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Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit Verordnung (EU) 2024/1781 sollen die Kreislauffähigkeit1, die Gesamtenergieeffizienz und andere Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten verbessert werden, die auf dem Markt der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Rahmenverordnung ersetzt und erweitert den Geltungsbereich der aktuellen Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG – siehe Zusammenfassung). Sie bildet die Rechtsgrundlage zur Prüfung und Festlegung von Ökodesign2-Anforderungen über delegierte Rechtsakte. Ökodesign-Anforderungen können für spezifische Produktgruppen oder horizontal (mehr als eine Produktgruppe) auf der Grundlage eines regelmäßig aktualisierten mehrjährigen Arbeitsplans festgelegt werden.
  • Die Verordnung ist Teil eines Maßnahmenpakets, das zentral für die Erreichung der Ziele im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2020, einer der Hauptsäulen im europäischen Grünen Deal.
  • Ökodesign-Anforderungen können gegebenenfalls für alle physischen Waren festgelegt werden, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Es gelten Ausnahmen, zum Beispiel für Lebens- und Futtermittel sowie Arzneimittel und Produkte für Fahrzeuge, die bereits in den Geltungsbereich sektorspezifischer EU-Gesetzgebung fallen. Für Produkte, die der Verteidigung oder nationalen Sicherheit dienen und keinen doppelten Verwendungszweck haben, werden keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt.
  • Die Verordnung sieht die umfassende Prüfung der Machbarkeit und nachfolgenden Festlegung von Ökodesign-Anforderungen vor mit dem Zweck:
    • die Funktionsbeständigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit zu verbessern;
    • die Energie- und Ressourceneffizienz zu erhöhen;
    • den Einsatz von Stoffen anzugehen, die eine Kreislaufwirtschaft verhindern;
    • den Rezyklatanteil zu erhöhen;
    • die Wiederaufbereitung und das Recycling zu erleichtern;
    • den CO2- und Umweltfußabdruck zu reduzieren;
    • die Verfügbarkeit von Informationen zur Nachhaltigkeit von Produkten auszubauen;
    • die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu vermeiden.

Digitaler Produktpass

Mit der Verordnung wird auch ein digitaler Produktpass eingeführt, also ein digitaler Ausweis für Produkte, Bauteile und Werkstoffe.

  • In diesem Pass sind wichtige Informationen enthalten, um die Nachhaltigkeit der Produkte zu stärken, die Kreislauffähigkeit zu fördern und die Einhaltung rechtlicher Vorschriften sicherzustellen.
  • Die Informationen sind elektronisch verfügbar, sodass Verbraucher, Hersteller und Behörden (auch Zollbehörden) die Nachhaltigkeit, Kreislauffähigkeit und Compliance prüfen können.
  • Die im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen sind vom jeweiligen Produkt abhängig und können folgendes enthalten:
    • technische Leistung;
    • Materialien und ihr Ursprung;
    • Reparaturmaßnahmen;
    • Recyclingmöglichkeiten;
    • Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus.

Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen

Im Rahmen der Verordnung können verbindliche Mindestanforderungen gesetzt werden, die öffentliche Behörden in der EU bei der Beschaffung von Produkten einhalten müssen, für die Kriterien für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge gelten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten. Ab dem können weitere produktspezifische Maßnahmen erlassen werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Kreislauffähigkeit. Der Grad, zu dem die Materialien eines Produkts am Ende des Lebenszyklus wieder und wieder verwendet werden können, um Mehrwert zu schaffen.
  2. Ökodesign. Die Integration von Aspekten ökologischer Nachhaltigkeit in die Eigenschaften eines Produkts und die Verfahren entlang der Wertschöpfungskette des Produkts.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781 vom ).

Letzte Aktualisierung:

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