Konvergenzbericht 2020 der Europäischen Kommission
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Konvergenzbericht 2020
WAS IST DER ZWECK DIESES BERICHTS?
Der Konvergenzbericht der Europäischen Kommission basiert auf Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der von der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) einfordert, dem Rat der Europäischen Union mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines betroffenen EU-Mitgliedstaats einen Bericht über den Fortschritt bezüglich der Kriterien zur Einführung des Euro vorzulegen. Der Bericht:
- analysiert den Fortschritt von Bulgarien, Tschechien, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien und Schweden zur Erfüllung der Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung der Wirtschafts- und Währungsunion;
- konzentriert sich auf die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem AEUV und bewertet die wirtschaftliche Leistung anhand von vier Konvergenzkriterien, die detailliert im Protokoll (Nr. 13) des AEUV festgesetzt sind. Gleichzeitig werden andere für die Konvergenz relevante Faktoren berücksichtigt, z. B. die Entwicklung der Leistungsbilanz und die Marktintegration;
- beinhaltet auch einen unabhängigen Konvergenzbericht der EZB.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Im Rahmen der Analyse wird untersucht, ob:
- die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Länder, einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank, mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vereinbart sind;
- die einzelnen Länder die folgenden Konvergenzkriterien erfüllen:
- ein hoher Grad an Preisstabilität, gemessen anhand der durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate, die die Inflationsrate der drei EU-Länder mit den besten Ergebnissen des Jahres vor der Analyse nicht um mehr als 1,5 Prozentpunkte übersteigt,
- eine tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus dem Fehlen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das betreffende Land,
- Wechselkursstabilität, nachgewiesen durch einen Wechselkurs innerhalb bestimmter Grenzen im Vergleich zum Euro (in WKM II*) über mindestens zwei Jahre ohne starke Spannungen,
- Konvergenz der Langfristzinssätze, erreicht durch Bewahrung der durchschnittlichen Langfristzinssätze für die Dauer eines Jahres, die die Zinssätze der drei EU-Wirtschaften mit den besten Ergebnissen hinsichtlich Preisstabilität nicht um mehr als 2 Prozentpunkte übersteigen.
Die COVID-19-Pandemie könnte sich in erheblicher Weise auf die Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Konvergenz auswirken und so die Bewertung der Nachhaltigkeit der Konvergenz erschweren. In den im Konvergenzbericht 2020 verwendeten historischen Daten schlagen sich ihre Auswirkungen jedoch in nur begrenztem Umfang nieder. Dies ist in erster Linie auf den Stichtag am 23. April zurückzuführen, was dazu führt, dass die entsprechenden Daten noch immer weitgehend die Lage widerspiegeln, die sich vor der Pandemie darbot.
In Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien sind die wesentlichen Schlussfolgerungen im Bericht:
- Bulgarien erfüllt das Kriterium der öffentlichen Finanzlage und das Kriterium der Langfristzinssätze, aber nicht das Kriterium der Preisstabilität und das Wechselkurskriterium;
- Tschechien erfüllt das Kriterium der öffentlichen Finanzlage und das Kriterium der Langfristzinssätze, aber nicht das Kriterium der Preisstabilität und das Wechselkurskriterium;
- Kroatien erfüllt die Kriterien der Preisstabilität, der öffentlichen Finanzlage und der Langfristzinssätze, aber nicht das Wechselkurskriterium;
- Ungarn erfüllt das Kriterium der öffentlichen Finanzlage und das Kriterium der Langfristzinssätze, aber nicht das Kriterium der Preisstabilität und das Wechselkurskriterium;
- Polen erfüllt das Kriterium der öffentlichen Finanzlage und das Kriterium der Langfristzinssätze, aber nicht das Kriterium der Preisstabilität und das Wechselkurskriterium;
- Rumänien erfüllt keines der vier Konvergenzkriterien;
- Schweden erfüllt die Kriterien der Preisstabilität, der öffentlichen Finanzlage und der Langfristzinssätze, aber nicht das Wechselkurskriterium.
Von den sieben analysierten Ländern sind laut der Kommission nur die Rechtsvorschriften Kroatiens vollständig mit den EU-Verträgen unter Artikel 131 AEUV kompatibel.
Der Konvergenzbericht der EZB 2020 umfasst die folgenden Kernpunkte:
- Hinsichtlich robuster Wirtschaftstätigkeit vor der Pandemie machten die meisten Länder Fortschritte beim Abbau von Haushaltsungleichgewichten – dennoch ist zu erwarten, dass sich die Haushaltspositionen im Jahr 2020 infolge der Pandemie in allen Ländern deutlich verschlechtern werden.
- Die politischen Verpflichtungen von Bulgarien und Kroatien sind bedeutende Schritte hin zu einer Teilnahme am WKM II in näherer Zukunft.
- Im Vergleich zum Konvergenzbericht 2018 der Europäischen Kommission hat sich die Einhaltung des Kriteriums der Preisstabilität verschlechtert.
- Die Stärke des institutionellen Umfelds spielt für die Dauerhaftigkeit der Konvergenz eine wichtige Rolle.
- In keinem der Länder ist der rechtliche Rahmen bisher mit allen Anforderungen für die Einführung des Euro vollständig vereinbar.
HINTERGRUND
Weitere Informationen über den Konvergenzbericht:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
WKM II: das 1999 eingeführte System, das die Wechselkurse zwischen dem Euro und den nationalen Währungen in der EU steuert, um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen.
HAUPTDOKUMENTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Konvergenzbericht 2020 (gemäß Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (COM(2020) 237 final vom 10.6.2020)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konvergenzbericht, Europäische Zentralbank, Juni 2020.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 2 – Die Währungspolitik – Artikel 130 (ex-Artikel 108 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 104)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 2 – Die Währungspolitik – Artikel 131 (ex-Artikel 109 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 104)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 5 – Übergangsbestimmungen – Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 108-110)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 281-282)
Letzte Aktualisierung: 03.03.2021