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Online-Inhalte grenzübergreifend nutzen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/1128 – Portabilität von Online-Inhaltediensten innerhalb der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung soll gewährleisten, dass die Abonnenten eines Online-Inhaltedienstes in ihrem Heimatland in der EU, wie z. B. Online-Inhaltedienste für Filme, Sportveranstaltungen, E-Books, Videospiele und Musik, weiterhin darauf zugreifen können, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes muss ermöglichen, dass seine Abonnenten während eines Besuchs in einem anderen EU-Land in derselben Form wie in ihrem Wohnsitzland auf den bezahlten Dienst zugreifen können. Dies umfasst Videoabruf (z. B. Netflix, HBO Go, Amazon Prime, Mubi oder Chili TV), Online-Fernsehen (z. B. Viaplay von Viasat, Now TV von Sky oder Voyo), Musik-Streaming (z. B. Spotify, Deezer oder Google Music) oder Plattformen für Online-Spiele (z. B. Steam oder Origin). Der Zugriff in anderen EU-Ländern muss wie folgt gewährt werden:

  • für dieselben Inhalte,
  • für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten,
  • für dieselbe Zahl von Nutzern,
  • mit demselben Funktionsumfang und
  • ohne Zusatzkosten.

Es besteht keine Verpflichtung dazu, eine ähnliche Qualität bereitzustellen, es sei denn, dies wurde mit dem Abonnenten vereinbart. Die Qualität darf allerdings nicht bewusst verringert werden, und der Abonnent muss über die Qualität des bereitgestellten Dienstes informiert werden, bevor die Bereitstellung erfolgt.

Ein Dienst, der in einem anderen EU-Land bereitgestellt wird, ist so zu behandeln, als erfolge die Bereitstellung ausschließlich im EU-Heimatland des Abonnenten.

Bei Abschluss sowie bei Verlängerung eines Vertrags muss der Anbieter das EU-Wohnsitzland des Abonnenten hinreichend und wirksam überprüfen. Dabei greift er auf höchstens zwei der nachstehend aufgeführten Informationsquellen zurück:

  • Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument, welches das EU-Land des Abonnenten bestätigt;
  • Zahlungsinformationen des Abonnenten;
  • Aufstellungsort des Geräts, das den Dienst bereitstellt;
  • Zahlungsbeleg einer Lizenzgebühr, wie etwa für den öffentlichen Rundfunk;
  • einen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs oder Telefondienstes oder einen ähnlichen Vertrag, der den Abonnenten mit dem EU-Land verknüpft;
  • Informationen aus einem Wählerverzeichnis, sofern diese öffentlich sind;
  • Zahlung lokaler Steuern, sofern die Informationen öffentlich sind;
  • Rechnung eines Versorgungsunternehmens, die den Abonnenten mit dem EU-Land verknüpft;
  • die Rechnungs- oder Postanschrift;
  • Erklärung des Abonnenten, in der er seine Adresse im EU-Land bestätigt;
  • Überprüfung der Internet-Protocol-Adresse, um das EU-Land zu ermitteln, in dem der Abonnent auf den Online-Inhaltedienst zugreift.

Der Anbieter ist zur Bereitstellung seines Dienstes in einem anderen Land nicht verpflichtet, wenn der Abonnent keine Informationen zur Verfügung stellt, anhand derer sich sein Wohnsitzland überprüfen lässt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Verhältnis zur Erfüllung ihres Zwecks stehen und im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgen.

Rechteinhaber können die Nutzung ihrer Inhalte erlauben, ohne dass das EU-Wohnsitzland überprüft werden muss. Sie sind außerdem berechtigt, diese Erlaubnis durch rechtzeitige Benachrichtigung an den Anbieter zu entziehen. Der Vertrag zwischen dem jeweiligen Rechteinhaber und dem Anbieter darf dieses Recht zum Entzug der Erlaubnis nicht einschränken. Vertragsbestimmungen, die zwischen dem Abonnenten, dem Anbieter oder den Rechteinhabern gelten, sind nicht durchsetzbar, wenn sie gegen die vorliegende Verordnung verstoßen.

Erfolgt die Bereitstellung eines Dienstes kostenlos, so kann der Anbieter seinen Abonnenten gestatten, während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-Land auf den Dienst zuzugreifen und diesen zu nutzen, sofern das EU-Wohnsitzland gemäß dieser Verordnung überprüft wird.

Die Europäische Kommission legt bis zum einen Bericht zur Durchführung der Verordnung vor, der die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen berücksichtigt, und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei. Der Bericht wird die Überprüfung des Wohnsitzlandes bewerten und prüfen, ob eine Überarbeitung erforderlich ist. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Auswirkungen der Verordnung auf Kleinunternehmen und den Schutz personenbezogener Daten gelegt werden.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am in Kraft.

HINTERGRUND

EU-Verbraucher profitieren im Rahmen der EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt bereits von den neuen Bestimmungen über Mobilfunk-Roaminggebühren. Nun folgt die Möglichkeit, auf Reisen auf Online-Inhaltedienste zuzugreifen. Seit zahlen Reisende – unter Voraussetzung der angemessenen Nutzung – für mobiles Internet überall im EU-Ausland nur noch Inlandspreise.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom , S. 1-11)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1128 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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