlegungen fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung:

  • legt einheitliche Anforderungen für Emittenten fest, die die Bezeichnung „„europäische grüne Anleihe““ oder „„EuGB““ verwenden wollen;
  • führt ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung für externe Prüfer von EuGBs ein;
  • bietet Vorlagen für die Offenlegung, insbesondere für die Offenlegung vor der Emission und für Allokationsberichte im Zusammenhang mit EuGBs.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Förderfähigkeit

Um die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden zu können, gilt für Emittenten:

  • Sie müssen die Erlöse aus diesen Anleihen vor Fälligkeit der Anleihe vollständig in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren, die unter die Taxonomievorschriften* der Europäischen Union (EU) fallen (Verordnung (EU) 2020/852 – siehe Zusammenfassung). Dazu gehören das Anlagevermögen, die Investitions- und Betriebsausgaben sowie das Vermögen und die Ausgaben der privaten Haushalte (dies wird als stufenweiser Ansatz bezeichnet);
  • Sie können die Erlöse aus diesen Anleihen alternativ in ein Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten gemäß den Taxonomieanforderungen investieren (Portfolioansatz);
  • Sie können im Rahmen von Flexibilitätsregeln bis zu 15 % in Wirtschaftstätigkeiten investieren, wenn diese die Anforderungen der Taxonomie erfüllen, aber offiziell nicht darunter fallen.

Transparenz

Emittenten von grünen Anleihen müssen:

  • das Informationsblatt für „europäische grüne Anleihen“ (Anhang I) ausfüllen und sicherstellen, dass ein externer Prüfer es vor der Emission einer Anleihe genehmigt hat (Voremissionsprüfung);
  • bis zur vollständigen Investition der Erlöse alle 12 Monate einen Allokationsbericht (Anhang II) darüber vorlegen, wohin die Mittel geleitet werden;
  • eine Nachemissionsprüfung durch einen externen Prüfer erhalten;
  • mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihe einen Umweltverträglichkeitsbericht (Anhang III) über die Verwendung der Mittel erstellen und veröffentlichen;
  • einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (siehe Zusammenfassung) unter durchgängiger Verwendung des Begriffs „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ (Ausnahmen gelten für öffentliche Emittenten) veröffentlichen;
  • das Informationsblatt, den Prospekt, verschiedene Überprüfungen und andere Informationen mindestens ein Jahr lang nach Fälligkeit der Anleihe auf ihrer Website frei zugänglich machen.

Verbriefung* Anleihen

Es gelten die folgenden Regeln:

  • für synthetische Verbriefungen* ausgegebene Anleihen dürfen nicht als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet werden;
  • Verbriefte Risikopositionen:
    • dürfen nicht zur Finanzierung der Exploration, des Abbaus, der Gewinnung, der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination, des Vertriebs oder des Transports von fossilen Brennstoffen verwendet werden,
    • dürfen zur Finanzierung von Elektrizität aus fossilen Brennstoffen oder der Kraft-Wärme-Kopplung oder der Erzeugung von Wärme/Kälte und Strom aus fossilen Brennstoffen verwendet werden, sofern dies den Test zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erfüllt;
  • Originatoren von Verbriefungsanleihen mit der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“:
    • müssen die Art der Anleihe in ihrem Prospekt angeben,
    • bestätigen, dass sie dafür verantwortlich sind, wie die Erlöse verwendet werden und
    • zusätzliche Informationen über die unterstützten Wirtschaftstätigkeiten bereitstellen.

Vorlagen für die fakultative Offenlegung

Die Europäische Kommission wird bis zum 21. Dezember 2024 Vorlagen für freiwillige Offenlegungen vor und nach der Emission von Anleihen, die als ökologisch nachhaltige* Anleihen oder als an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte* Anleihen vermarktet werden.

