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Abkommen zwischen der EU und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der EU und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

Beschluss (EU) 2017/1912 über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

Beschluss (EU) 2016/2136 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Abkommen soll sicherstellen, dass Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen, die durch eine geografische Angabe der Europäischen Union (EU) geschützt sind, gemäß den EU-Vorschriften durchgeführt werden.
  • Beschluss (EU) 2016/2136 genehmigt die Unterzeichnung des Abkommens durch die EU und Beschluss (EU) 2017/1912 den Abschluss des Abkommens im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Island werden in erster Linie durch das EWR-Abkommen (siehe Zusammenfassung) geregelt.

Geografische Angaben

  • Geografische Angaben schützen die Namen von Erzeugnissen, die ihren Ursprung in bestimmten Gebieten haben und über bestimmte Eigenschaften verfügen oder deren Ansehen mit dem Gebiet der Erzeugung verknüpft ist.
  • Geografische Angaben sind Bestandteil der Qualitätsregelungen der EU, die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (siehe Zusammenfassung) dargelegt werden.

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien haben, ausgenommen Wein, aromatisierte Weinerzeugnisse und Spirituosen (diese sind bereits im EWR-Abkommen geregelt).

Etablierte geografische Angaben

  • Die Vertragsparteien kommen überein, die in Anhang II des Abkommens aufgeführten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei zu schützen.
  • Anhang I enthält die Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben und das Einspruchsverfahren gegen neue geografische Angaben.

Schutz

Die im Anhang II des Abkommens aufgeführten geografischen Angaben werden geschützt vor:

  • jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens:
    • für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen,
    • soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;
  • jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Stil“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;
  • allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
  • allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Rechte

  • Eine nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
  • Sobald eine geografische Angabe im Rahmen dieses Abkommens geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.

Marken

Beide Vertragsparteien weigern sich, eine Marke, welche die Vorschriften zum Schutz der in diesem Abkommen aufgeführten geografischen Angaben verletzt, einzutragen bzw. annullieren eine solche Eintragung, sofern der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe vor dem Antrag auf Eintragung der Marke gestellt wurde.

Zusammenarbeit

Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der beiden Vertragsparteien überwacht alle Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Abkommens.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Mai 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 3-56)

Beschluss (EU) 2017/1912 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2016/2136 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 332 vom 7.12.2016, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 146 vom 11.6.2018, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1-29)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 26.04.2021

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