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Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
Die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (GMO) müssen an die im Fischereisektor zu verzeichnenden Entwicklungen und Veränderungen angepasst werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu gewährleisten.
Seit den 70er Jahren trägt die GMO für Fischereierzeugnisse dazu bei, die Auswirkungen der Veränderungen bei Angebot und Nachfrage, im Interesse der Fischer, der Verarbeitungsbetriebe und der Verbraucher abzumildern.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse * der Fischerei wurde 1970 geschaffen. Sie war der erste Teilbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP).
Vermarktungsnormen
Die Fischereierzeugnisse dürfen nur verkauft oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vermarktungsnormen in Bezug auf die Einteilung in Qualitäts-, Größen- und Gewichtsklassen, die Verpackung, die Aufmachung und die Kennzeichnung entsprechen. Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entsprechen.
Verbraucherinformationen
Lebende, frische oder gekühlte Erzeugnisse dürfen nur an den Endverbraucher verkauft werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält:
Einsetzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen
Die Erzeugerorganisationen (EO) werden von Fischern oder Aquakulturbetreibern eingesetzt, die sich frei zusammenschließen, um Maßnahmen durchzuführen, die ihnen optimale Vermarktungsbedingungen für ihre Erzeugnisse gewährleisten. Die Maßnahmen zielen darauf ab:
Die Mitgliedstaaten erkennen als EO die Zusammenschlüsse von Erzeugern an, die dies beantragen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sie können den EO eine spezifische Anerkennung gewähren, wenn diese Organisationen einen Plan zur Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse vorgelegt haben.
Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen festgesetzten Regeln auf Nichtmitglieder
Ist eine Erzeugerorganisation repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung an einem oder mehreren Anlandeorten, kann der Mitgliedstaat von der Erzeugerorganisation festgesetzte Regeln auf Erzeuger ausdehnen, die dieser Organisation nicht angehören und die Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten.
Produktions- und Vermarktungsplanung
Jede Erzeugerorganisation entwirft eine Planung des Fischwirtschaftsjahres und legt diese den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor; sie umfasst:
Finanzielle Unterstützung
Die Mitgliedstaaten können den EO für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Entschädigung gewähren, damit diese ihren Verpflichtungen im Rahmen der Produktions- und Vermarktungsplanung nachkommen können. Die Höhe der Entschädigung wird für die einzelnen Arten nach unterschiedlichen Verfahren berechnet.
Die Mitgliedstaaten können denjenigen Erzeugerorganisationen zusätzliche Beihilfen gewähren, die Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation und Abwicklung der Vermarktung von Fisch sowie Maßnahmen zur Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage entwickeln. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Fischereifonds.
Branchenverbände (BV)
Die Mitgliedstaaten können unter der Kontrolle der Kommission juristische Personen als Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern diese als repräsentativ für die Erzeugung und/oder die Vermarktung und/oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen werden.
Diese Anerkennung unterliegt bestimmten Bedingungen; diese betreffen insbesondere die Maßnahmen, die von diesen BV umgesetzt werden können (zum Beispiel Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Markttransparenz).
Ausdehnung der Regelungen auf Nichtmitglieder
Ist ein BV repräsentativ für die Erzeugung und/oder die Vermarktung und/oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses, so kann ein Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbandes bestimmte Regelungen des betreffenden Verbandes für Unternehmen, die nicht Mitglieder dieses Verbandes sind, vorübergehend verbindlich vorschreiben.
Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sich auf eines der folgenden Ziele beziehen: Information über Produktion und Markt, strengere Erzeugungsvorschriften als die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind, oder Vermarktungsregeln.
Preis- und Interventionsregelung
Die Gemeinschaft hat eine Regelung mit folgenden Zielsetzungen geschaffen:
Es handelt sich um eine auf Interventionsmechanismen beruhende Preisstützungsregelung.
Das Grundelement, auf dem diese Mechanismen beruhen, ist der Orientierungspreis, den der Rat vor Anfang des Fischwirtschaftsjahres für bestimmte Erzeugnisse festlegt. Seine Festsetzung erfolgt anhand des Durchschnitts der Notierungen, die auf den Großhandelsmärkten oder in den Häfen während der letzten drei Fischwirtschaftsjahre festgestellt wurden, und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage.
