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Die Agentur soll einen Beitrag zur Festlegung gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsverfahren von hoher Qualität leisten, und dadurch eine konsequente, effiziente und wirksame Anwendung des EU-Rechts ermöglichen, damit die Klimaschutz- und Energieziele der EU erreicht werden.
Die Änderungsverordnungen (EU) 2024/1747 und 2024/1749 erweitern die Aufgaben und Zuständigkeiten von ACER.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Aufgaben von ACER
Diese umfassen:
die Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden bei der Erfüllung der in den EU-Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf EU-Ebene;
die Koordinierung der Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden sowie die Vermittlung und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten;
die Regulierungsaufsicht über die regionalen Koordinierungszentren1 in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und dem Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom));
die Überwachung der Zusammenarbeit von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Verteilernetzbetreibern;
die Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien;
die Annahme von Entscheidungen zu technischen Fragen in Bezug auf die nationalen Regulierungsbehörden;
die Überwachung und Analyse der Leistung der regionalen Koordinierungszentren;
die Sicherstellung, dass die benannten Elektrizitätsmarktbetreiber ihre Aufgaben wahrnehmen;
die Beaufsichtigung der Methoden und Berechnungen in Bezug auf die Angemessenheit der Erzeugung und die Risikovorsorge;
die Überwachung der Großhandelsmärkte, die Erhebung und der Austausch von Daten und Einrichtung eines europäischen Registers der Marktteilnehmer in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden;
die enge Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden, dem ENTSO (Strom) und dem Verband Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas, Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung transeuropäischer Energieinfrastruktur-Projekte zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten und Überwachung der EU-weiten Netzentwicklungspläne.
Status
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt ACER unabhängig, objektiv und im Interesse der EU.
Die Agentur trifft unabhängig von Privat- und Unternehmensinteressen selbstständige Entscheidungen.
Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen
Die Agentur gibt Stellungnahmen ab und richtet Empfehlungen an:
Übertragungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), den Verband Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas, die EU-Organisation der Verteilernetzbetreiber, regionale Koordinierungszentren und benannte Betreiber auf dem Elektrizitätsmarkt;
die einheitliche Vergabeplattform2, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität eingerichtet wurde;
Die Agentur ist befugt, in bestimmten Situationen Entscheidungen zu treffen, und zwar:
betreffend die Genehmigung der in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbaren Methoden, Modalitäten und Bedingungen, die in Netzkodizes und Leitlinien vorgesehen sind;
in Bezug auf die Überprüfung von Gebotszonen;
betreffend die Schlichtung zwischen Regulierungsbehörden in grenzüberschreitenden Fragen;
über Ausnahmen von bestimmten Marktvorschriften;
betreffend Infrastrukturfragen;
betreffend Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts;
zu dem Zweck von Informationsanträgen.
Überwachung und Meldung
In Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden beobachtet ACER die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas, insbesondere
die Endkundenpreise von Strom und Erdgas;
die Einhaltung der Verbraucherrechte;
die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Haushaltskunden;
den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs zu Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
ACER veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Hemmnisse für die Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas.
Im Jahr 2024 veröffentlichte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ihren ersten Überwachungs-Bericht über die Meldepflichten von regionalen Koordinierungszentren.
ACER ist verpflichtet, einen Bericht über die Auswirkungen des Einsatzes von Produkten zur Lastspitzenreduktion3 auf den EU-Strommarkt zu veröffentlichen, wenn eine regionale oder EU-weite Strompreiskrise gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1747, ausgerufen wird, sowie einen Bericht über die Auswirkungen der Entwicklung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf den EU-Strommarkt unter normalen Marktbedingungen.
Alle drei Jahre muss ACER eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für den Vergleich der Investitionskosten je Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Quantifizierung, Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Verringerung von Methanemissionen, einschließlich Ablassen und Abfackeln, für vergleichbare Projekte zusammenstellen und veröffentlichen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) 2019/942 ist am in Kraft getreten. Sie kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und ihre nachfolgenden Änderungen.
Regionale Koordinierungszentren. Diese sollen gewährleisten, dass die Stromversorgung in der gesamten EU sicher und effizient ist und Marktverzerrungen begrenzt werden. Sie sollen die regionale Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern fördern. Zu ihren Aufgaben gehören die koordinierte Kapazitätsberechnung, die koordinierte Risikoanalyse, ein gemeinsames Netzmodell, kohärente Systemschutz- und Netzwiederaufbaupläne, die kurzfristige Angemessenheit, die Koordinierung der Ausfallplanung und die Analyse nach einer Störung.
Einheitliche Vergabeplattform. Die von allen ÜNB eingerichtete europäische Plattform für die für die Vergabe langfristiger Kapazität. Sie gewährleistet die Durchführung der langfristigen Auktionen gemäß den harmonisierten Zuteilungsregeln und aller zusätzlichen Aufgaben, die für die Bereitstellung langfristiger Übertragungsrechte erforderlich sind.
Lastspitzenreduktion. Die Fähigkeit der Marktteilnehmer, den Stromverbrauch aus dem Netz zu Spitzenzeiten auf Verlangen des Netzbetreibers zu verringern.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (ABl. L 158 vom , S. 22-53).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/942 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom , S. 1-21).
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom , S. 54-124).
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom , S. 125-199).
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom , S. 1-77).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom , S. 82-209).
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom , S. 75-91).
Verordnung (EU) 2016/1719der Kommission vom zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom , S. 42-68).
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (Abl. L 315 vom , S. 1-56).