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Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) zwischen der EU und Australien

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung

Beschluss 98/508/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (mutual recognition agreement, MRA)1 zielt darauf ab, den Warenhandel zwischen der EU und Australien zu fördern, indem technische Hindernisse entfernt werden.

Im Rahmen des bilateralen Abkommens, das die EU-Länder am abgeschlossen haben, akzeptieren die EU und Australien die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen2, die sie jeweils für spezifische gewerbliche Produkte durchgeführt haben.

Durch den Beschluss wird das MRA mit Australien im Namen der EU verabschiedet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • gute Herstellungspraxis für Arzneimittel;
  • Medizinprodukte;
  • Telekommunikationsendgeräte und Satellitenfunkanlagen;
  • Niederspannungsgeräte;
  • elektromagnetische Verträglichkeit3 von Betriebsmitteln;
  • Maschinen für die Industrie, einschließlich Turmdreh- und Rollkränen;
  • Druckgeräte;
  • Kraftfahrzeuge.

Das Abkommen

  • ermöglicht es EU-Unternehmen, ihre Produkte – die australischen Anforderungen genügen müssen – in der EU testen und zertifizieren zu lassen und sie dann in den australischen Markt zu exportieren, und umgekehrt;
  • führt die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsregeln auf, welche das Abkommen für jeden Sektor abdeckt;
  • legt die Bedingungen für die gegenseitige Akzeptanz der Ergebnisse der Konformitätsbewertung fest;
  • legt Verfahren zur Ernennung von Behörden für die Konformitätsbewertung4 für jeden Sektor fest;
  • verlangt, dass die EU- und australische Behörden die entsprechend benannten Behörden für die Konformitätsbewertung prüfen, inspizieren und überwachen, um sicherzustellen, dass ihre Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wird;
  • sieht die Suspendierung einer ernannten Behörde für die Konformitätsbewertung vor;
  • begründet einen gemeinsamen Ausschuss von Vertretern der EU und von Australien zur Behandlung von Problemen, die im Rahmen des Abkommens aufkommen könnten.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Es ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

In ihrer Entschließung vom einigten sich die EU-Regierungen auf die Grundsätze der MRA. Am bevollmächtigten sie die Europäische Kommission, im Namen der EU mit bestimmten Ländern außerhalb der EU Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu verhandeln.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung: ein internationales Abkommen, mit dem zwei oder mehr Parteien ihre jeweiligen Ergebnisse der Konformitätsbewertung anerkennen.
  2. Konformitätsbewertung: das Verfahren, in dem ein Produkt, ehe es vermarktet werden kann, getestet, geprüft und zertifiziert wird, um sicherzustellen, dass es den geltenden Gesetzen entspricht.
  3. Elektromagnetische Verträglichkeit: Zusammenspiel von Elektro- und Elektronikgeräten und ihrer elektromagnetischen Umgebung sowie anderen Betriebsmitteln. Alle elektronischen Geräte haben das Potenzial, elektromagnetische Felder zu erzeugen.
  4. Behörden für die Konformitätsbewertung: Diese bewerten, ob ein Produkt die relevanten gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen erfüllt.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom , S. 3-60)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 98/508/EG des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom , S. 1-2)

Siehe konsolidierte Fassung.

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