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Bremsklausel

Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat die Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit bewirkt. Dies gilt für eine Vielzahl von Politikbereichen, mit Ausnahme derjenigen Bereiche, in denen die nationale Souveränität der EU-Mitgliedstaaten von größter Bedeutung ist (z. B. Außenpolitik, Einwanderung und Justiz), und Beschlüsse werden im Allgemeinen einstimmig im Rahmen des besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommen.

Mit der Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jedoch auch ein System mit Bremsklauseln eingeführt. Dieses System sieht Fälle vor, in denen ein Mitgliedstaat beim Europäischen Rat einen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er der Auffassung ist, dass ein Gesetzgebungsvorschlag von besonderer Bedeutung ist. Das Gesetzgebungsverfahren wird dann pausiert. Das Gesetzgebungsverfahren kann innerhalb von vier Monaten wieder aufgenommen werden, wenn den Bedenken des Mitgliedstaats Rechnung getragen werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, wird der Gesetzgebungsvorschlag abgelegt oder die Europäische Kommission veröffentlicht einen neuen.

Der Bremsmechanismus kommt in den folgenden drei Politikbereichen zum Einsatz:

  • Artikel 48 AEUV zu Maßnahmen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung für zu- und abwandernde Arbeitnehmer;
  • Artikel 82 Absatz 3 AEUV über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen von grenzüberschreitender Bedeutung;
  • Artikel 83 Absatz 3 AEUV zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für bestimmte Straftaten.

Sollte in den zwei letztgenannten Fällen kein Konsens erzielt werden, und mindestens neun Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des entsprechenden Entwurfs einer Richtlinie anstreben, müssen sie das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Kommission darüber in Kenntnis setzen.

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