Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Banken – Beaufsichtigung

Banken – Beaufsichtigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Eigenkapitalrichtlinie – CRD IV)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Richtlinie 2013/36/EU, die Eigenkapitalrichtlinie regelt den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten in der Europäischen Union (EU).
  • Sie enthält Vorschriften über:
    • allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten;
    • Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleistungsverkehr;
    • Regeln für Zweigstellen von Nicht-EU-Banken;
    • die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden;
    • Anforderungen an die Geschäftsleiter von Kreditinstituten an die Einhaltung hoher fachlicher Standards und Integrität (Vorschriften zur Eignung und Zuverlässigkeit);
    • die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch diese Behörden und
    • die Veröffentlichungspflichten für diese Behörden hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten.
  • Durch sie werden die früheren Eigenkapitalrichtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG) ersetzt und Aspekte abgedeckt, die zuvor in diesen Richtlinien enthalten waren:
  • Die Richtlinie 2013/36/EU ist Teil eines Gesetzgebungspakets zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors infolge der Finanzkrise 2008. Das Paket umfasst zudem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungsverordnung (CRR) (siehe Zusammenfassung), die die Aufsichtsanforderungen für Banken festlegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie regelt eine Reihe von wichtigen Bereichen, u. a. die folgenden.

  • Zulassung für Kreditinstitute. Diese Vorschriften schreiben vor, dass Unternehmen, die bereit sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern der Öffentlichkeit auszuüben, eine Zulassung der Bankenaufsichtsbehörde („zuständige Behörde“ gemäß der Terminologie der Richtlinie) einholen.
  • Bessere Führung und mehr Transparenz. Die Richtlinie führt Vorschriften ein zur Gewährleistung, dass die von der Tätigkeit von Kreditinstituten stammenden Risiken der wirksamen Verwaltung und Kontrolle durch die Leitungsorgane unterliegen. Ab Januar 2015 müssen Kreditinstitute bestimmte Informationen auf länderspezifischer Grundlage offenlegen, u. a. ihre Gewinne, Steuern sowie erhaltene staatliche Beihilfen. Ab Juli 2024 wurden mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung strengere Governance-Standards und die Verpflichtung eingeführt, eine Politik zur Förderung der Vielfalt in Bezug auf Geschlecht, Alter und Hintergrund in den Leitungsorganen einzuführen.
  • Bonuszahlungen an die Mitarbeiter. Um zu verhindern, dass Kreditinstitute Bonuszahlungen an ihre Mitarbeiter leisten, um sie zu übermäßiger Risikobereitschaft zu ermutigen, sieht die Richtlinie einen Höchstwert für das Verhältnis zwischen der festen Vergütung und de Bonuszahlungen für alle relevanten Mitarbeiter vor. Die Bonuszahlung darf die festgelegte jährliche Grundvergütung der Mitarbeiter nicht überschreiten, obwohl die Anleger unter Beachtung bestimmter Bedingungen Bonuszahlungen genehmigen können, die das Zweifache der Grundvergütung betragen. Die Vorschriften umfassen zudem weitere Anforderungen an Bonuszahlungen, die einen langfristigen Risikoansatz fördern. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung wurden neue Vorschriften zu Bonuszahlungen eingeführt, die sie mit dem Risikomanagement verknüpften, um eine Kultur des Risikomanagements in Instituten zu fördern und Nachhaltigkeitsziele zu verfolgen.
  • Aufsichtsrahmen. Die zuständigen Behörden verfügen über umfangreiche Befugnisse, um die Einhaltung der Richtlinie zu überwachen und durchzusetzen, einschließlich strengerer Kontrollen in Bezug auf die Bankenverwaltung, das Risikomanagement und die Vergütungspolitik.
  • Zusatzkapital, das von Kreditinstituten gehalten werden muss (Säule 2 und Kapitalpuffer).
    • Die Richtlinie bietet umfassendere Anforderungen an den Säule-2-Rahmen, nach dem die zuständigen Behörden von Kreditinstituten verlangen können, zusätzlich zu den Mindestanforderungen der CRR Kapital zu halten.
    • Sie richtet einen Rahmen zu Kapitalpuffern ein, die dem Schutz der Solvenz eines Kreditinstituts dienen, indem Schutzmaßnahmen und Beschränkungen bei der Ausschüttung bzw. bei Bonuszahlungen eingerichtet werden. Je nachdem, wie viel ein Kreditinstitut von diesem Puffer aufbraucht, desto strenger werden die Beschränkungen, was wiederum Kapitalverlust verhindert.
    • Sie verlangt von den Kreditinstituten zu prüfen, wie Risiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Risiken) sich auf ihre finanzielle Stabilität und Angemessenheit des Kapitals auswirken könnten, was sich möglicherweise auf ihre Kapitalbewertungen im Rahmen der Säule 2 auswirken könnte.
  • ESG-Risiken. Die Richtlinie verlangt von den Instituten, ESG-Risiken in ihr Risikomanagement zu integrieren und offenzulegen, wie ESG-Risiken in ihre Strategien und Risikomanagementpraktiken einfließen.
  • Zweigstellen in Nicht-EU-Ländern. Die Richtlinie präzisiert die Vorschriften für die grenzüberschreitende Erbringung von Bankdienstleistungen von außerhalb der EU und führt Mindestanforderungen an die Regulierung und Beaufsichtigung von Zweigstellen von Banken aus Nicht-EU-Ländern ein.
  • Unabhängigkeit der Aufsicht. Die Richtlinie enthält Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und zur Unternehmensführung (z. B. Abkühlungsfristen für Aufsichtspersonal, bevor es für Banken tätig werden kann; Einführung harmonisierter Regeln für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter von Banken).
  • Fähigkeit, Schocks zu widerstehen. Die Richtlinie enthält Vorschriften für befreite Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütungen, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse sowie Kapitalerhaltungsmaßnahmen, um die Fähigkeit des Finanzsektors zu verbessern, potenziellen Schocks zu widerstehen.
  • Digitale operationale Resilienz. Die Richtlinie wurde an die Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen angepasst, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) (Verordnung (EU) 2022/2554 – siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.

