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Lebensmittel für besondere Gruppen

Lebensmittel für besondere Gruppen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Diese Verordnung:

  • soll einen höheren Verbraucherschutz sicherstellen in Bezug auf Gehalt und Vermarktung von:
    • Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder sowie für besondere medizinische Zwecke,
    • Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung;
  • soll für Unternehmen, die in diesem Sektor arbeiten, sowie für die nationalen Behörden, die für die Anwendung der Vorschriften zuständig sind, für eine größere Rechtssicherheit sorgen;
  • ersetzt eine Fülle von Vorschriften, die innerhalb von mehr als drei Jahrzehnten erstellt wurden und inzwischen sowohl komplex als auch fragmentiert geworden sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 verschärft die Vorschriften für Lebensmittel für gefährdete Bevölkerungsgruppen, die einen besonderen Schutz benötigen, wie Säuglinge und Kleinkinder im Alter von bis zu drei Jahren, Menschen mit Übergewicht oder Adipositas und Menschen mit bestimmten Krankheiten (z. B. Stoffwechselstörungen).

Der Anhang der Verordnung umfasst eine einzelne Liste mit Stoffen (einschließlich Mineralstoffe und Vitamine), die diesen Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Sie ersetzt die drei Listen, die im Rahmen der vorherigen Rechtsvorschriften vorhanden waren.

Kennzeichnung

Die Verordnung überträgt der Europäischen Kommission zudem die Verantwortung, durch delegierte Rechtsakte spezifische Vorschriften über die Zusammensetzung und Kennzeichnung für die folgenden Kategorien von Lebensmitteln zu verabschieden:

  • Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung,
  • Getreidebeikost und andere Beikost,
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke,
  • Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung.

Lebensmittel, die glutenfrei sind oder einen sehr geringen Glutengehalt aufweisen, wurden seit dem Inkrafttreten der Verordnung am durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (siehe Zusammenfassung) geregelt. Ein Durchführungsrechtsakt der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014, gewährleistete die Übertragung der Vorschriften für diese Erzeugnisse auf die Verordnung. Anders als in den vorherigen Rechtsvorschriften gelten diese Vorschriften auch für unverpackte Lebensmittel, u. a. jene, die in Restaurants serviert werden.

Delegierte Rechtsakte

Zur Ergänzung von Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hat die Kommission folgende delegierte Rechtsakte angenommen:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind, geändert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2018/561, (EU) 2019/828, (EU) 2021/572 und (EU) 2021/1041;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, geändert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/566 und (EU) 2021/1040;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung.

Berichte über Milcherzeugnisse für Kinder und Lebensmittel für Sportler

In der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wurde die Kommission außerdem aufgefordert, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (siehe Zusammenfassung) anzuhören und dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorzulegen:

  • einen Bericht über Milchgetränke („Wachstumsmilch“) und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, der den Bedarf einer Ausarbeitung besonderer Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung für solche Erzeugnisse analysiert;
  • einen Bericht über Lebensmittel für Sportler, der den Bedarf einer Ausarbeitung besonderer Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung analysiert.

In den beiden Berichten wurde geschlussfolgert, dass kein Bedarf besteht für besondere Vorschriften für diese Erzeugnisse und sie deshalb durch die allgemeinen Rechtsvorschriften für Lebensmittel, im konkreten Fall die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (siehe Zusammenfassung), geregelt werden.

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 609/2013

Über zwei Delegierte Verordnungen hat die Kommission Änderungen am Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vorgenommen.

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1091 betrifft die Stoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost sowie Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zugesetzt werden dürfen; und
  • die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 betrifft die Stoffe, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, anderer Beikost und Getreidebeikost zugesetzt werden dürfen.

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 werden die Richtlinien 92/52/EWG, 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG, 2006/141/EG, 2009/39/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist mit Ausnahme von Artikel 11 (Anforderungen an Zusammensetzung und Information), Artikel 16 (Aktualisierung der EU-Liste), Artikel 18 (Delegierte Rechtsakte) und Artikel 19 (Dringlichkeitsverfahren), die jeweils ab dem gelten, seit dem in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom , S. 35-56)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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