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Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung
Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung1 zielt darauf ab, den Warenhandel zwischen der EU und Neuseeland durch den Abbau technischer Handelshemmnisse zu fördern.
Im Rahmen des bilateralen Abkommens, das die EU-Länder am abgeschlossen haben, akzeptieren die EU und Neuseeland die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen2, die die benannten Konformitätsbewertungsstellen der jeweils anderen Partei für bestimmte gewerbliche Waren durchführen.
Durch den Beschluss wird das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Neuseeland im Namen der EU verabschiedet.
Das Abkommen erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Das Abkommen:
Es ist am in Kraft getreten.
In ihrer Entschließung vom einigten sich die EU-Länder auf die Grundsätze der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. Am bevollmächtigten sie die Europäische Kommission, im Namen der EU mit bestimmten Ländern außerhalb der EU Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu verhandeln.
Weiterführende Informationen:
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom , S. 62-110).
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 98/509/EG des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom , S. 61)
Siehe konsolidierte Fassung.
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