Aufsicht

Externe Prüfer müssen:

  • bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert sein;
  • die praktischen und beruflichen Anforderungen erfüllen;
  • geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren für die Durchführung ihrer Arbeit einsetzen;
  • sicherstellen, dass ihre Analysten, Angestellten und sonstigen Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Schulungsmöglichkeiten verfügen;
  • ein ständiges, unabhängiges und wirksames System zur Einhaltung der Vorschriften unterhalten;
  • interne Due-Diligence-Strategien und -Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten anwenden;
  • sicherstellen, dass ihre Prüfungen auf einer gründlichen Analyse aller verfügbaren und relevanten Informationen beruhen;
  • etwaige methodische Fehler zu korrigieren und sie unverzüglich der ESMA und den Emittenten der betreffenden „europäischen grünen Anleihen“ mitzuteilen;
  • sicherstellen, dass Drittdienstleister, an die sie einige, aber nicht alle Tätigkeiten auslagern können, zuverlässige und professionelle Bewertungen durchführen können, für die die externen Prüfer verantwortlich bleiben;
  • angemessene Aufzeichnungen zu führen;
  • tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln, zu beseitigen, zu regeln und offenzulegen.

Überprüfungen

  • Externe Prüfer dürfen:
    • nicht den Eindruck erwecken, dass die ESMA oder eine andere zuständige Behörde ihre Prüfung bestätigt;
    • ihre Berichte zu den Folgenabschätzungen vor und nach der Emission während der gesamten Laufzeit der Anleihe auf ihrer Website frei zugänglich machen.
  • Externe Prüfer aus Nicht-EU-Ländern können ihre Dienstleistungen im Rahmen der Verordnung erbringen, sofern die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat und sie bei der ESMA registriert sind, die diese Zulassung in begründeten Fällen entziehen kann.

Beaufsichtigung

Nationale zuständige Behörden:

  • beaufsichtigen die Emittenten „europäischer grüner Anleihen“ und deren Verwendung der gemeinsamen Vorlagen;
  • verfügen über umfassende Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse;
  • arbeiten bei Untersuchungen, Beaufsichtigung, Durchsetzung und Informationsaustausch zusammen;
  • übermitteln regelmäßig relevante Informationen an die ESMA.

Die ESMA:

  • kann alle erforderlichen Informationen von externen Prüfern anfordern;
  • ist befugt, Inspektionen vor Ort durchzuführen, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges Material zu prüfen und Personen im Rahmen von Untersuchungen zu befragen;
  • kann einem externen Prüfer vorübergehend oder dauerhaft seine Rechte entziehen und Geldbußen zwischen 20 000 EUR und 200 000 EUR sowie gelegentliche Sanktionen verhängen;
  • erhebt von externen Prüfern Gebühren für ihre Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung sowie alle sonstigen Kosten, die ihr entstehen;
  • führt ein öffentlich zugängliches Register der externen Prüfer auf ihrer Website;
  • wird verschiedene technische Regulierungsstandards ausarbeiten, die für die Umsetzung der Verordnung erforderlich sind.

Die Kommission:

  • kann delegierte Rechtsakte erlassen;
  • wird bis zum 21. Dezember 2026 einen Bericht darüber veröffentlichen, ob es notwendig ist, an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen zu regulieren;
  • legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis zum 21. Dezember 2028 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 21. Dezember 2024 in Kraft.

HINTERGRUND

Grüne Anleihen sind eines der wichtigsten Mittel zur Finanzierung von Investitionen in grüne Technologien, Energie- und Ressourceneffizienz sowie nachhaltige Verkehrs- und Forschungsinfrastrukturen. Sie tragen dazu bei, den Übergang der EU zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen.

Die Verordnung fördert die Kohärenz und Vergleichbarkeit auf dem Markt für grüne Anleihen und verringert das Risiko von Grünfärberei, was sowohl den Emittenten als auch den Anlegern zugutekommt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Taxonomie. Ein Klassifizierungssystem für Investitionen, das eine Liste ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten enthält.
Verbriefung. Die Praxis, verschiedene Arten von Schulden zusammenzulegen und sie als Anleihen an Investoren zu verkaufen.
Synthetische Verbriefungen. Die Übertragung von Risiken durch den Einsatz von Kreditderivaten oder Garantien, wobei das Risiko beim Originator verbleibt.
Ökologische Nachhaltigkeit. Eine Anleihe die mit der Verpflichtung verbunden ist, dass der Erlös in Umweltaktivitäten fließt.
An Nachhaltigkeitsziele geknüpft. Eine Anleihe mit definierten Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über „europäische grüne Anleihen“ sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631 vom 30.11.2023).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2631 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13-43).

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12-82).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.03.2024

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