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Reserve für die Anpassung an den Brexit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1755 über die Reserve für die Anpassung an den Brexit

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung:

  • wird die Reserve für die Anpassung an den Brexit eingerichtet;
  • werden ihre Ziele, Mittelausstattung und Vorschriften geregelt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Reserve werden nationale Maßnahmen unterstützt, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023 eingeführt werden:

  • um den nachteiligen wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) entgegenzuwirken;
  • für alle Mitgliedstaaten, Regionen, lokalen Gemeinschaften und Sektoren der EU, die nachteilig betroffen sind.

Die Mittelausstattung für den Fonds beträgt 5 470 435 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) und wird in zwei Zuweisungsrunden ausgezahlt. Die erste Runde (80 %) wird als Vorfinanzierungsbetrag aktiviert, der in drei Tranchen in Höhe von rund 1,7 Mrd. EUR im Jahr 2021, gefolgt von 1,3 Mrd. EUR im April 2022 und 1,3 Mrd. EUR im April 2023 ausgezahlt wird. Der verbleibende Betrag in Höhe von 1,1 Mrd. EUR wird im Jahr 2025 zur Erstattung der förderfähigen Kosten ausgezahlt, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von förderfähigen Maßnahmen tatsächlich entstanden sind.

Mit der Verordnung (EU) 2023/435 zur Änderung wird die Möglichkeit eingerichtet, unter bestimmten Bedingungen Übertragungen an die Aufbau- und Resilienzfazilität zu beantragen, um die Energiekrise durch die Auswirkungen von Russlands Angriffskrieg auf die Ukraine zu bewältigen.

Die Förderkriterien umfassen u. a. Maßnahmen für:

  • private und öffentliche Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige, lokale Gemeinschaften und Organisationen;
  • die am schwersten betroffenen Wirtschaftsbereiche;
  • Unternehmen, regionale und lokale Gemeinschaften und Organisationen, die von Fischereitätigkeiten abhängig sind;
  • die Schaffung und den Schutz von Arbeitsplätzen, einschließlich Arbeitsplätzen im Umweltbereich, Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und beruflicher Bildung in den betroffenen Sektoren;
  • Grenz- und Zollkontrollen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen, Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie die Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und dessen Schulung, und Infrastruktur;
  • Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte;
  • Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten;
  • die Wiedereingliederung von Bürgerinnen und Bürgern der EU und berechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Vereinigten Königreichs in die EU.

Die Mittelzuweisung beruht auf der in Anhang I festgelegten Methode:

  • Anteil am Handel mit dem Vereinigten Königreich (4 540 461 050 Euro);
  • Wert des in den Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangenen Fischs (656 452 200 Euro);
  • Bevölkerung in den Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen mit dem Vereinigten Königreich (273 521 750 EUR).

Mitgliedstaaten, die in erheblichem Maße von der Fischerei abhängig sind, müssen einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Mittelzuweisung für die kleine Küstenfischerei und die von der Fischerei abhängigen lokalen und regionalen Gemeinschaften bereitstellen.

Die Vorschriften zur Finanzverwaltung besagen Folgendes.

  • Die Zahlungen werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046) ausgeführt.
  • Die Europäische Kommission nimmt Mittelbindungen* in Tranchen an jeden Mitgliedstaat zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 vor.
  • Jeder Mitgliedstaat legt bis zum 30. September 2024 einen Antrag für den vorläufig zugewiesenen Betrag für 2025 vor.
  • Anträge auf Finanzierung aus dem Fonds werden unter Zugrundelegung des Musters in Anhang II gestellt und enthalten Angaben zu den gesamten öffentlichen Ausgaben.
  • Den Anträgen auf Finanzierung ist ein Durchführungsbericht beigefügt, der Folgendes umfasst:
    • negative politische und geografische Auswirkungen des Brexits;
    • Maßnahmen, um den nachteiligen Auswirkungen entgegenzuwirken;
    • eine Begründung für die Förderfähigkeit der angefallenen und getätigten Ausgaben mit Angaben zum direkten Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU;
    • Regelungen, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Verzahnung mit anderen EU-Politiken und -Finanzierungen sicherzustellen;
    • eine Beschreibung des Beitrags der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
  • Die Kommission:
    • vergewissert sich, dass der Antrag vollständig, genau und sachlich richtig ist;
    • legt die Höhe des Betrags der anerkannten förderfähigen Ausgaben und den Betrag der technischen Hilfe fest.
  • Alle Beträge lauten auf Euro.

Die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften verlangen

  • die Mitgliedstaaten müssen:
    • sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der EU erforderlichen rechtlichen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen zu ergreifen,
    • eine für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus dem Fonds zuständige Stelle zu benennen,
    • Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß dem Muster in Anhang III zu erstellen,
    • Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren und Interessenkonflikte zu vermeiden,
    • mit der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof zusammenzuarbeiten;
  • von den für die Verwaltung des Finanzbeitrags zuständigen Stellen:
    • das Funktionieren eines wirksamen und effizienten Systems der internen Kontrolle sicherzustellen,
    • Vorschriften für die Auswahl der Projekte, elektronische Rechnungsführungssysteme und die Aufbewahrung von Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren;
  • von der Kommission:
    • Prüfungen vor Ort durchzuführen und Zugang zu den relevanten Unterlagen zu haben,
    • Risiken in nationalen Verwaltungs- und Kontrollsystemen festzustellen;
  • Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten, sobald eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird.

Gemäß den Informations- und Kommunikationsvorschriften sind die Mitgliedstaaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dafür zuständig, die Öffentlichkeit über die Ergebnisse und Wirkung der EU-Finanzierung zu informieren.

Die Maßnahmen zur Bewertung und Berichterstattung verlangen von der Kommission:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 9. Oktober 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Bei dem Fonds handelt es sich um eine spezifische, einmalige Notfallinitiative, mit der auf den beispiellosen Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU reagiert werden soll. Die Auswirkungen werden die gesamte EU betreffen, aber einige Mitgliedstaaten, Regionen, lokale Gemeinschaften und Sektoren stärker als andere.
  • Der Fonds unterstützt öffentliche und private Unternehmen, die mit gestörten Handelsströmen konfrontiert sind, einschließlich neuer Kosten für Zollkontrollen und Verwaltungsverfahren.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Mittelbindungen. Mittelvorbehalt zur Deckung späterer Ausgaben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1-26).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1755 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7-187).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Letzte Aktualisierung: 15.03.2023

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