Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Emissionshandelssystem – Vorschriften für den Innovationsfonds

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Der mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte Innovationsfonds wurde zur Unterstützung innovativer Initiativen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS)1, des Eckpfeilers der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels durch Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG), ins Leben gerufen. In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften über die Funktionsweise des Fonds dargelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen für den Innovationsfonds, darunter

  • operative Ziele;
  • die gewährten Formen der Unterstützung;
  • das Verfahren zur Beantragung;
  • die Kriterien für die Projektauswahl;
  • die Verwaltung des Innovationsfonds;
  • Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung, Kontrolle und Öffentlichkeitsarbeit.

Ziele und Formen der Unterstützung

Der Fonds bietet finanzielle Unterstützung für Projekte zur Demonstration hochinnovativer Technologien, Verfahren oder Produkte, die bei gleichzeitiger Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen.

Die Unterstützung erfolgt durch Finanzhilfen oder die Kombination von EU-Finanzhilfen mit Finanzinstrumenten im Rahmen des einheitlichen Investitionsförderungsinstruments der EU (InvestEU), das den aktuellen Europäischen Fonds für strategische Investitionen für den Zeitraum 2021-2027 ersetzt. Die Finanzierung kann auch eine der anderen in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (die „Haushaltsordnung“) dargelegten Formen annehmen, besonders Preisgelder und Auftragsvergabe.

Antrags- und Auswahlverfahren

Antragsteller können finanzielle Unterstützung für förderfähige Projekte infolge einer Aufforderung der Europäischen Kommission zur Einreichung von Vorschlägen nach Anhörung der EU-Länder beantragen. Bei der Auswahl der Projekte werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  • das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen;
  • Innovationsgrad der Projekte im Vergleich zum Stand der Technik;
  • Reife in Bezug auf die Planung, das Geschäftsmodell, die finanzielle und rechtliche Struktur; die Aussicht, innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Gewährungsbeschluss den Abschluss der Gesamtfinanzierung zu erreichen;
  • technisches Potenzial und Marktpotenzial unter dem Aspekt einer breiten Anwendung/Reproduzierbarkeit oder künftiger Kostensenkungen;
  • Kosteneffizienz des Projekts auf der Grundlage einer Formel zum Abgleich von Kosten mit den vermiedenen Treibhausgasemissionen, der erzeugten Energie oder des gespeicherten CO2 (CO2-Abscheidung und -Speicherung) in den ersten zehn Betriebsjahren.

Verwaltung

Die Kommission ist mit der unmittelbaren Durchführung des Fonds betraut, außer wenn Aufgaben an Durchführungsstellen übertragen wurden. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Unterstützung werden die EU-Länder zu vorausgewählten Projekten konsultiert.

Einrichtungen, die Hilfe erhalten, geben auf ihren Websites Informationen zu den gemäß dieser Verordnung unterstützten Projekten einschließlich eines ausdrücklichen Verweises auf die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung an und stellen sicher, dass verschiedene Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und gezielt über die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung informiert werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

  1. EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS): das erste und mit Abstand größte internationale System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. In seinen Anwendungsbereich fallen etwa 11 000 Kraftwerke und Herstellungsanlagen in der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen sowie Luftverkehrstätigkeiten.

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom , S. 6-17)

Letzte Aktualisierung

Top