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Straftatbestände und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Im Zusammenhang mit dem anhaltenden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 die Ermittlung und Strafverfolgung von Verstößen gegen die Sanktionen (restriktiven Maßnahmen) der Europäischen Union (EU) erleichtern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In der Richtlinie werden EU-weite Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen für Verstöße gegen und die Umgehung restriktiver Maßnahmen der EU festgelegt.
  • Sie gewährleistet gemeinsame Grundnormen für Sanktionen in allen Mitgliedstaaten der EU, schließt bestehende Gesetzeslücken und erhöht die abschreckende Wirkung bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU.
  • Sie enthält eine umfassende Liste von Straftatbeständen im Zusammenhang mit Verstößen und der Umgehung restriktiver Maßnahmen der EU, wie z. B.:
    • das Versäumnis, wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren;
    • Verstöße gegen Reiseverbote und Waffenembargos;
    • die Bereitstellung verbotener oder eingeschränkter wirtschaftlicher oder finanzieller Dienstleistungen;
    • die Übertragung von Geldern an Dritte oder die Bereitstellung falscher Informationen, um eingefrorene Gelder zu verschleiern.
  • Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Freiheitsstrafen mit Höchstmaß für natürliche Personen vorsehen.
  • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Sanktionen muss mit Freiheitsentzug als Höchststrafe sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren für bestimmte Straftatbestände zur Folge haben. Grobe Fahrlässigkeit gilt für Handelssanktionen, zumindest wenn militärische Ausrüstung oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden.
  • Neben einer Freiheitsstrafe können Geldbußen verhängt werden.
  • Unternehmen oder andere juristische Personen können strafrechtlich oder nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, mit Geldstrafen oder Geldbußen in Höhe von mindestens 5 % des weltweiten Umsatzes oder 40 Mio. EUR.
  • Es werden erschwerende und mildernde Faktoren definiert.
  • Die Vorschriften über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen und Vermögenswerten, die Gegenstand von EU-Sanktionen sind, werden angesichts des Zusammenhangs dieser Richtlinie mit der Richtlinie (EU) 2024/1260 (siehe Zusammenfassung) verbessert.
  • Mindestverjährungsfristen für Ermittlungen, Strafverfolgung und Durchsetzung sind festgelegt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Zuständigkeit für Straftatbestände begründen – die Richtlinie erfordert die Zusammenarbeit zwischen und unter den nationalen Behörden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 20. Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem selben Datum gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226 vom 29.4.2024).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40-205).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1-461).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17-56).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1-11).

Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1-20).

Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1-12).

Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1-10).

Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1-7).

Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42-47).

Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42-45).

Letzte Aktualisierung: 20.09.2024

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