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Die Richtlinie definiert die Aufgaben der Hersteller, Einführer und Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Die Richtlinie legt ferner die Schritte der nationalen Behörden fest, die für die Überwachung der Sicherheit zuständig sind, um die Einfuhr gefährlicher Produkte aus Nicht-EU-Ländern zu erkennen und zu verhindern.
Die Europäische Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Die Durchführungsbeschlüsse über die Veröffentlichung der Liste der harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen werden regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert.
Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen2 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.
Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2014/34/EU und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:
Richtlinie 2014/34/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gelten ab dem .
Die Richtlinie 2014/34/EU hat die Richtlinie 94/9/EG mit Wirkung vom neu gefasst und aufgehoben.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom , S. 309-356).
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