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Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2009/477/EG über die Veröffentlichung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und die EU selbst sind Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens von 1975. Die EU wird für TIR-Zwecke als ein einziges Gebiet betrachtet.

Das TIR-System darf in der EU nur dann verwendet werden, wenn der Warenverkehr entweder in einem Nicht-EU-Land beginnt oder endet oder wenn der innergemeinschaftliche Warenverkehr über ein Nicht-EU-Land läuft und:

  • mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern ohne Umladung stattfindet;
  • über eine oder mehrere nationale Grenzen hinweg von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle durchgeführt wird;
  • auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr erfolgt (das TIR-System kann für den Teil der Strecke, der nicht über die Straße erfolgt, ausgesetzt werden);
  • für die von zugelassenen Verbänden eine Bürgschaft hinterlegt wird;
  • mit einem amtlichen Carnet TIR versehen ist.

Grundsätze

Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden,

  • dürfen keinen Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen unterliegen;
  • sollten grundsätzlich nicht von den Durchgangszollstellen kontrolliert werden, wenn sie unter Zollverschluss mit Fahrzeugen oder Behältern befördert werden;
  • können von den Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen, wenn der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, überprüft werden, um Missbräuche zu verhindern.

Carnets TIR

Die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden können Verbänden die Bewilligung erteilen, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen. Die Verbände:

  • müssen ein mindestens einjähriges Bestehen als anerkannter Verband im Ausstellungsland nachweisen;
  • müssen einen Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, erbringen;
  • dürfen keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften begangen haben.

Ein Carnet TIR darf nur an Personen ausgegeben werden mit:

  • nachgewiesener Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen;
  • gesunden Finanzen;
  • keinen schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
  • nachgewiesenen Kenntnissen des TIR-Übereinkommens.

Warentransport mit Carnet TIR

Waren dürfen nur in zugelassenen Fahrzeugen oder Behältern befördert werden, die hinsichtlich ihrer Bauart und Ausrüstung den festgelegten Bedingungen entsprechen. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Zulassung von Straßenfahrzeugen oder Behältern, die den Bedingungen nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Sie vermeiden jedoch eine Verzögerung der Beförderung, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht.

Im Rahmen des TIR-Verfahrens:

  • ist kein besonderes Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen oder Behältern erforderlich;
  • muss vorne und hinten eine rechteckige Tafel mit der Aufschrift „TIR“ angebracht werden;
  • wird für jedes Fahrzeug oder jeden Behälter (oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind) ein gesondertes Carnet TIR ausgefertigt;
  • gelten Carnets TIR nur für eine Fahrt;
  • darf ein TIR-Transport über bis zu acht Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden;
  • müssen sich die Zollbehörden des Ausgangslandes von der Richtigkeit des Warenmanifests überzeugen;
  • ist das Straßenfahrzeug (und seine Ladung) bei den Abgangs- und Bestimmungszollstellen zu Kontrolluntersuchungen mit seinem Carnet TIR vorzuführen;
  • müssen die Zollstellen in der Regel die von den anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse anerkennen, können jedoch zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.

Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen verlangen, dass Fahrzeuge

  • in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleitet werden; oder
  • unterwegs einer Kontrolle unterzogen werden.

Das Übereinkommen legt die Verfahren für Fälle dar, in denen die Zollverschlüsse unterwegs verletzt oder Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt werden.

Für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren gelten besondere Bedingungen.

Unregelmäßigkeiten

Für Verstöße gegen dieses Übereinkommen:

  • macht sich der Zuwiderhandelnde nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde;
  • ist jede Vertragspartei berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd auszuschließen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2009/477/EG des Rates vom über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom mit den seither vorgenommenen Änderungen (ABl. L 165 vom , S. 1-94).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2009/477/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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