Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union sieht die Möglichkeit vor, die Rechte der Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) (wie z. B. Stimmrechte im Rat der Europäischen Union) auszusetzen, wenn ein Land die Grundsätze, auf denen die EU gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union beruht (Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören) ernsthaft und anhaltend verletzt. Die Verpflichtungen des betroffenen EU-Landes sind für dieses jedoch weiterhin verbindlich.
Gemäß Artikel 7 kann der Rat auf Vorschlag eines Drittels der EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten.
Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Modalitäten für die Abstimmung in den wichtigsten EU-Organe vor, wenn ein Mitgliedstaat Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union anwenden muss. Das betreffende Land nimmt nicht an der Abstimmung teil. Es wird bei der Berechnung des für den Vorschlag erforderlichen Drittels der Mitgliedstaaten oder der vier Fünftel für die Mehrheit nicht berücksichtigt. Das Parlament beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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