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eCall-Systeme in Fahrzeugen – Typgenehmigung
Diese Verordnung gilt für:
Alle neuen Typen dieser Fahrzeuge müssen:
Die Europäische Kommission hat über einen delegierten Rechtsakt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 beschlossen. Diese Verordnung ergänzt und ändert Verordnung (EU) 2015/758 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen eCall-Einheiten und Bauteilen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das eCall-System muss den Datenschutzvorschriften der EU entsprechen (siehe Zusammenfassung). Die Verordnung legt zudem eine Reihe besonderer Vorschriften fest, u. a. dass:
Seit dem wird nur dann eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und eCall-Systeme erteilt, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 8 und 9, Artikel 6 Absatz 12 und 13 sowie die Artikel 8, 9, 10 und 12 gelten seit dem . Bis zu diesem Datum musste die Kommission über delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte die Gesetzgebung verabschiedet haben. Die restlichen Artikel finden seit dem Anwendung.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom , S. 77-89)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/758 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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