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Das Abkommen enthält Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den Strafverfolgungsbehörden Neuseelands (Polizei, Zoll und Einwanderungsdienst) mit folgenden Zielen:
Die Beschlüsse markieren die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens mit Neuseeland durch die Europäische Union (EU).
Die personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Abkommens werden nur zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung verarbeitet. Die Behörden machen eindeutige Angaben zu den Zwecken der Übermittlung der Daten. Die Daten müssen:
Die Vertragsbedingungen beinhalten:
Die betroffenen EU-Einrichtungen sind:
Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über diplomatische Kanäle über den Abschluss ihrer jeweiligen Genehmigungsverfahren unterrichtet haben.
Das Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Weiterführende Informationen:
Аbkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 51 vom , S. 4-22).
Beschluss (EU) 2022/1090 des Rates vom über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 176 vom , S. 3-4).
Beschluss (EU) 2023/368 des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 51 vom , S. 1-3).
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