Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62020CA0614

Rechtssache C-614/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — AS Lux Express Estonia/Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Allgemeine Vorschriften über die Auferlegung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen – Verpflichtung der zuständigen Behörde, den Betreibern eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu gewähren – Berechnungsmethode)

ABl. C 408 vom 24.10.2022, S. 10-11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — AS Lux Express Estonia/Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

(Rechtssache C-614/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Allgemeine Vorschriften über die Auferlegung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen - Verpflichtung der zuständigen Behörde, den Betreibern eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu gewähren - Berechnungsmethode)

(2022/C 408/11)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AS Lux Express Estonia

Beklagter: Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen:

Unter den Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt die in einer nationalen Vorschrift vorgesehene Verpflichtung von Unternehmen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einen Straßen- und Schienenlinienverkehr gewährleisten, bestimmte Gruppen von Fahrgästen, u. a. Kinder im Vorschulalter und bestimmte Personengruppen mit Behinderungen, unentgeltlich, und ohne vom Staat eine Ausgleichsleistung zu erhalten, zu befördern.

2.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung

sind wie folgt auszulegen:

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Unternehmen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einen Straßen- und Schienenlinienverkehr gewährleisten, eine Ausgleichsleistung für die — positiven oder negativen — finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu gewähren, die auf die Erfüllung der in einer allgemeinen Vorschrift festgelegten Verpflichtung dieser Unternehmen, bestimmte Gruppen von Fahrgästen, u. a. Kinder im Vorschulalter und bestimmte Personengruppen mit Behinderungen, unentgeltlich zu befördern, zurückzuführen sind.

3.

Art. 3 Abs. 2 und Nr. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1370/2007 in der durch die Verordnung 2016/2338 geänderten Fassung

sind wie folgt auszulegen:

Ausgleichsleistungen für die — positiven oder negativen — finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, sind gemäß den in Art. 4, Art. 6 und im Anhang dieser Verordnung genannten Grundsätzen zu gewähren, um eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre.


(1)   ABl. C 35 vom 1.2.2021.


nach oben