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Grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 – Vorschriften für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Ländern des Euroraums

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie verfolgt zwei Ziele:

  • die Gewährleistung gerechterer Wettbewerbsbedingungen für Geldtransportunternehmen (Cash-in-transit-(CIT)-Unternehmen), die im Euroraum Transporte von Euro-Bargeld durchführen;
  • die Gewährleistung, dass der gewerbsmäßige Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Ländern des Euroraums wettbewerbsfähig und sicher sowohl für das jeweilige Personal als auch für die Bevölkerung ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Begründung und Anwendungsbereich

Mit der Einführung des Euro hat die Nachfrage nach grenzüberschreitenden Straßentransporten von Bargeld in den Ländern des Euroraums erheblich zugenommen. Banken, der Einzelhandel und sonstige professionelle Bargeldverwender sollten mit den CIT-Unternehmen, die das beste Preis--Leistungs-Verhältnis bieten, Verträge abschließen können. Sie sollten zudem die Bargelddienstleistungen der nächstgelegenen Filiale der nationalen Zentralbank oder des nächstgelegenen CIT-Cash-Centers nutzen können, auch wenn diese/dieses in einem anderen Land des Euroraums ansässig ist. Die Länder des Euroraums (die „teilnehmenden Länder“) haben außerdem das Recht, Euro-Banknoten und -Münzen im Ausland herstellen zu lassen. Einzelhandelsunternehmen und Banken, die in Grenzgebieten ansässig sind, möchten unter Umständen ihre Lieferungen von dem ihnen nächstgelegenen Cash-Center beziehen, das sich nicht unbedingt im selben EU-Land befindet. Es liegt im Wesen einer einheitlichen Währung, dass Bargeld zwischen den teilnehmenden Ländern des Euroraums frei zirkulieren kann.

Eine vollständige Harmonisierung des CIT-Transports in teilnehmenden EU-Ländern wurde für nicht machbar erachtet und galt zudem als nicht angemessenes System, bei dem die Zulassung in einem EU-Land in allen EU-Ländern gültig wäre („gegenseitige Anerkennung“). Daher legt die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 gemeinsame Vorschriften fest, die in allen EU-Ländern gültig sind, unbeschadet der nationalen Vorschriften für bestimmte Aspekte, auf die in der Verordnung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Verordnung sieht keine vollständige Harmonisierung vor, da die gemeinsamen Vorschriften nur für grenzüberschreitende Transporte gelten.

Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

Aufgrund der mit Bargeldtransporten verbundenen potenziellen Gefahren für die Sicherheit des Personals von CIT-Unternehmen und der Bevölkerung ist für den grenzüberschreitenden Euro-Bargeldtransport eine besondere Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte vorgeschrieben. Nationale Behörden erteilen diese Lizenz für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern die CIT-Unternehmen bestimmte Bedingungen, etwa Anforderungen an das Sicherheitspersonal oder an die Fahrzeuge, erfüllen.

Die CIT-Lizenzen werden in das Binnenmarkt-Informationssystem der EU eingetragen, damit Behörden bequem darauf zugreifen können.

Angestellte, die grenzüberschreitende Geldtransporte durchführen, haben Anspruch auf die in den Aufnahmeländern geltenden Mindestlohnsätze.

Grenzüberschreitender Transport von Euro-Bargeld

Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte berechtigt den Inhaber zum grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Banknoten und Euro-Münzen bei Tag, vorausgesetzt, dass die Mehrheit der Abholungen bzw. Zustellungen im Aufnahmeland stattfindet und zugleich der Wert des Euro-Bargelds mindestens 80 % des Gesamtwerts des im selben Fahrzeug transportierten Bargeldes beträgt. Einige spezifische Transportarten sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, etwa Direkttransporte von und zu nationalen Zentralbanken oder Banknotendruckereien und/oder Münzprägeanstalten.

Transportarten

Die Verordnung sieht fünf Transportarten für Euro-Banknoten und zwei Transportarten für Euro-Münzen vor. Sie definiert die für jede Transportart geltenden Bedingungen, zum Beispiel:

  • Fahrzeugpanzerung;
  • die Nutzung von intelligenten Banknoten-Neutralisationssystemen (IBNS);
  • die Anwesenheit von CIT-Sicherheitspersonal.

Die teilnehmenden Länder entscheiden über die in ihrem Hoheitsgebiet anzuwendende Transportart.

Rolle der IBNS und Einziehung neutralisierter Banknoten

Die Verordnung soll die Nutzung von IBNS erleichtern, um die Sicherheit des CIT-Sicherheitspersonals und der Bevölkerung zu verbessern. CIT-Unternehmen müssen neutralisierte Banknoten (Banknoten, die unbrauchbar gemacht wurden, um sie vor unerlaubtem Zugang zu schützen) aus dem Verkehr ziehen, damit diese Banknoten nicht mehr für Zahlungen verwendet werden.

Auf den Transport anzuwendende Vorschriften des Aufnahmelandes: nationale Polizeikräfte, öffentliche Sicherheit und das Tragen von Schusswaffen

Von den gemeinsamen Vorschriften der Verordnung nicht erfasste Aspekte des Geldtransports unterliegen den nationalen Rechtsvorschriften, die den allgemeinen Vorschriften des Vertrags unterliegen (etwa dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung) und von dem CIT-Unternehmen, das den grenzüberschreitenden Transport durchführt, im Aufnahmeland einzuhalten sind. Solche nationalen Vorschriften betreffen:

  • die Rolle der Polizeikräfte (etwa im Zusammenhang mit der Vorankündigung, Eskortierung oder Fernortung);
  • Sicherheitsvorschriften für die Abholung von Standorten oder die Zustellung an Standorte; und
  • Schusswaffenvorschriften.

Ankündigung und Mitteilung

Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, Sanktionen und Sicherheitsmaßnahmen für Notfälle

Die teilnehmenden Länder kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen seitens der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen CIT-Unternehmen. Bei Nichteinhaltung können Sanktionen verhängt werden.

Bei dringenden Problemen, die die Sicherheit von CIT-Tätigkeiten wesentlich beeinträchtigen, können von den zuständigen Behörden vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen eingeleitet werden.

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 29. November 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1-20)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Anwendbare Transportarten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (Artikel 13 Absatz 5) und in Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt (Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums) (ABl. C 139 vom 4.5.2017, S. 14-23)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums nach Artikel 26 dieser Verordnung (COM(2017) 5 final vom 11.1.2017)

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1-6)

Letzte Aktualisierung: 01.03.2018

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