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Dokument 32024D2098
Council Decision (CFSP) 2024/2098 of 26 July 2024 appointing the European Union Special Representative for the Great Lakes region
Beschluss (GASP) 2024/2098 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Region der Großen Seen
Beschluss (GASP) 2024/2098 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Region der Großen Seen
ST/9173/2024/INIT
ABl. L, 2024/2098, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2098/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung:
15/07/2025
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2098 |
29.7.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/2098 DES RATES
vom 26. Juli 2024
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Region der Großen Seen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 20. Februar 2023 Schlussfolgerungen zu einer erneuerten Strategie der Union für die Großen Seen angenommen, in denen der Rat den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersucht hat, einen Vorschlag für die Wiedereinführung des Amts eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Region der Großen Seen vorzulegen. |
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(2) |
Der Sonderbeauftragte für die Region der Großen Seen sollte zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten ernannt werden. |
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(3) |
Der Rat und die Kommission, die hierbei vom Hohen Vertreter unterstützt werden, sollten die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union in der Region der Großen Seen sicherstellen und zu diesem Zweck eng zusammenarbeiten. Der Sonderbeauftragte sollte die Organe hierbei unterstützen und diesbezüglich mit ihnen zusammenarbeiten. |
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(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Herr Johan BORGSTAM wird vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2025 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Region der Großen Seen ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten zu verlängern oder es früher zu beenden.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten muss mit den außenpolitischen Zielen der Union in der Region der Großen Seen und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2023 zu einer erneuerten Strategie für die Großen Seen in Einklang stehen. Zu diesen Zielen zählen
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a) |
die Leistung eines Beitrags zu Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Region der Großen Seen durch das Hinwirken auf eine Deeskalation der Spannungen und auf Konfliktverhütung und durch die Förderung des Dialogs und die Unterstützung langfristiger regionaler Lösungen für Krisen und Konflikte, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK), |
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b) |
die Leistung eines Beitrags zur Umwandlung der Triebkräfte und Ursachen von Unsicherheit und Instabilität in gemeinsame Chancen und Erschließung des vollen Potenzials der Region der Großen Seen. |
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c) |
der Aufbau einer stärkeren, umfassenderen und stärker strategisch ausgerichteten Partnerschaft mit den Ländern in der Region der Großen Seen, um den Wohlstand und die Sicherheit zu verbessern, wobei gemeinsame Werte und Interessen zugrunde gelegt werden. |
Artikel 3
Mandat
Damit die in Artikel 2 genannten politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Unterstützung des Hohen Vertreters bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2023 zu einer erneuerten Strategie für die Großen Seen; |
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b) |
Herstellung und Pflege enger Kontakte und der Zusammenarbeit mit den Ländern der Region der Großen Seen, insbesondere: der DRK, Burundi, Ruanda und Uganda, Ländern in der gesamten Region mit spezifischen politischen, diplomatischen, sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Interessen in der Region der Großen Seen, einschließlich der Unterzeichner des Rahmenabkommens über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, den wichtigsten regionalen Organisationen und Foren, nämlich der Afrikanischen Union (AU), der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC), der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS), der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR), der Wirtschaftsgemeinschaft der Länder der Großen Seen und dem Gemeinsamen Markt für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA), den Vereinten Nationen, insbesondere dem Sondergesandten des VN-Generalsekretärs für die Region der Großen Seen und der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO), internationalen Finanzinstitutionen, gleichgesinnten internationalen Partnern und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren und einschlägigen nichtstaatlichen Akteuren wie lokalen Behörden und Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft, Forschungsinstituten, Medien und dem Privatsektor; |
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c) |
Unterstützung regionaler Mediations- und Vermittlungsbemühungen wie des Luanda- und des Nairobi-Prozesses und, falls dies erforderlich und von den einschlägigen Parteien und Interessenträgern gefordert wird, direkte Beteiligung an Mediation, Mediationsunterstützungsaktivitäten und Dialog, um Frieden in jeder Phase und auf allen Ebenen zu erhalten und wiederherzustellen, unter anderem durch die Unterstützung der Aushandlung von Waffenstillstandsabkommen und Friedensabkommen, und Förderung der Einbeziehung von Zivilgesellschaft, Frauen und jungen Menschen in allen Phasen der Friedenskonsolidierung; |
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d) |
Beratung und Berichterstattung über die Möglichkeiten der Union, Konfliktverhütung, Friedensprozesse sowie Stabilisierungs- und Friedenskonsolidierungsinitiativen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang kann der Sonderbeauftragte, in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern, eine Rolle spielen, wenn es darum geht, die Umsetzung von Waffenstillstandsabkommen und Friedensabkommen und anderen damit zusammenhängenden Abkommen zu unterstützen, unter anderem indem er die Überwachung der Einhaltung unterstützt und im Falle der Nichteinhaltung auf diplomatischer Ebene auf die Parteien einwirkt; |
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e) |
Bereitstellung konfliktsensibler und geschlechtersensibler Beratung bezüglich der regionalen Stabilisierung, der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung bewaffneter Gruppen und der Reform des Sicherheitssektors in der DRK, auch im Zusammenhang mit dem Rückzug der MONUSCO; |
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f) |
Beitrag zu den regionalen Bemühungen zur Konfliktverhütung und zur Umwandlung der Ursachen von Unsicherheit und Instabilität in gemeinsame Chancen, indem regionale Zusammenarbeit und Integration, auch im Hinblick auf gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, gefördert werden, insbesondere Befassung mit der Frage der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen und des illegalen Handels und Unterstützung von Initiativen zur Entwicklung eines nachhaltigen, fairen, umweltgerechten sowie menschenrechtsbasierten Modells der Ressourcenbewirtschaftung unter afrikanischer Führung, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft; |
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g) |
Förderung der humanitären Grundsätze und des Zugangs für humanitäre Hilfe, Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, des Zugangs zur Justiz, der justiziellen Zusammenarbeit und der Mechanismen der Übergangsjustiz, bei welchem besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Verletzungen der Rechte von Frauen und Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung, gelegt wird; |
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h) |
Beitrag zu einem besseren Verständnis der Rolle der Union unter den Meinungsführern in der Region der Großen Seen und Unterstützung der strategischen und proaktiven Kommunikation über die Ziele der Union in der Region. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Kommission.
(4) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region der Großen Seen.
(5) Der Sonderbeauftragte arbeitet von der Zentrale des EAD aus und reist regelmäßig in die Region der Großen Seen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2025 beläuft sich auf 1 500 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen (im Folgenden „Arbeitsstab des Sonderbeauftragten“). Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
(4) Die Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht, um Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu gewährleisten. Der Sonderbeauftragte erleichtert die Wiedereröffnung eines Unions-Büros in Goma (DRK), unter anderem durch die vorübergehende Entsendung von Personal aus dem Arbeitsstab des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf des Mandats des Sonderbeauftragten und seines Arbeitsstabs erforderlich sind, werden mit der Gastpartei bzw. den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten, der EAD und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union in der Region der Großen Seen bzw. gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan sowie einen Evakuierungsplan enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte berichtet dem Hohen Vertreter, dem EAD und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des EAD und der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region der Großen Seen regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich dazu auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region der Großen Seen geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2025 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2098/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)