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Konsultationsverfahren

Gemäß Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist Konsultation ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und eine Ausnahme des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in Artikel 294. Es erfordert vom Rat, die Stellungnahme des Europäischen Parlaments und, je nach Angabe in den Verträgen, die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und der Europäischen Zentralbank zu berücksichtigen.

Der Rat ist allerdings nicht an die Stellungnahme des Parlaments gebunden, sondern nur zu dessen Anhörung verpflichtet. Bei ausbleibender Anhörung ist der Rechtsakt ungültig und kann vom Gerichtshof aufgehoben werden. Wenn der Rat beabsichtigt, den vorgeschlagenen Rechtsakt entscheidend zu ändern, hat er erneut das Parlament anzuhören.

Das Konsultationsverfahren findet in einer begrenzten Zahl von Politikbereichen Anwendung, z. B. bei Ausnahmeregelungen im Bereich des Binnenmarkts und im Wettbewerbsrecht sowie in finanziellen Angelegenheiten und bei Aspekten der Rechte am geistigen Eigentum und in administrativen Angelegenheiten. Es wird auch bei der Annahme von Rechtsakten wie Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates und der Kommission angewandt.

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