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Übereinkommen über nukleare Sicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über nukleare Sicherheit – Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit

Beschluss 1999/819/Euratom – Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit ist ein internationales Übereinkommen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit weltweit. Alle EU-Länder sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) begründete Gemeinschaft ist zusammen mit den EU-Ländern für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche zuständig.
  • Mit dem Beschluss wird der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen genehmigt. Er wurde im Jahr 2004 geändert, um dem Beitritt neuer Mitgliedsländer zur EU Rechnung zu tragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zuständigkeiten der EAG

  • Die EAG verfügt nicht über Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens.
  • Die Hauptverantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen liegt beim Genehmigungsinhaber des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage errichtet ist.
  • Wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil C-29/99) bestätigt, ergeben sich die Zuständigkeiten der EAG auf dem Gebiet des Übereinkommens aus den Bestimmungen des EAG-Vertrags (Titel II Kapitel 3) über den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen.

Ziele

  • Mit dem Übereinkommen werden folgende Ziele verfolgt:
    • Erreichung und Beibehaltung eines hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und technische Zusammenarbeit;
    • Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche radiologische Gefahren zum Schutz des Menschen, der Umwelt usw.;
    • Verhütung von nuklearen Unfällen und gegebenenfalls Milderung ihrer Folgen.
  • Im Übereinkommen werden keine detaillierten Sicherheitsanforderungen festgelegt, sondern es wird die Verpflichtung zur Anwendung fundamentaler Sicherheitsgrundsätze für Kernanlagen eingegangen.

Anwendungsbereich

Das Übereinkommen gilt für die Sicherheit von zivilen fest stationierten Kernkraftwerken einschließlich Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb der Anlage unmittelbar zusammenhängen.

Durchführung

  • Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, einen Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen zu schaffen, der Folgendes vorsieht:
    • die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;
    • ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne Genehmigung;
    • ein System für Prüfung und Beurteilung. Umfassende Sicherheitsbewertungen sind sowohl vor dem Bau und der Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer vorzunehmen;
    • die Durchsetzung der Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen (Aussetzung oder Widerruf von Genehmigungen usw.).
  • Die Vertragsparteien müssen für die Erteilung von Genehmigungen eine unabhängige staatliche Stelle errichten, die die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften überwacht. Die Aufgaben dieser Stelle müssen klar von den Aufgaben jeder anderen Stelle getrennt werden, die für die Werbung oder Nutzung von Kernenergie zuständig ist.
  • Die Genehmigungsinhaber müssen Strategien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den Vorrang einräumen, und ein Qualitätssicherungsprogramm erstellen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden. Außerdem sind Vorkehrungen für Notfälle zu treffen, die Pläne zur Unterrichtung betroffener Behörden sowie von Krankenhäusern umfassen.
  • Jede Vertragspartei muss den anderen Parteien einen Bericht über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen vorlegen. Die Berichte werden während der regelmäßig stattfindenden Überprüfungstagungen der Vertragsparteien überprüft.

Anlagensicherheit

  • Die staatliche Stelle ist für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb einer Kernanlage zuständig. Im Übereinkommen werden bestimmte Bewertungskriterien für die verschiedenen Phasen der Lebensdauer einer Kernanlage (Standortwahl, Auslegung und Bau sowie Betrieb) benannt.
  • Bei der Standortwahl sind unter anderem die Auswirkungen des Standorts auf die Sicherheit der Kernanlage und die Auswirkungen der Kernanlage auf den Einzelnen und die Umwelt zu berücksichtigen. Außerdem sind Vertragsparteien in der Nachbarschaft zu konsultieren, wenn die Anlage Auswirkungen für sie haben kann.
  • Bei der Auslegung und dem Bau sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Freisetzung radioaktiven Materials vorzusehen, und die eingesetzten Techniken und Ausrüstungen müssen sich durch Erfahrung oder durch Erprobung bewährt haben.
  • Die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage beruht auf einer Sicherheitsanalyse und einem Programm zur Inbetriebnahme. Der anschließende Betrieb der Kernanlage muss in Übereinstimmung mit den von den innerstaatlichen Behörden festgelegten Vorschriften erfolgen. Außerdem sind Programme zur Sammlung und Analyse von Daten aufzustellen.
  • Darüber hinaus müssen für jede Kernanlage Notfallpläne zum Schutz von Arbeitskräften, Bevölkerung, Umwelt usw. für den Fall einer radiologischen Notstandssituation innerhalb und außerhalb der Kernanlage aufgestellt werden.

Organisatorische Vereinbarungen

Die Tagungen der Parteien finden mindestens alle alle Jahre statt. Die Europäische Kommission vertritt die EAG bei den Tagungen, auf denen die Vertragsparteien über die Maßnahmen Bericht erstatten, die sie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag getroffen haben. Die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO) stellt für das Übereinkommen das Sekretariat zur Verfügung.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 24. Oktober 1996 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über nukleare Sicherheit – Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 21-30)

Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 1999/819/Euratom wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich informativen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18-22)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.05.2020

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