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Durch die Verordnung Dublin III wird bestimmt, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sind. Den Antragstellern kommt bis zur Feststellung ihres Status ein höherer Grad an Schutz zu. Es wird zudem ein neues System eingerichtet, anhand dessen Probleme innerhalb der Asyl- und Aufnahmesysteme frühzeitig erkannt werden können und das es erlaubt, die Ursachen dieser Probleme zu beseitigen, bevor sie sich zu einer echten Krise entwickeln.
Dazu zählen (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung):
Die Verordnung enthält mehr Schutzgarantien für Antragsteller, darunter:
Grundsätzlich darf ein Antragsteller nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil er Asyl beantragt. Die Verordnung räumt jedoch die Möglichkeit ein, die entsprechende Person in Haft zu nehmen, wenn eine Fluchtgefahr besteht (beispielsweise bei der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat).
Durch die Verordnung Dublin III wird die Effizienz des Systems erhöht, indem ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung eingerichtet wird, dessen Ziel es ist:
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird mit Wirkung vom durch die Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben (siehe Zusammenfassung).
Sie ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom , S. 31-59).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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