Um für die Fischer ein Mindesteinkommen zu gewährleisten, dürfen die EO bestimmte Fischereierzeugnisse vom Markt nehmen, wenn die Preise unter ein bestimmtes Niveau absinken. Dieses Niveau, der so genannte gemeinschaftliche Rücknahmepreis, wird von der Kommission jährlich für die einzelnen Gruppen von Erzeugnissen festgesetzt. Er wird nach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung des Erzeugnisses auf der Grundlage des Orientierungspreises berechnet. Der gemeinschaftliche Rücknahmepreis darf auf keinen Fall über 90 % des Orientierungspreises liegen. Wenn die Preise sinken und die Interventionsmechanismen ausgelöst werden, erhalten die Fischer über ihre EO einen Ausgleich.
Gemeinschaftliche Rücknahmen
Die EO müssen, um für Fisch, den sie endgültig aus dem Handel genommen haben, einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Die EO verfügen über die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse nur in einer Weise, die den normalen Absatz der betreffenden Produktion nicht behindert. Die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse werden zu karitativen Zwecken zur Verfügung gestellt oder zu Tiernahrung verarbeitet bzw. zu sonstigen Nicht-Ernährungszwecken eingesetzt.
Übertragungen
Für Erzeugnisse, die unter die Rücknahmeregelung fallen, kann trotzdem eine Verarbeitung und Lagerung für den menschlichen Verzehr beschlossen werden, wenn sich der Absatz der Erzeugnisse unter diesen Bedingungen besonders anbietet. Die Verarbeitung dieser Erzeugnisse muss unter strengen Auflagen erfolgen, um zu garantieren, dass sie die Qualitätsanforderungen für eine Rückführung in den Handel erfüllen; für die einzelnen Arten sind entsprechende Kriterien festgelegt worden.
Die Höhe der Übertragungsbeihilfe darf die technischen Kosten der Verarbeitung und Lagerung zuzüglich der pauschal berechneten finanziellen Kosten nicht überschreiten. Zugelassene Verarbeitungsarten sind Einfrieren, Salzen, Trocknen, Marinieren, Garen und Pasteurisieren, gegebenenfalls in Verbindung mit Filetieren, Zerteilen und Köpfen. Die Erzeugnisse müssen mindestens fünf Tage lang gelagert werden.
Autonome Rücknahmen und Übertragungen der Erzeugerorganisationen
Einige Fischereierzeugnisse, die am Einkommen der Erzeuger auf regionaler oder lokaler Ebene einen wesentlichen Anteil haben, können nicht in die gemeinschaftliche Rücknahmepreisregelung einbezogen werden, weil einerseits auf den Märkten der Mitgliedstaaten bzw. Regionen erhebliche Preisdisparitäten bestehen und andererseits die Gesamtmenge dieser Erzeugnisse, die auf dem Gemeinschaftsmarkt gehandelt werden, zu gering ist.
Durch die Regelung für autonome Rücknahmen und Übertragungen wird Abhilfe geschaffen, indem den EO, die diese Erzeugnisse endgültig oder vorübergehend aus dem Handel nehmen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalbeihilfe gewährt wird. Die hierfür geltenden „autonomen Rücknahmepreise“ werden von den EO festgesetzt. Es gibt Höchstwerte für die Menge, für die eine Pauschalbeihilfe gezahlt werden kann (10 % der während des Wirtschaftsjahres zum Verkauf angebotenen Menge) wie auch für die autonome Rücknahme (5 %).
Private Lagerhaltung
Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird für bestimmte bereits an Bord der Fischereifahrzeuge eingefrorene Erzeugnisse gewährt, die zu dem gemeinschaftlichen Verkaufspreis, den die Gemeinschaft vor Anfang des Fischwirtschaftsjahres festlegt, nicht abgesetzt werden können. Diese Erzeugnisse werden vorübergehend vom Markt genommen und müssen mindestens fünf Tage lang gelagert werden. Die Bedingungen, unter denen Lagerhaltung und Wiedervermarktung erfolgen, müssen es ermöglichen, dass die Qualitätsnormen gewahrt und gewährleistet werden.
Die Beihilfe kann für höchstens 15 % der von der EO zum Verkauf angebotenen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Die Höhe der Beihilfe wird vor Anfang des Fischwirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der technischen und finanziellen Kosten der für die Lagerung der gefrorenen Erzeugnisse nötigen Maßnahmen festgelegt.
Sonderbestimmungen für Thunfisch (Thun, Bonito usw.)
