Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Ökodesign-Anforderungen — Leistungstransformatoren

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG werden Ökodesign1-Anforderungen an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA festgelegt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.
  • Aus den Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie ist hervorgegangen, dass es in bestimmten EU-Ländern bei den Standardspannungen in den Stromverteilungsnetzen zu nationalen Abweichungen kommt. Diese Abweichungen begründeten eine Änderung der Grenzspannungsebenen in der Kategorisierung der Transformatoren sowie der geltenden Mindestanforderungen an die Energieeffizienz. Mit der Verordnung (EU) 2019/1783 wird daher die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung gilt für Transformatoren, die nach dem käuflich erworben wurden.
  • Mittelleistungs-2 und Hochleistungstransformatoren3, unabhängig von deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, müssen neu bewertet werden hinsichtlich ihrer Entsprechung und Konformität mit der Verordnung, falls
    • der Kern oder ein Kernteil ersetzt wurde oder
    • eine oder mehrere komplette Wicklungen ersetzt wurden.
  • Transformatoren, die für eine Reihe spezifischer Zwecke ausgelegt sind, sind von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen, einschließlich derer,
    • die direkt mit einem Ofen verbunden werden;
    • die in Offshore-Anlagen und schwimmenden Offshore-Anlagen, in Offshore-Windturbinen oder an Bord von Schiffen und allen Arten von Wasserfahrzeugen installiert sind;
    • die eigens zur Verwendung in Lichtbogenschweißeinrichtungen oder Widerstandsschweißeinrichtungen ausgelegt sind.
  • Die Ökodesign-Anforderungen sind in den Anhängen der Verordnung festgelegt.
  • Mit der Verordnung wird das Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.

Änderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1783

Diese Änderungen beinhalten:

  • Wenn die Grenzspannungen in den Stromverteilungsnetzen von den Standardspannungen in der EU abweichen, haben die EU-Länder die Europäische Kommission entsprechend zu informieren, sodass eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, um die korrekte Auslegung der verschiedenen Tabellen in Anhang I der Verordnung (Ökodesign-Anforderungen) zu ermöglichen;
  • Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Produkte zum Verkauf anbieten, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, und daraufhin ihre Leistungsmerkmale entsprechend ändern;
  • um die Verifizierungsprüfung zu erleichtern, haben die Marktaufsichtsbehörden die Erlaubnis, die Großleistungstransformatoren zu prüfen oder der Prüfung beizuwohnen, und zwar in den Räumlichkeiten wie denjenigen des Herstellers;
  • die Kommission wird die Verordnung überprüfen und die Ergebnisse spätestens am vorlegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 trat am in Kraft. Die mit der geänderten Verordnung (EU) 2019/1783 durchgeführten Änderungen gelten seit .

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 2009/125/EG wird ein Rahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte eingeführt. Die Kommission muss diese Anforderungen für Produkte festlegen, die in der gesamten EU verkauft und gehandelt werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
  2. Mittelleistungstransformatoren: ein Leistungstransformator mit allen Wicklungen mit einer Nennleistung von mindestens 3 150 kVA und einer Höchstspannung für Betriebsmittel über 1,1 kV und weniger oder gleich 36 kV.
  3. Hochleistungstransformatoren: ein Leistungstransformator mit mindestens einer Wicklung mit einer Nennleistung von mindestens 3 150 kVA oder einer Höchstspannung für Betriebsmittel von mehr als 36 kV.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom , S. 1-15)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

Top