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EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von armutsbedingten Krankheiten in den Entwicklungsländern: EDCTP 2

EDCTP 2 ist ein gemeinsames Programm, das entwickelt wurde, um die Zusammenarbeit von Organisationen aus den Entwicklungsländern und der EU im Bereich der klinischen Studien zu unterstützen. Das Ziel dieses Programms ist die Unterstützung der klinischen Entwicklung neuer oder verbesserter Diagnoseverfahren, Arzneimittel, Impfstoffe und Mikrobizide gegen Krankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 556/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem zweiten von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP 2)

ZUSAMMENFASSUNG

EDCTP 2, das auf EDCTP 1 folgt, wird vom Programm Horizont 2020 der Europäischen Union (EU) und einigen beteiligten Ländern kofinanziert. Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht die Beteiligung der EU an Forschungsprogrammen, die gemeinsam von mehreren EU-Ländern durchgeführt werden (öffentlich-öffentliche Partnerschaften).

Ziel des Programms EDCTP 2 ist, einen Beitrag zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Belastung durch armutsbedingte Krankheiten in Entwicklungsländern zu leisten, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara. Das Programm soll die klinische Entwicklung wirksamer, sicherer, leicht zugänglicher, geeigneter und bezahlbarer medizinischer Interventionen für armutsbedingte Krankheiten beschleunigen.

Schwerpunkte

Die Arbeit von EDCTP 2 umfasst:

Beteiligung und Finanzierung

Die Beteiligung an Projekten von EDCTP 2 findet im Rahmen der Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (Verordnung Nr. 1290/2013) und den besonderen Bedingungen der EDCTP-2-Entscheidung statt:

  • Es müssen sich mindestens zwei juristische Personen aus zwei verschiedenen teilnehmenden Ländern und eine dritte juristische Person aus einem Land südlich der Sahara beteiligen;
  • jede juristische Person mit Sitz in einem Land südlich der Sahara, das im EDCTP-2-Jahresarbeitsplan aufgeführt ist, kann eine Förderung erhalten;
  • die EDCTP-2-Durchführungsstelle kann gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder deren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen und Stellen, mit internationalen Organisationen oder anderen Dritten durchführen.

Weitere Regeln zur Teilnahmeberechtigung und Finanzierung sind in den EDCTP-2-Jahresarbeitsplänen zu finden.

Projektdurchführung

Zu den Maßnahmen des EDCTP 2 zählen:

  • Förderung der Vernetzung, Koordinierung, Harmonisierung, Zusammenarbeit und Integration nationaler Forschungsprogramme und -tätigkeiten auf dem Gebiet der (oben genannten) Krankheiten in den Bereichen Wissenschaft, Verwaltung und Finanzierung;
  • Förderung klinischer Studien zu Forschungszwecken sowie damit verbundener Maßnahmen;
  • Aufbau von Kapazitäten für klinische Studien und klinische Forschung, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara;
  • Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen mit weiteren öffentlichen und privaten Geldgebern;
  • Sensibilisierung für das EDCTP 2 sowie Unterstützung und Bekanntmachung des Programms und der damit verbundenen Tätigkeiten durch Aufklärung und Kommunikation.

Durchführungsstelle

Die EDCTP-Vereinigung setzt das EDCTP 2 um. Die Durchführungsstelle gewährt finanzielle Unterstützung für Teilnehmer an Maßnahmen, die auf der Ebene der EDCTP-2-Durchführungsstelle ausgewählt werden. Die Auswahl dieser Maßnahmen sollte im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung der EDCTP-2-Durchführungsstelle erfolgen.

Haushalt

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zum EDCTP 2 beträgt bis zu 683 Mio. EUR - in gleicher Höhe wie der Betrag der teilnehmenden EU-Länder. Dies gilt für den Zeitraum 2014-2024.

Weitere Informationen zu diesem Thema: Präsentation des EDCTP

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Beschluss Nr. 556/2014/EU

27.6.2014

-

ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 38-53

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041)

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl L 347, 20.12.2013, S. 81-103)

10.08.2014

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