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Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 dehnt den Geltungsbereich der Verordnung auf die Mitgliedstaaten aus, die den Euro nicht eingeführt haben.
Hauptaspekte des Systems zum Schutz des Euro
Technische Daten zu gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen werden von den Behörden der Mitgliedstaaten (hauptsächlich nationalen Zentralbanken) systematisch an die EZB übermittelt; die EZB ist für ihre Speicherung und Verarbeitung verantwortlich.
Die Pflicht der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ist es, die vermutlich falschen Banknoten vom nationalen Analysezentrum bzw. vermutlich falsche Münzen vom nationalen Münzanalysezentrum prüfen zu lassen. Diese Organe übermitteln der Europäischen Zentralbank jede neue Art von vermutlich falschen Banknoten sowie jede neue Art von vermutlich falschen Münzen an das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC).
Kreditinstitute, andere Zahlungsdienstleister und andere Institute, die Banknoten und Münzen verarbeiten und an die Öffentlichkeit ausgeben, haben bestimmte Pflichten. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jene Institute bei Nichteinhaltung mit Sanktionen belegt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Zusammenarbeit (unter anderem über das von der Verordnung (EU) 2021/840 eingerichtete Pericles-Programm) zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (insbesondere den nationalen Zentralstellen, die im Rahmen des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei errichtet wurden), der EZB, der Kommission und Europol.
Die Informationen zu Fällen der Euro-Fälschung werden auf nationaler Ebene zentralisiert und an Europol übermittelt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Zentralbank und der Kommission ein Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden, die sie als geeignet erachten, falsche Banknoten und Münzen zu erkennen.
Die Kommission hat die Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ eingerichtet, mit folgenden Aufgaben:
Unterstützung beim Entwurf von Vorschlägen für Rechtsakte oder politische Initiativen im Zusammenhang mit der Fälschung von Banknoten und Münzen;
enge Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem ETSC, der EZB und Europol;
Austausch von Informationen und Festlegung bewährter Verfahren bezüglich der Verhütung und Bekämpfung von Geldfälschung, sowie die Analyse von deren Auswirkungen;
Beratung der Kommission bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 und des Pericles-Programms.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten. Sie gilt jedoch bereits seit dem für Banknoten und Münzen, die noch nicht ausgegeben waren, deren Ausgabe jedoch geplant war.
HINTERGRUND
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001, die vor Einführung des Euro im Jahr 2002 angenommen wurde, soll Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung schützen.
Sie ergänzt eine Reihe von Beschlüssen, die zuvor gefasst wurden:
Einrichtung nationaler Analysezentren für Banknoten und nationaler Münzanalysezentren;
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom , S. 6-10).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 (ABl. L 186 vom , S. 1-11).
Beschluss der Kommission vom zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ (ABl. C 58 vom , S. 5-7).
Abkommen zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Zentralbank (EZB) (ABl. C 123 vom , S. 1-5).
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom , S. 1-8).
Beschluss 2013/211/EU der Europäischen Zentralbank vom über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (Neufassung) (EZB/2013/10) (ABl. L 118 vom , S. 37-42).
Beschluss 2010/597/EU der Europäischen Zentralbank vom über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (ABl. L 267 vom , S. 1-20).
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom , S. 1-5).
Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen(ABl. L 325 vom , S. 44).
Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom , S. 11).
Beschluss 2001/887/JI des Rates vom über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom , S. 1-2).
Beschluss 2001/912/EG der Europäischen Zentralbank vom über bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zum Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS) (EZB/2001/11) (ABl. L 337 vom , S. 49-51).