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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

eCall-Systeme in Fahrzeugen – Typgenehmigung

eCall-Systeme in Fahrzeugen – Typgenehmigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/758 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt die allgemeinen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung1 von auf dem 112-Notruf (europaweite Notrufnummer) basierenden bordeigenen eCall-Systemen sowie deren Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten fest.
  • Sie soll gewährleisten, dass ab dem alle neuen Fahrzeugtypen in der EU mit eCall-Systemen zur frühzeitigen Alarmierung der Notdienste im Falle eines schweren Unfalls ausgestattet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Verordnung gilt für:

  • Personenkraftwagen (Kategorie M1 – Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz);
  • leichte Nutzfahrzeuge (Kategorie N1 – Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen).

Pflichten der Hersteller

Alle neuen Typen dieser Fahrzeuge müssen:

  • mit einem fest eingebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sein;
  • so konstruiert sein, dass
    • bei einem schweren Unfall, der durch Aktivierung von Sensoren oder Prozessoren im Fahrzeug erkannt wird, ein eCall über die Notrufnummer 112 automatisch ausgelöst wird;
    • das System auch manuell ausgelöst werden kann;
  • über ein System verfügen, mit dem die Fahrzeuginsassen gewarnt werden, wenn aufgrund eines kritischen Systemfehlers das eCall-System nicht genutzt werden kann;
  • gewährleisten, dass die Empfänger der eCall-Systeme mit den von Galileo und EGNOS erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind.

Technische Anforderungen und Prüfverfahren

Die Europäische Kommission hat über einen delegierten Rechtsakt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 beschlossen. Diese Verordnung ergänzt und ändert Verordnung (EU) 2015/758 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen eCall-Einheiten und Bauteilen.

Privatsphäre und Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das eCall-System muss den Datenschutzvorschriften der EU entsprechen (siehe Zusammenfassung). Die Verordnung legt zudem eine Reihe besonderer Vorschriften fest, u. a. dass:

  • personenbezogene Daten nur für die Handhabung von Notfallsituationen verwendet und nur so lange wie zu deren Abwicklung nötig aufbewahrt werden dürfen und anschließend gelöscht werden;
  • die Hersteller dafür Sorge tragen, dass das System nicht rückverfolgbar ist und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt;
  • Daten im internen Speicher des Systems automatisch und kontinuierlich gelöscht werden;
  • Informationen über die Verwendung von personenbezogenen Daten im Benutzerhandbuch enthalten sind.

Seit dem wird nur dann eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und eCall-Systeme erteilt, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 8 und 9, Artikel 6 Absatz 12 und 13 sowie die Artikel 8, 9, 10 und 12 gelten seit dem . Bis zu diesem Datum musste die Kommission über delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte die Gesetzgebung verabschiedet haben. Die restlichen Artikel finden seit dem Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Typgenehmigung: Dies bedeutet, dass Prüfungen zur Gewährleistung der Erfüllung der einschlägigen regulatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen durchgeführt wurden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom , S. 77-89)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/758 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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