Behandlung von Wertpapierfirmen nach der Eigenkapitalrichtlinie

Neuer Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen. Am trat ein spezifischer Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen in Kraft: Verordnung (EU) 2019/2033 (siehe Zusammenfassung) und Richtlinie (EU) 2019/2034 (siehe Zusammenfassung). Zuvor galten für Wertpapierfirmen dieselben Aufsichtsvorschriften wie für Banken. Einigen Verhältnismäßigkeitskriterien zufolge unterliegen bestimmte Wertpapierfirmen , die als systemrelevant und miteinander verbunden gelten, weiterhin einigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Das Paket CRD/CRR sieht die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vor. Diese bieten den relevanten nationalen Behörden, Banken und Wertpapierfirmen Hilfestellung in Bezug auf die Einhaltung der in dem Paket eingeführten Regeln. Die folgenden delegierten Verordnungen ergänzen die Richtlinie 2013/36/EU durch technische Regulierungsstandards:

  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 zu den Informationen, die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen;
  • Delegierte Verordnung Nr. 527/2014 zu Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind;
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 zur weiteren Definition der für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutenden Risikopositionen und Schwellen;
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 zu den Angaben, die bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2022/192 und (EU) 2022/2403;
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 dazu, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist;
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 zur Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2016/1608 und (EU) 2021/539;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 zu technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 zu qualitativen und angemessenen quantitativen Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 zu Normen für die Referenzportfoliobewertung und Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 zu Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zu Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie die Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/2579 zu technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die ein Unternehmen in seinem Zulassungsantrag gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu machen hat;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 zu technischen Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe stark rückläufig;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 zu einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken.

Es wurden die folgenden Durchführungsrechtsakte erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 zu Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten;
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014, nachfolgend geändert durch Verordnung (EU) 2019/912, zu Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden zu veröffentlichenden Informationen;
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 zu Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen;
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014, nachfolgend geändert durch die Verordnungen (EU) 2022/193 und 2024/796, zu Standardformularen, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 zur Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/379 für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden zu verwenden sind;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 zu gemeinsamen Verfahren, Formularen und Mustern für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 zu technischen Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Richtlinie 2013/36/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sind am in Kraft getreten.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung muss bis zum umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/2034 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten, mit Ausnahme der Vorschriften zur Bereitstellung von Dienstleistungen auf Initiative des Kunden, die seit dem gelten.
  • Die Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung muss bis zum umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
  • Die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung muss bis zum umgesetzt werden. Die meisten der in der Richtlinie enthaltenen neuen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom , S. 338-436).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2013/36/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

nach oben