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Document 32006L0119

Richtlinie 2006/119/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 330 vom 28.11.2006, p. 12–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 358–361 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/119/oj

28.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/12


RICHTLINIE 2006/119/EG DER KOMMISSION

vom 27. November 2006

zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. In ihr werden Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüsteten Fahrzeugen und von Verbrennungsheizgeräten als Bauteile festgelegt.

(2)

Regelung Nr. 122 der UN/ECE über die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme ist am 18. Januar 2006 in Kraft getreten. Da diese Regelung in der Gemeinschaft Anwendung findet, ist dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG und diejenigen der Regelung Nr. 122 der UN/ECE gleichwertig sind. Deshalb sollten die besonderen Vorschriften von Anhang 9 der Regelung Nr. 122 der UN/ECE für die Heizsysteme von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, in die Richtlinie 2001/56/EG übernommen werden.

(3)

Die Richtlinie 2001/56/EG sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2001/56/EG

Richtlinie 2001/56/EG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der mit einer den Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechenden Heizanlage ausgerüstet ist, aus Gründen, die die Heizanlage betreffen,

a)

weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen,

b)

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs verbieten.

(2)   Ab dem 1. Oktober 2007 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht,

a)

weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen,

b)

noch den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Bauteils dieses Typs verbieten.

(3)   Ab dem 1. April 2008 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung versagen und dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen mit einer LPG-Heizanlage ausgerüsteten Fahrzeugtyp oder einen Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes als Bauteil verweigern, wenn diese nicht den Vorschriften der Richtlinie 2001/56/EG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).

(2)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/78/EG der Kommission (ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69).


ANHANG

Richtlinie 2001/56/EG wird wie folgt geändert:

1.

Am Ende des „Verzeichnisses der Anhänge“ wird folgende Zeile eingefügt:

„Anhang IX

Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 94/55/EG“.

2.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   

ZUR NUTZUNG IM STRASSENVERKEHR VORGESEHENE LPG-HEIZANLAGEN VON KRAFTFAHRZEUGEN“

b)

Nummer 1.1.6.2 erhält folgende Fassung:

„1.1.6.2.

bei einem Leitungsabriss durch Unfall kein LPG ungewollt austreten kann. Ist der Druckregler an den Behälter oder die tragbare Flasche angebaut, so ist unmittelbar hinter dem oder in dem Druckregler eine Einrichtung zu installieren, die das Gas absperrt. Ist der Druckregler vom Behälter oder von der Flasche abgesetzt, ist eine Absperreinrichtung unmittelbar vor der vom Behälter oder der Flasche abgehenden Leitung und eine zweite in dem oder nach dem Druckregler zu installieren.“

c)

Die Überschrift von Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   

NUR BEI STILLSTEHENDEM KRAFTFAHRZEUG UND ANHÄNGER BETRIEBENE LPG-HEIZANLAGEN“.

3.

Es wird folgender Anhang IX eingefügt:

„ANHANG IX

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE IN DER RICHTLINIE 94/55/EG (1) GENANNTE FAHRZEUGE

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Fahrzeuge, für die besondere Vorschriften der Richtlinie 94/55/EG für Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau gelten.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugbezeichnungen ‚EX/II‘, ‚EX/III‘, ‚AT‘, ‚FL‘ und ‚OX‘ nach Kapitel 9.1 von Anhang B der Richtlinie 94/55/EG verwendet.

3.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

3.1.   Allgemeine Vorschriften (Fahrzeuge EX/II, EX/III, AT, FL und OX)

3.1.1.   Verbrennungsheizgeräte und ihre Abgasleitungen müssen so konzipiert, angeordnet, geschützt oder abgedeckt sein, dass jedes inakzeptable Risiko einer Erhitzung oder Entzündung der Ladung vermieden wird. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn der Brennstoffbehälter und das Abgassystem des Geräts den Vorschriften der Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist am vollständigen Fahrzeug zu überprüfen.

3.1.1.1.   Brennstoffbehälter zur Versorgung des Heizgeräts müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a)

Im Falle einer Leckage muss der Brennstoff auf den Boden abgeleitet werden, ohne dass er mit heißen Teilen des Fahrzeugs oder mit der Ladung in Berührung kommt;

b)

Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen an der Einfüllöffnung mit einer Flammensperre oder einem hermetisch dichten Verschluss ausgestattet sein.

3.1.1.2.   Das Abgassystem und die Abgasleitungen müssen so angeordnet oder geschützt sein, dass es nicht zu einer gefährlichen Erhitzung oder Entzündung der Ladung kommen kann. Direkt unter dem Kraftstoffbehälter (Dieselkraftstoff) liegende Teile des Abgassystems müssen in einem Abstand von 100 mm dazu angeordnet oder durch einen Hitzeschild geschützt sein.

3.1.2.   Das Verbrennungsheizgerät darf nur von Hand eingeschaltet werden. Automatisches Einschalten über einen programmierbaren Schalter ist nicht zulässig.

3.2.   Fahrzeuge EX/II und EX/III

Verbrennungsheizgeräte für gasförmigen Brennstoff sind nicht zulässig.

3.3.   Fahrzeuge FL

3.3.1.   Verbrennungsheizgeräte müssen mindestens durch die nachstehend beschriebenen Verfahren außer Betrieb gesetzt werden können:

a)

Abschaltung von Hand im Fahrerhaus;

b)

Abstellen des Fahrzeugmotors; in diesem Fall darf das Heizgerät vom Fahrzeugführer von Hand wieder eingeschaltet werden;

c)

Inbetriebnahme einer eingebauten Förderpumpe im Kraftfahrzeug für beförderte gefährliche Güter.

3.3.2.   Ein Nachlaufen der abgeschalteten Verbrennungsheizgeräte ist zulässig. In den in Absatz 3.3.1 Buchstaben b und c genannten Fällen muss die Zufuhr von Verbrennungsluft nach einer Nachlaufzeit von höchstens 40 Sekunden durch geeignete Maßnahmen unterbrochen werden. Es dürfen nur Verbrennungsheizgeräte verwendet werden, deren Wärmetauscher durch die verringerte Nachlaufzeit von 40 Sekunden über ihre übliche Benutzungsdauer nicht nachweislich geschädigt werden.

(1)  ABl. L 319 vom 21.12.1994, S. 7.“"



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