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Gedeckte Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Verordnung (EU) 2019/2160 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE UND DER VERORDNUNG?

  • Die Richtlinie (EU) 2019/2162 zielt auf den Anlegerschutz ab, indem sie EU-weit harmonisierte Mindestvorschriften, insbesondere zu Definitionen und Standards, für von Kreditinstituten* ausgegebene gedeckte Schuldverschreibungen* festlegt. Diese Vorschriften gelten für die Art und Weise, wie gedeckte Schuldverschreibungen begeben, strukturiert, beaufsichtigt und veröffentlicht werden.
  • Die Verordnung (EU) 2019/2160 ändert die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (bekannt als die Eigenmittelverordnung – CRR – siehe Zusammenfassung), um die Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren aufsichtsrechtlichen Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen im Rahmen der CRR zu stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie (EU) 2019/2162

Geltungsbereich

Die Richtlinie umfasst Folgendes:

  • 1.

    Strukturelle Merkmale

    • Investoren haben Vorzugsrechte und Anspruch auf doppelten Schutz (bekannt als „doppelter Rückgriff“) durch Forderung sowohl gegen das Institut, das die Schuldverschreibungen begibt, als auch gegen die Deckungswerte im Falle der Insolvenz oder Auflösung dieses Instituts.
    • Gedeckte Schuldverschreibungen sind jederzeit durch qualitativ hochwertige Deckungswerte – in der Regel Hypotheken oder öffentliche Schuldtitel – oder andere in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 genannte Posten gesichert.
    • Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen:
      • allgemein anerkannte Bewertungsstandards für physische Vermögenswerte, die überwacht und angemessen versichert werden sollten;
      • laufende öffentliche Beaufsichtigung der betrieblichen Solidität und Solvabilität der Gegenpartei bei Vermögenswerten in Form von Risikopositionen;
      • Vorschriften für die Risikostreuung für Vermögenswerte, die gemäß Artikel 129 Absatz 1 CRR nicht anerkennungsfähig sind;
      • für gruppeninterne Strukturen und den Deckungspool gelten besondere Regeln.
    • Die Kreditinstitute müssen ausreichend detaillierte Informationen über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitstellen, um es den Anlegern zu ermöglichen, das Profil und die Risiken dieser Programme zu beurteilen und ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Informationen sollten auf der Website der Institute verfügbar sein, mindestens vierteljährlich bereitgestellt werden und mindestens Folgendes umfassen:
      • den Betrag des Deckungspools und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;
      • eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern für alle im Rahmen des betreffenden Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen;
      • die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;
      • Angaben zum Marktrisiko, zum Zins- und Währungsrisiko sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;
      • die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen;
      • die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung (die Höhe der Sicherheiten, die über die erforderliche Deckung hinausgehen);
      • der Prozentsatz der Darlehen‚ bei denen ein Ausfall als gegeben gilt, und der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.
    • Programme gedeckter Schuldverschreibungen stellen die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen dar‚ die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind;
    • Deckungspools müssen immer einen Puffer an liquiden Mitteln (verfügbar oder leicht in Bargeld umwandelbar) enthalten, um den maximalen Gesamtnettoliquiditätsabfluss über die nächsten 180 Tage abzudecken;
    • Gedeckte Schuldverschreibungen mit möglicher Fälligkeitsverschiebung (eine langfristige Schuldverschreibung, deren vereinbarter Endtermin verlängert werden kann) können von EU-Ländern unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden und müssen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemeldet werden.
  • 2.

    Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

    • Die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Emission gedeckter Schuldverschreibungen beaufsichtigen, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu beurteilen.
    • Programme für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen einer Erlaubnis, die vor der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen im Rahmen des jeweiligen Programms eingeholt werden sollte. Um diese zu erhalten, benötigen Kreditinstitute
      • einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
      • für die Zwecke des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen;
      • eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen für und Kenntnisse verfügen.
    • Im Falle von Insolvenz oder Umstrukturierung eines Kreditinstituts arbeiten die zuständigen Behörden mit der Abwicklungsbehörde, die den Fall bearbeitet, zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben. Die EU-Länder können die Ernennung eines Sonderverwalters vorsehen.
    • Die Kreditinstitute müssen den zuständigen Behörden regelmäßig die in der Richtlinie genannten Informationen melden.
    • Für Institute, die gegen die Regeln verstoßen, gelten verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die EU-Länder können beschließen, für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlich geahndet werden, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzulegen.
    • Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Internetseiten
      • innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Sanktionen und anderer Maßnahmen, und allgemeine Leitlinien, die für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verabschiedet werden;
      • eine Liste der Kreditinstitute mit einer Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.
    • Für gedeckte Schuldverschreibungen darf die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ (nur für gedeckte Schuldverschreibungen, die die in den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen) und die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ (nur für gedeckte Schuldverschreibungen, die die in den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie festgelegten Anforderungen sowie die Anforderungen von Artikel 129 der CRR erfüllen) verwendet werden. Die Bezeichnungen sind neben den nationalen Bezeichnungen freiwillig.
    • Die Richtlinie nimmt kleine Änderungen an den Richtlinien 2009/65/EG (siehe Zusammenfassung) und 2014/59/EU (siehe Zusammenfassung) vor.
    • Für gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, gelten Übergangsmaßnahmen.
    • Die Europäische Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA:
      • muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. Juli 2024 einen Bericht und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag darüber vorlegen, ob, und wenn ja, eine Gleichwertigkeitsregelung für Kreditinstitute aus Nicht-EU-Ländern, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, und für Investoren in diese gedeckten Schuldverschreibungen eingeführt werden könnte;
      • muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. Juli 2025 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf das Niveau des Anlegerschutzes und über die Entwicklungen bei der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen in der EU vorlegen.

Verordnung (EU) 2019/2160

  • Die Verordnung ergänzt die Richtlinie (EU) 2019/2162 und baut auf der derzeitigen aufsichtsrechtlichen Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen im Rahmen der CRR auf.
  • Sie fügt Anforderungen für eine Mindestübersicherung* und Substitutionswerte* hinzu, wodurch die Qualität der gedeckten Schuldverschreibungen, die für eine günstigere Behandlung in Betracht kommen, gestärkt wird.
  • Dies geschieht durch
    • die Abschaffung der Nutzung von Strukturen als anerkennungsfähige Vermögenswerte, die im Deckungspool durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere enthalten, da die Nutzung dieser Strukturen abnimmt und als eine unnötige Komplexität der Programme für gedeckte Schuldverschreibungen angesehen wird; und
    • das Erfordernis eines Mindestgrads der Übersicherung in Höhe von 5 % bei gedeckten Schuldverschreibungen, um für eine günstigere Kapitalbehandlung in Betracht zu kommen, oder 2 %, wenn die Bewertung der Immobilie auf dem Beleihungswert basiert (diese Übersicherung kann auf gesetzlicher, vertraglicher oder freiwilliger Basis erfolgen).

WANN TRETEN DIE RICHTLINIE UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Richtlinie (EU) 2019/2162 muss bis 8. Juli 2021 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden und tritt am 8. Juli 2022 in Kraft.
  • Die Verordnung (EU) 2019/2160 tritt am 8. Juli 2022 in Kraft.

HINTERGRUND

  • Gedeckte Schuldverschreibungen werden in einigen EU-Ländern (Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden) als eine wichtige Quelle billiger und langfristiger Finanzierung für Banken genutzt. Sie helfen bei der Finanzierung von Hypotheken und Darlehen des öffentlichen Sektors und gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit für Investoren.
  • Die Richtlinie ist Teil des EU-Aktionsplans für die Kapitalmarktunion. EU-weit harmonisierte Mindestvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen werden die Sicherheit für Anleger erhöhen und neue Möglichkeiten eröffnen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gedeckte Schuldverschreibung: eine von einem Kreditinstitut ausgegebene Schuldverschreibung, die durch Vermögenswerte (in der Regel ein Pool von Hypothekendarlehen oder Krediten an den öffentlichen Sektor, aber auch andere hochwertige Deckungswerte, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen ausgibt, einen Zahlungsanspruch hat und durch Sicherheiten, die streng definierten Anforderungen unterliegen, besichert ist) besichert ist, auf die ihre Anleger unmittelbar zurückgreifen können.
Kreditinstitut: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite zu gewähren.
Übersicherung: die Praxis oder das Verfahren, einen Vermögenswert als Sicherheit für ein Darlehen zu stellen, wenn der Wert des Vermögenswertes den Wert des Darlehens übersteigt.
Substitutionswerte: zusätzlich zu Primärwerten gehaltene Vermögenswerte, bei denen es sich in der Regel um Derivate und zu Liquiditätszwecken gehaltene Vermögenswerte handelt.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29-57)

Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 1-6)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final vom 30.9.2015)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.08.2020

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