Zollprogramm – Zusammenarbeit im Zollwesen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2021/444 zur Einrichtung des EU-Programms für die Zusammenarbeit im Zollwesen
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
- Sie legt das Zollprogramm, das Programm der Europäischen Union für die Zusammenarbeit im Zollwesen, für 2021-2027 fest.
- Hauptziel des Programms ist es, die Zollunion der EU weiter zu modernisieren. Das Programm unterstützt die Zollbehörden der EU dabei, die für die tägliche Arbeit notwendige Verwaltungskapazität und die damit verbundene IT-Umgebung aufzubauen:
- um das steigende Handelsvolumen besser zu bewältigen und leichter mit neuen Handelsarten umzugehen;
- um die EU besser vor schädlichen Produkten und Stoffen zu schützen;
- um EU-Unternehmen besser zu schützen;
- um rechtmäßige Handelsströme zu erleichtern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Spezifische Ziele
Folgendes soll das Programm unterstützen:
- Entwicklung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik;
- Zusammenarbeit im Zollwesen;
- Aufbau von Verwaltungskapazitäten und von IT-Kapazitäten, einschließlich Humankompetenzen und Schulungen, sowie Entwicklung und Betrieb elektronischer Systeme der EU;
- Innovation im Bereich der Zollpolitik.
Mittelausstattung
Die Finanzausstattung für dieses Programm wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 950 Mio. EUR festgesetzt.
Teilnahme von Nicht-EU-Ländern und externen Sachverständigen
- Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und andere Nicht-EU-Länder können am Programm teilnehmen, wenn sie die im Übereinkommen über die Teilnahme von Nicht-EU-Ländern an EU-Programmen festgelegten Bedingungen erfüllen.
- Vertreter von Regierungsbehörden außerhalb des Zollbereichs, auch Regierungsbehörden aus nicht am Programm teilnehmenden Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter von internationalen und anderen relevanten Organisationen, Wirtschaftsteilnehmern oder der Zivilgesellschaft können, meist auf Ad-Hoc-Basis, als externe Sachverständige an bestimmten Programmaktivitäten teilnehmen.
Förderfähige Initiativen
- Entwicklung und Betrieb von IT-Systemen für den Zoll (nur die gemeinsamen Bestandteile und nicht die nationalen Systeme).
- Treffen und andere gemeinsame Maßnahmen (z. B. Seminare, Projektgruppen, Studienbesuche).
- Gemeinsame Schulungskonzepte, -produkte und -aktivitäten (z. B. eLearning-Module).
- Sonstige Dienstleistungsaufträge (z. B. Studien, Kommunikationsinitiativen).
Arbeitsprogramm
Das Programm wird über mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, die von der Europäischen Kommission über Durchführungsrechtsakte festgesetzt und beschlossen werden.
Beobachtung, Berichterstattung und Bewertung
- In Anlage II der Verordnung werden die Indikatoren aufgelistet, die bei der Berichterstattung über den Programmfortschritt hinsichtlich der allgemeinen und spezifischen Ziele verwendet werden. Die Kommission kann diese Liste über delegierte Rechtsakte ändern und/oder ergänzen.
- Im Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2022/2565, die Verordnung (EU) 2021/444 ergänzt, werden zusätzliche Indikatoren zur Messung der Leistungen, Ergebnisse und der Wirkung des Programms festgelegt. Sie tritt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 in Kraft, um eine Anpassung mit dem Beginn des Berichtszeitraums zu gewährleisten. Diese Indikatoren sind ergänzend zu denen in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/444, die für die allgemeine Kontrolle der Leistung geeignet sind, jedoch nicht ausreichen, um eine umfassende Kontrolle und Bewertung des Programms hinsichtlich der Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele durchzuführen.
- Die Kommission ist für die Erstellung einer Zwischenevaluierung des Programms spätestens vier Jahre nach Beginn sowie eine abschließende Evaluierung innerhalb von vier Jahren nach Beendigung zuständig.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bilden die Zusammenarbeit im Zollwesen, festgelegt in Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Binnenmarkt (Artikel 114 AEUV) und die gemeinsame Handelspolitik (Artikel 207 AEUV).
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 legt den Zollkodex der Union fest, mit allgemeinen Vorschriften und Verfahrensabläufen hinsichtlich von Waren, die in das Zollgebiet der EU eingeführt oder ausgeführt werden (siehe Zusammenfassung).
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1-16).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2565 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 130-133).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel II – Der freie Warenverkehr – Kapitel 2 – Die Zusammenarbeit im Zollwesen – Artikel 33 (ex-Artikel 135 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 61).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 3 – Angleichung der Rechtsvorschriften – Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 94-95).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141).
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 04.04.2023