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EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von armutsbedingten Krankheiten in den Entwicklungsländern: EDCTP 2
EDCTP 2 ist ein gemeinsames Programm, das entwickelt wurde, um die Zusammenarbeit von Organisationen aus den Entwicklungsländern und der EU im Bereich der klinischen Studien zu unterstützen. Das Ziel dieses Programms ist die Unterstützung der klinischen Entwicklung neuer oder verbesserter Diagnoseverfahren, Arzneimittel, Impfstoffe und Mikrobizide gegen Krankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara.
RECHTSAKT
Beschluss Nr. 556/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem zweiten von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP 2)
ZUSAMMENFASSUNG
EDCTP 2, das auf EDCTP 1 folgt, wird vom Programm Horizont 2020 der Europäischen Union (EU) und einigen beteiligten Ländern kofinanziert. Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht die Beteiligung der EU an Forschungsprogrammen, die gemeinsam von mehreren EU-Ländern durchgeführt werden (öffentlich-öffentliche Partnerschaften).
Ziel des Programms EDCTP 2 ist, einen Beitrag zur Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Belastung durch armutsbedingte Krankheiten in Entwicklungsländern zu leisten, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara. Das Programm soll die klinische Entwicklung wirksamer, sicherer, leicht zugänglicher, geeigneter und bezahlbarer medizinischer Interventionen für armutsbedingte Krankheiten beschleunigen.
Schwerpunkte
Die Arbeit von EDCTP 2 umfasst:
Beteiligung und Finanzierung
Die Beteiligung an Projekten von EDCTP 2 findet im Rahmen der Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (Verordnung Nr. 1290/2013) und den besonderen Bedingungen der EDCTP-2-Entscheidung statt:
Weitere Regeln zur Teilnahmeberechtigung und Finanzierung sind in den EDCTP-2-Jahresarbeitsplänen zu finden.
Projektdurchführung
Zu den Maßnahmen des EDCTP 2 zählen:
Durchführungsstelle
Die EDCTP-Vereinigung setzt das EDCTP 2 um. Die Durchführungsstelle gewährt finanzielle Unterstützung für Teilnehmer an Maßnahmen, die auf der Ebene der EDCTP-2-Durchführungsstelle ausgewählt werden. Die Auswahl dieser Maßnahmen sollte im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung der EDCTP-2-Durchführungsstelle erfolgen.
Haushalt
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zum EDCTP 2 beträgt bis zu 683 Mio. EUR - in gleicher Höhe wie der Betrag der teilnehmenden EU-Länder. Dies gilt für den Zeitraum 2014-2024.
Weitere Informationen zu diesem Thema: Präsentation des EDCTP
BEZUG
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Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
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27.6.2014 |
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VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041)
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl L 347, 20.12.2013, S. 81-103)
10.08.2014