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Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

Verordnung (EU) 2016/1104 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Mit den zwei Verordnungen werden die Vorschriften festgelegt, die auf die Güter von Ehegatten oder eingetragenen Partnern Anwendung finden, wenn Paare Staatsangehörige unterschiedlicher EU-Länder sind oder wenn Paare Güter in einem anderen EU-Land besitzen.

Darin werden die überarbeiteten Vorschriften dargelegt, die von 18 EU-Ländern im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands* oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen* einer eingetragenen Partnerschaft* vereinbart wurden und angewendet werden, wenn Ehen oder eingetragene Partnerschaften aufgelöst werden oder wenn ein Partner stirbt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die 18 EU-Länder, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 des Rates begründeten Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen sind Belgien, Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden. Andere Länder können jederzeit nach Verabschiedung der Verordnung teilnehmen. In diesem Zusammenhang hat Estland sein Interesse bekundet und erklärt, dass es eine Teilnahme an der Zusammenarbeit nach ihrer Verabschiedung erwägen würde.

Anwendungsbereich

Fragen wie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe, Unterhaltspflichten und Erbschaft fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen. Mit den Verordnungen werden keine nationalen Gesetze in Bezug auf Ehe und eingetragene Partnerschaften geändert; sie legen fest, dass das anzuwendende Recht auf alle Vermögenswerte Anwendung findet, unabhängig davon, wo sich diese Vermögenswerte befinden, und dass es unabhängig davon angewendet wird, ob es sich um das Gesetz eines EU-Landes handelt oder nicht.

Zuständigkeit

Mit den Verordnungen soll Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fälle vor den Gerichten desselben EU-Landes verhandeln zu lassen. Ehegatten und Partner können vereinbaren, welches nationale Recht auf den ehelichen Güterstand oder die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft Anwendung finden soll, und zwar in:

  • dem Land, in dem beide oder einer von ihnen ihren/seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben/hat;
  • in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten/Partner besitzt;
  • dem Land, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

Trifft ein Paar keine solche Wahl, entscheidet sich die Zuständigkeit bei Fragen des ehelichen Güterstands auf der Grundlage (der Reihe nach):

  • des Landes, in dem beide Ehegatten nach Ende der Ehe gelebt haben; oder
  • der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten bei Ende der Ehe; oder
  • des Landes, mit dem die Ehegatten bei Ende der Ehe gemeinsam am engsten verbunden sind.

Wird die Ehe für die Zwecke eines Verfahrens über den ehelichen Güterstand im Rahmen des nationalen Rechts nicht anerkannt, kann sich das Gericht für unzuständig erklären. Das Gleiche gilt für eingetragene Partnerschaften. Die Verordnung hindert die Parteien nicht daran, den Rechtsstreit außergerichtlich, beispielsweise vor einem Notar, in einem EU-Land ihrer Wahl einvernehmlich zu regeln.

Die Verordnung über eingetragene Partnerschaften legt die Fälle fest, die die güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften betreffen, insbesondere die Abwicklung von Vermögen und die Wirkungen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten.

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Die Verordnungen enthalten Vorschriften über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen, die anderen EU-Vorschriften betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ähnlich sind. Die Gründe für die Nichtanerkennung von Entscheidungen umfassen unter anderem Umstände, in denen die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des EU-Landes, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widersprechen würde.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Abgesehen von einigen vorbereitenden Verwaltungsangelegenheiten, sind die Verordnungen am 29. Januar 2019 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ehelicher Güterstand: vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.
Eingetragene Partnerschaft: rechtlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllt.
Güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft: vermögensrechtliche Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund des mit der Eintragung der Partnerschaft oder ihrer Auflösung begründeten Rechtsverhältnisses gelten.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1-29)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1103 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30-56)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENES DOKUMENT

Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 16-18)

Letzte Aktualisierung: 07.09.2018

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