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Der Blaue Gürtel: ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum für die Schifffahrt
Vereinfachte Zollförmlichkeiten für Waren, die innerhalb der EU verschifft werden, und für Unionswaren, die über Nicht-EU-Häfen abgefertigt werden, sollen den Schifffahrtssektor ankurbeln.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission: Der Blaue Gürtel - ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum für die Schifffahrt (COM(2013) 510 final vom 8.7.2013 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
ZUSAMMENFASSUNG
Die Schifffahrt macht 75 % des Außenhandels und 37 % des Binnenhandels aus. Im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern sind die Kosten sowie die Auswirkungen auf die Umwelt bei der Schifffahrt geringer. Dennoch gibt es bei der EU-Schifffahrt einen Nachteil: Da Schiffe, die die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats verlassen (12 Meilen von der Küste), als die Außengrenzen der EU passierend gelten, wird davon ausgegangen, dass diese Schiffe das EU-Zollgebiet verlassen. Infolge dessen fallen Zollförmlichkeiten an, wenn das Schiff den Abfahrtshafen verlässt, und erneut, wenn das Schiff den Bestimmungshafen erreicht, auch wenn es sich beide Male um EU-Häfen handelt. Diese Verfahren verursachen Kosten und führen zu Verzögerungen.
Vereinfachung
Das sog. Blauer Gürtel-Paket mit dem Ziel der Kostenreduzierung und der Vereinfachung des Handels durch vereinheitlichte Zollförmlichkeiten für Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, trägt zur Änderung der Situation bei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Verbraucher und Unternehmen vor illegalen Produkten, die in die EU eingeführt werden, geschützt werden müssen, deckt dieses Paket die Verladung von Waren sowohl zwischen EU-Häfen als auch die Beförderung von Waren auf Schiffen, die auf ihrem Weg zwischen zwei EU-Häfen in Nicht-EU-Häfen Halt machen ab (z. B. ein Schiff, das von Zypern nach Calais fährt und Fracht in einem Nicht-EU-Hafen, beispielsweise Tunis, abholt).
Verladung von Unionswaren zwischen EU-Häfen
Die Linienverkehrsregelung, die der Vereinfachung der Zollverfahren für Schiffe dient, die regelmäßig ausschließlich EU-Häfen anlaufen und hauptsächlich Unionswaren befördern, trat am 1. März 2014 in Kraft. Gemäß dieser Regelung behält die Ware den Status als Unionsware, auch dann, wenn die Schiffe, auf denen sie befördert werden, die Hoheitsgewässer der Union während des Verkehrs zwischen den einzelnen Häfen der Mitgliedstaaten verlassen. Der Status wird auf Antrag verliehen und ist auf Schiffe beschränkt, die ausschließlich zwischen den einzelnen Häfen der Mitgliedstaaten verkehren. Das Antragsverfahren wurde von 45 auf 15 Tage verkürzt, und das Verfahren zur Registrierung von neuen Routen für den Linienverkehr wurde flexibler gestaltet.
Verladung von Unionswaren und Nicht-Unionswaren zwischen EU-Häfen und von Waren, die über Nicht-EU-Häfen verladen werden
Da über den Containerverkehr hauptsächlich gemischte Fracht transportiert wird, muss ein standardisiertes eManifest - eine elektronische Frachterklärung - eingeführt werden, um zwischen Unionswaren und internationalen (d. h. Nicht-Unions-)Waren zu unterscheiden. Dies soll zu effizienteren Überprüfungen führen: Unionswaren werden schneller entladen während Nicht-Unionswaren Zollförmlichkeiten unterliegen.
Die Blauer Gürtel-Vorschläge vervollständigen die im Mai 2013 angenommene Überprüfung der Hafenpolitik der EU, deren Ziel die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Seehäfen sowie die Entfaltung ihres Wachstumspotenzials ist.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1099/2013 der Kommission vom 5. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Verbesserung des Linienverkehrs) (ABl. L 294 vom 6.11.2013).
Letzte Änderung: 13.05.2014