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Die Richtlinie 2014/62/EU legt Mindestvorschriften für Straftatbestände und strafrechtliche Sanktionen für die Fälschung von Euro und anderen Währungen fest. Mit ihr werden gemeinsame Bestimmungen eingeführt, um
die Bekämpfung von Fälschungsdelikten zu verstärken;
die Ermittlungen dieser Delikte zu verbessern;
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Fälschung zu verbessern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie gilt für den Schutz aller gesetzlich zugelassenen Währungen, einschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, und ersetzt für die an die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) den Rahmenbeschluss des Rates 2000/383/JI.
Straftatbestände
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Straftat geahndet werden können:
betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, gleichviel auf welche Weise;
betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld;
das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen;
betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von Gerätschaften und Geldbestandteilen zur Fälschung wie z. B.
Instrumenten, Gegenständen, Computerprogrammen und -daten, die zur Fälschung oder Verfälschung von Geld geeignet sind,
Sicherheitsmerkmalen wie Hologrammen, Wasserzeichen und anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.
Diese Straftatbestände gelten auch für Banknoten oder Münzen, die unter Nutzung zugelassener Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden solche Banknoten oder Münzen ausgeben dürfen, hergestellt worden sind. Außerdem gelten sie für Banknoten oder Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden.
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Die Mitgliedstaaten müssen ferner sicherstellen, dass folgende Handlungen als Straftat geahndet werden können:
Anstiftung oder Beihilfe zu einer der oben genannten Straftaten;
der Versuch der betrügerischen Herstellung oder Verfälschung von Währung sowie des Inumlaufbringens, Einführens, Ausführens, Transportierens, Annehmens oder Sichverschaffens von falschem oder verfälschtem Geld.
Sanktionen für natürliche Personen
Die verhängten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. In der Richtlinie werden folgende Mindeststrafen festgelegt:
Straftaten im Zusammenhang mit Gerätschaften zur Fälschung werden mit einer Höchststrafe geahndet, die eine Freiheitsstrafe vorsieht;
Fälschung oder Verfälschung von Geld wird mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahre geahndet;
Inumlaufbringen, Sichverschaffen und Handel mit falschem oder verfälschtem Geld werden mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet;
für die wissentliche Weitergabe von falschem oder verfälschtem Geld, das gutgläubig erlangt wurde, können die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen vorsehen, einschließlich Geldstrafen und Freiheitsstrafen.
Haftung juristischer Personen und Sanktionen gegen juristische Personen
Juristische Personen können für Fälschungsdelikte, die zu ihren Gunsten begangen wurden, haftbar gemacht werden und mit einer Reihe strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen belegt werden. Insbesondere
sind juristische Personen haftbar, wenn die Straftat von einer Person in einer Führungsposition begangen wird (aufgrund einer Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis);
sind sie auch dann haftbar, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine solche Person die Straftat ermöglicht hat;
schließt die Haftung juristischer Personen die strafrechtliche Verfolgung der beteiligten natürlichen Personen nicht aus;
gehören zu den Sanktionen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldstrafen und unter Umständen auch
der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
ein vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
die Unterstellung unter richterliche Aufsicht,
die richterlich angeordnete Liquidation,
eine vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Gerichtliche Zuständigkeit
Die Mitgliedstaaten müssen ihre Zuständigkeit in Bezug auf Fälschungsdelikte begründen, um eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten. Insbesondere
muss jeder Mitgliedstaat die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten begründen, die in seinem Hoheitsgebiet oder von seinen Staatsangehörigen begangen werden;
müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auch die gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit der Fälschung des Euro begründen, die außerhalb ihres Territoriums begangen wurden, zumindest dann, wenn sich der Täter in ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert wird oder wenn gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden wurden;
muss für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der Herstellung gefälschter Euro-Banknoten oder -Münzen gelten, dass die Gerichtsbarkeit nicht der Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit unterliegt (d. h. der Bedingung, dass die Handlungen an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen).
Analyse und Identifizierung von falschem oder verfälschtem Geld
Während des Strafverfahrens müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass mutmaßlich gefälschte Euro-Banknoten und -Münzen zur Analyse, Identifizierung und Aufdeckung untersucht werden können. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Rückverfolgung krimineller Netzwerke zu ermöglichen und eine kohärente Durchsetzungsstrategie zu befördern. Insbesondere
muss die Prüfung durch das betreffende nationale Analysezentrum und das betreffende nationale Münzanalysezentrum unverzüglich genehmigt werden;
müssen die zuständigen Behörden die erforderlichen Muster spätestens dann, wenn eine endgültige Entscheidung über das Strafverfahren vorliegt, an das betreffende nationale Analysezentrum und das betreffende nationale Münzanalysezentrum übermitteln.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie musste bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sind zum selben Datum in kraft getreten.
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom , S. 1-8).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2014/62/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen