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Document 32025R0917R(01)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/917 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L, 2025/917, 20.5.2025)

C/2025/6437

OJ L, 2025/90736, 22.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/917/corrigendum/2025-09-22/oj (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/917/corrigendum/2025-09-22/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90736

22.9.2025

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/917 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/917, 20. Mai 2025 )

Seite 1, Erwägungsgrund 2:

Anstatt:

„(2)

Konkret ist in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vorgesehen, dass die Räume und Bereiche der Grenzkontrollstellen über ein angemessenes Abflusssystem verfügen müssen. Da hinsichtlich der Rolle dieses Abflusssystems eine gewisse Unklarheit herrscht, ist es notwendig, seinen Zweck zu verdeutlichen. Da die einzelnen Kategorien der abgefertigten Tiere und Waren zudem unterschiedliche Risiken bergen und unterschiedliche Reinigungs- sowie Desinfektionsmaßnahmen erfordern, muss präzisiert werden, dass das Abflusssystem an diese Maßnahmen angepasst werden sollte.“

muss es heißen:

„(2)

Konkret ist in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vorgesehen, dass die Räume und Bereiche der Grenzkontrollstellen über eine angemessene Entwässerung verfügen müssen. Da hinsichtlich der Rolle dieser Entwässerung eine gewisse Unklarheit herrscht, ist es notwendig, ihren Zweck zu verdeutlichen. Da die einzelnen Kategorien der abgefertigten Tiere und Waren zudem unterschiedliche Risiken bergen und unterschiedliche Reinigungs- sowie Desinfektionsmaßnahmen erfordern, muss präzisiert werden, dass die Entwässerung an diese Maßnahmen angepasst werden sollte.“

Seite 3, Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a zur Einfügung eines Absatzes 3a in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014:

Anstatt:

„‚(3a)   Das in den Absätzen 2 und 3 genannte Abflusssystem ist so beschaffen, dass jegliches Kontaminationsrisiko ausgeschlossen ist und die Unterbringung, Lagerung, Reinigung und Desinfektion unter Bedingungen erfolgen kann, die für die Kategorien von Tieren oder Waren geeignet sind, die in den Bereichen oder Räumen im Sinne dieser Absätze abgefertigt werden.‘“

muss es heißen:

„‚(3a)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Entwässerung ist so beschaffen, dass jegliches Kontaminationsrisiko ausgeschlossen ist und die Unterbringung, Lagerung, Reinigung und Desinfektion unter Bedingungen erfolgen kann, die für die Kategorien von Tieren oder Waren geeignet sind, die in den Bereichen oder Räumen im Sinne dieser Absätze abgefertigt werden.‘“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/917/corrigendum/2025-09-22/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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