This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Mit der Richtlinie (EU) 2020/1828 werden Organisationen und öffentliche Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) benannt werden, ermächtigt, im Namen von Verbrauchergruppen Unterlassungs- und Abhilfeentscheidungen durch Verbandsklagen (auch grenzüberschreitend) zu beantragen. Dies umfasst die Forderung nach Schadenersatz von Unternehmern, die Verbraucherrechte in Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Gesundheit, Telekommunikation und Datenschutz verletzen, soweit dies nach EU- oder nationalem Recht angemessen und vorgesehen ist.
Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob eine Verbandsklage je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann.
Die Mitgliedstaaten benennen die Einrichtungen, die in die Lage versetzt werden, Verbandsklagen im Namen der Verbraucher zu erheben (qualifizierte Einrichtungen).
Um Verbandsklagen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Benennung (grenzüberschreitende Klagen) erheben zu können, müssen die qualifizierten Einrichtungen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Mitgliedstaaten können die oben genannten Verpflichtungen auch auf die im Voraus benannten qualifizierten Einrichtungen anwenden, die in der Lage sind, innerstaatliche Klagen zu erheben (im Mitgliedstaat ihrer Benennung). Die Mitgliedstaaten können auch qualifizierte Einrichtungen ad hoc für eine bestimmte innerstaatliche Verbandsklage benennen.
Die Europäische Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der für grenzüberschreitende Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen, das in eine verbraucherfreundlich gestaltete Website integriert ist und bei Bedarf aktualisiert wird.
Eine Unterlassungsentscheidung ist eine einstweilige oder endgültige Verfügung, um eine Praktik zu beenden oder zu verbieten, dazu verwendet werden könnten, um eine laufende Praktik zu beenden oder eine bevorstehende Praktik zu verbieten. Sie könnte auch (abhängig vom nationalen Recht) eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts oder einer berichtigenden Erklärung enthalten.
Die qualifizierte Einrichtung muss keinen tatsächlichen Verlust oder Schaden, den einzelne Verbraucher durch den Verstoß, Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Unternehmers erlitten haben, nachweisen.
Durch eine Abhilfeentscheidung wird der Unternehmer verpflichtet, soweit dies im EU-Recht oder im nationalen Recht vorgesehen ist, Abhilfe in Form von Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises zu leisten.
Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass
Diese Abhilfen erfolgen unbeschadet etwaiger weiterer Abhilfen, die nicht Gegenstand der Verbandsklage sind.
Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, bei dem Abhilfebeträge von Dritten bereitgestellt werden, müssen die Mitgliedstaaten, die diese Art der Finanzierung zulassen, insbesondere sicherstellen, dass
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass
Die vom Gericht beziehungsweise der Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleiche für die betroffenen qualifizierten Einrichtungen, beklagten Unternehmer und Verbraucher bindend sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch Vorschriften festlegen, die es den betroffenen Verbrauchern ermöglichen, den Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.
Die Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:
Mit der Richtlinie (EU) 2020/1828 wurde die Richtlinie 2009/22/EG (siehe Zusammenfassung) zum aufgehoben.
Die Richtlinie musste bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften traten zum in Kraft.
Die Richtlinie ist Teil des Pakets „Neue Rahmenbedingungen für Verbraucher“.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409, , S. 1-27).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/1828 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: