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Schnellere Bearbeitung von Beschwerden an die Kommission in Fällen der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten

EU-Bürger können Beschwerden über die Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten einreichen. In einem Beitrag von April 2012 wurden verbesserte Verfahren zur Handhabung der Beziehung zu Beschwerdeführern bei der Bearbeitung von Beschwerden dargelegt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht [COM(2012) 154 final vom 2.4.2012 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

In der Mitteilung„Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ legt die Europäische Kommission die Verwaltungsmaßnahmen zugunsten des Beschwerdeführers dar, zu deren Einhaltung sie sich bei der Bearbeitung seiner Beschwerde und der Prüfung des entsprechenden Vertragsverletzungsdossiers verpflichtet.

Rechtsstaatlichkeit ist eine Grundlage der Europäischen Union. Das Unionsrecht muss von den Mitgliedstaaten tatsächlich angewendet werden, wenn die in den Verträgen und Rechtsvorschriften vorgegebenen Ziele der EU erreicht werden sollen. Jeder Bürger kann bei der Europäischen Union Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass das Unionsrecht nicht vorschriftsmäßig von einem Mitgliedsstaat angewendet wird.

Die Kommission ist sich der zentralen Position bewusst, die Beschwerdeführer bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht innehaben. Um das Verfahren noch weiter zu vereinfachen und effektiver zu gestalten, hat die Kommission ihre Mitteilung aus dem Jahr 2002 mehrmals aktualisiert (2002/C 244/03).

Für Beschwerdeführer liegt die deutlichste Verbesserung in CHAP (Complaint handling/Accueil des plaintes). Mit dieser im September 2009 eingeführten IT-Anwendung kann die Kommission direkter auf die Interessen von Bürgern, Unternehmen und der Zivilgesellschaft eingehen.

In der Mitteilung wird den Beschwerdeführern geraten, ihre Beschwerde zuerst auf nationaler Ebene einzulegen, um ihre Rechte unmittelbarer und persönlich wahrzunehmen.

In der Mitteilung werden die Begriffe „Beschwerde“, „Beschwerdeführer“ und „Vertragsverletzungsverfahren“ definiert. Das hier beschriebene Verfahren gilt nur für Beschwerden gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: die EU-Institutionen und der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Informationen werden in der Mitteilung in folgende Gruppen unterteilt:

  • allgemeine Grundsätze;
  • Registrierung der Beschwerde, Empfangsbestätigung;
  • Rechtsschutz des Beschwerdeführers und Schutz personenbezogener Daten;
  • Kommunikation mit dem Beschwerdeführer;
  • für die Prüfung der Beschwerde;
  • Ergebnis der Beschwerdeprüfung;
  • Einstellung des Vorgangs;
  • von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren;
  • Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren;
  • Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten.

Die Kernpunkte der Mitteilung umfassen Folgendes:

  • Jede Person kann bei der Kommission unentgeltlich Beschwerde gegen eine Maßnahme, eine Unterlassung oder eine Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats einlegen, die nach ihrer Auffassung gegen Unionsrecht verstößt.
  • Beschwerden sind per Brief, Fax oder E-Mail in einer der Amtssprachen der Union zu übermitteln.
  • Die Kommission entscheidet, ob die Beschwerde weiterverfolgt wird oder nicht.
  • Die Beschwerde wird eingetragen und der Empfang binnen 15 Arbeitstagen unter Angabe des Aktenzeichens bestätigt.
  • In der Regel beträgt die Frist für die Prüfung der Beschwerde ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Registrierung.
  • Ergebnis der Beschwerdeprüfung: Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten oder Einstellung des Vorgangs. Der Beschwerdeführer wird schriftlich unterrichtet.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 258

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002) 141 final) (dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 166 vom 12.7.2002 veröffentlichten Text).

Siehe auch: Ihre Rechte

Letzte Aktualisierung: 11.03.2014

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