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Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Richtlinie 2014/34/EU legt einheitliche, für die gesamte Europäische Union (EU) geltende Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen fest.
  • Die Richtlinie zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Produkte bestimmte Anforderungen erfüllen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, und gegebenenfalls beim Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern gewährleistet wird.
  • Sie gilt für eine ganze Reihe von Produkten, darunter auf festen Offshore-Öl- und Erdgas-Förderplattformen verwendete Ausrüstungen, petrochemische Anlagen, Minen, Müllereibetriebe (durch die Luft getragene Mehlpartikel sind hochentzündlich) und sonstige Bereiche, in denen ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegen könnte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie definiert die Aufgaben der Hersteller, Einführer und Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

  • Alle in der EU vertriebenen Produkte müssen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU-Vorschriften erfüllt werden.
  • Bevor die CE-Kennzeichnung vergeben wird, muss der Hersteller eine Sicherheits- und Konformitätsbewertung1 durchführen und technische Unterlagen für die Produkte erstellen.
  • Die Einführer müssen überprüfen, ob die Hersteller die Konformitätsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt haben. Ist dies nicht der Fall, müssen sie die für die Sicherheitsüberwachung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
  • Alle erforderlichen Unterlagen müssen erfasst und zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Die Unterlagen und die Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann.
  • Die Hersteller und Einführer müssen auf ihren Produkten ihre Postanschrift angeben.
  • Hersteller können den für die Sicherheitsüberwachung zuständigen Behörden die Informationen, die zum Nachweis der Konformität eines Produkts notwendig sind, auch auf elektronischem Wege übermitteln.

Die Richtlinie legt ferner die Schritte der nationalen Behörden fest, die für die Überwachung der Sicherheit zuständig sind, um die Einfuhr gefährlicher Produkte aus Nicht-EU-Ländern zu erkennen und zu verhindern.

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Die Durchführungsbeschlüsse über die Veröffentlichung der Liste der harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen werden regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert.

Notfallmodus für den Binnenmarkt

Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen2 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.

Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2014/34/EU und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Konformitätsbewertungsstellen müssen Anträge auf Konformität von krisenelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
  • Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antrags vorübergehend das Inverkehrbringen von Geräten genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden können davon ausgehen, dass Geräte den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Europäischen Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.
  • sie bieten der Kommission die Möglichkeit, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2014/34/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.

Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gelten ab dem .

Die Richtlinie 2014/34/EU hat die Richtlinie 94/9/EG mit Wirkung vom neu gefasst und aufgehoben.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
  2. Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom , S. 309-356).

Letzte Aktualisierung:

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