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EU-Asylpolitik: EU-Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der Anträge

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Durch die Verordnung Dublin III wird bestimmt, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sind. Den Antragstellern kommt bis zur Feststellung ihres Status ein höherer Grad an Schutz zu. Es wird zudem ein neues System eingerichtet, anhand dessen Probleme innerhalb der Asyl- und Aufnahmesysteme frühzeitig erkannt werden können und das es erlaubt, die Ursachen dieser Probleme zu beseitigen, bevor sie sich zu einer echten Krise entwickeln.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grundsätze und Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit

Dazu zählen (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung):

  • die Berücksichtigung familiärer Umstände;
  • der kürzliche Erhalt eines Visums oder die Gewährung eines Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat;
  • der Umstand, ob der Antragsteller illegal oder legal in die EU eingereist ist.

Mehr Garantien für Antragsteller

Die Verordnung enthält mehr Schutzgarantien für Antragsteller, darunter:

  • das Recht auf Information;
  • persönliche Gespräche;
  • mehr Garantien für Minderjährige, wobei das Wohl des Kindes in allen Verfahren eine vorrangige Erwägung ist;
  • mehr Schutz für die Kinder, Familienmitglieder und Verwandte des Antragstellers sowie für vom Antragsteller abhängige Personen;
  • die Option auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, auf Antrag;
  • die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung zur Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung der Überstellung.

Haft

Grundsätzlich darf ein Antragsteller nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil er Asyl beantragt. Die Verordnung räumt jedoch die Möglichkeit ein, die entsprechende Person in Haft zu nehmen, wenn eine Fluchtgefahr besteht (beispielsweise bei der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat).

Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung

Durch die Verordnung Dublin III wird die Effizienz des Systems erhöht, indem ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung eingerichtet wird, dessen Ziel es ist:

  • Störungen in den nationalen Asylsystemen zu beheben; und
  • die Mitgliedstaaten bei der Handhabung hoher Zahlen von Personen, die an ihren Grenzen internationalen Schutz beantragen, zu unterstützen.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird mit Wirkung vom durch die Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom , S. 31-59).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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