Die Thunfischfischerei dient in erster Linie der Belieferung der Konservenindustrie. Die gemeinsame Marktorganisation konzentriert sich folglich auf diese Vermarktungsform.
Der Rat setzt für die verschiedenen Thunfischarten anhand des Durchschnitts der Notierungen, die auf den Großhandelsmärkten oder in den Häfen während der letzten drei Fischwirtschaftsjahre festgestellt wurden, gemeinschaftliche Produktionspreise fest.
Liegen der durchschnittliche Verkaufspreis für Thunfisch auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Einfuhrpreis gleichzeitig unter 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises, kann den EO eine Ausgleichsentschädigung gewährt werden, deren Höhe von der Kommission festgesetzt wird.
Handelsverkehr mit Drittländern
Um eine angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, werden die Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse (Pazifischer Pollack, Kabeljau, Ohrfasan, Surimi usw.) auf unbestimmte Zeit vollständig oder teilweise autonom ausgesetzt.
Referenzpreise
Um Marktstörungen durch Angebote aus Drittländern zu ungewöhnlich niedrigen Preisen zu vermeiden, dürfen bestimmte Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft nur unter Einhaltung des jährlich von der Kommission festgesetzten Referenzpreises eingeführt werden.
Sicherheitsmaßnahmen
Wird infolge außergewöhnlicher Umstände der Gemeinschaftsmarkt ernsthaften Störungen ausgesetzt oder von ernsthaften Störungen bedroht und kommt es zu einem Preisverfall, so können im Handel mit Drittländern Schutzmaßnahmen angewandt werden, bis sich die Lage normalisiert hat.
Dringlichkeitsmaßnahmen
Werden bei einem oder mehreren Erzeugnissen auf dem Markt der Gemeinschaft ein Preisanstieg sowie Versorgungsschwierigkeiten festgestellt, so ergreift der Rat die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
Gleicher Zugang zur Infrastruktur
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe sowie zu allen Ausstattungen haben.
Kontrolle, Überwachung und Umsetzung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten Kommunikations- und Informationssysteme ein, die teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden.
Um Betrügereien vorzubeugen und zu bekämpfen, veranlassen die Mitgliedstaaten zum Beispiel bei den Zuwendungsempfängern regelmäßige Kontrollen.
Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Schlüsselbegriffe des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 |
1.1.2001(1.1.2002 für Artikel 4 mit Bestimmungen zur Verbraucher-information) |
_ |
ABl. L 17, 21.1.2000 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 7. Fischerei |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 236, 23.9.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 |
2.12.2006 |
- |
ABl. L 335, 1.12.2006 |
Verordnung (EU) Nr. 1258/2010 |
1.1.2011 |
- |
ABl. L 343, 29.12.2010 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Preisregelung
125/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2011 [Amtsblatt L 38 vom 12.2.2011].
Verordnung (EU) Nr. 124/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2011 [Amtsblatt L 38 vom 12.2.2011].
Verordnung (EU) Nr. 123/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der EU-Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 [Amtsblatt L 38 vom 12.2.2011].
Verordnung (EU) Nr. 122/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2011 geltenden EU-Rücknahme- und EU-Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates [Amtsblatt L 38 vom 12.2.2011].
Verordnung (EU) Nr. 121/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2011 [Amtsblatt L 38 vom 12.2.2011].
Verordnung (EU) Nr. 120/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011 [Amtsblatt L 38 vom 12.2.2011].
Erzeugerorganisationen
Liste der anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur.
Anwendung der Rechtsvorschriften
Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 [KOM(2006) 558 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Laut dem Bericht konnte das Interventionsniveau bei der Umsetzung der Fangpläne durch die Erzeugerorganisationen erheblich reduziert werden, und die Interventionen wurden von den kostspieligen Marktrücknahmen von Fischereierzeugnissen zu den Übertragungsmaßnahmen verlagert. Die Einführung von Branchenverbänden hingegen war nicht so erfolgreich, möglicherweise wegen einer unzureichenden Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gliedern der Vermarktungskette. Außerdem wird festgestellt, dass der europäische Markt im Wandel begriffen ist. Die Marktpreise haben sich nicht parallel zu den Produktionskosten entwickelt, so dass es noch schwieriger wird, den Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu garantieren. Der Gemeinschaftsmarkt ist verstärkt auf Einfuhren aus Drittländern angewiesen, um der Nachfrage von Seiten der Verbraucher und der Verarbeitungsindustrie gerecht zu werden.
Letzte Änderung: 30.08.2011