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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 über den EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien
Mit dieser Durchführungsverordnung werden die Regeln für die Funktionsweise des neuen EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System der Energieunion festgelegt.
Der Mechanismus unterstützt neue Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der gesamten EU und trägt zum Einsatz erneuerbarer Energien in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 über erneuerbare Energien bei.
Die Finanzierung stammt aus drei Quellen:
Alle Finanzierungen müssen der Haushaltsordnung der EU gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (siehe Zusammenfassung) entsprechen.
Die Europäische Kommission fragt die EU-Regierungen jedes Jahr, ob sie eine freiwillige Zahlung leisten (beitragendes Land) oder Anlagen für erneuerbare Energien auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen möchten (Aufnahmeland).
Die Aufnahmeländer müssen bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, z. B:
Die beitragenden Länder müssen bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, z. B:
Die Kommission
Hält ein Projektträger seine Zusage nicht ein, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Aussetzung, Kündigung und Kürzung Anwendung.
Das Finanzhilfevergabesystem
Die Durchführungszeiträume entsprechen realistischen Projektdurchführungszeiträumen und sind technologiespezifisch und EU-weit einheitlich, sofern die Kommission nichts anderes bestimmt.
Projekte, die durch das Programm für erneuerbare Energien finanziert werden, können Mittel aus anderen EU-, nationalen, öffentlichen oder privaten Programmen erhalten, sofern sie die Vorschriften für staatliche Beihilfen einhalten und aus dem EU-Haushalt nicht dieselben Kosten zweimal finanziert werden.
Die statistischen Vorteile erneuerbarer Energien aus Anlagen, die durch das System finanziert werden, werden im Allgemeinen im Verhältnis 80:20 zwischen den beitragenden Ländern und den Aufnahmeländern – die Kommission kann dieses Verhältnis jedoch ändern – während des Durchführungs- oder Förderzeitraums aufgeteilt. Danach stehen sie dem Aufnahmeland vollständig zu. Diese statistischen Vorteile werden auf den nationalen Anteil erneuerbarer Energie angerechnet, unabhängig davon, wo und wie die tatsächlich erzeugte erneuerbare Energie aus den Anlagen verbraucht wird.
Die Kommission
Sie gilt seit dem 7. Oktober 2020 und hat keine Frist.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1-17)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)
Letzte Aktualisierung: 25.11.2020