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Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt, um die Gesundheit der Bürger der Europäischen Union (EU) zu schützen, insbesondere Risikogruppen wie Kinder und Schwangere.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  • Mykotoxine (Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine, Citrinin, Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide);
  • Metalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und Arsen);
  • Pflanzentoxine (Erucasäure, Tropanalkaloide, Blausäure, Pyrrolizidinalkaloide, Opiumalkaloide und Δ9-THC-Äquivalente);
  • in der Verarbeitung entstehende Kontaminanten (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Benzo(a)pyren, Summe aus PAK; 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester);
  • halogenierte persistente organische Schadstoffe (Dioxine, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB), nicht-dioxinähnliche PCB; Perfluoralkylsubstanzen: Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS));
  • andere Kontaminanten:
    • Melamin;
    • Nitrate,
    • Perchlorat.

Höchstgehalte

Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den im Anhang festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Diese Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel und auch getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel, wobei die entsprechenden Verarbeitungsfaktoren berücksichtigt werden.

Die Verordnung legt ferner die Höchstgehalte an Kontaminanten auf den niedrigsten vertretbaren Gehalt fest, der durch eine gute Herstellungs- oder landwirtschaftliche Praxis erreichbar ist („so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“).

Verbot der Vermischung

Lebensmittel, bei denen die festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

Kennzeichnung

Das Etikett jeder einzelnen Verpackung und das Originalbegleitdokument von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, daraus gewonnenen Erzeugnissen und Getreide müssen einen eindeutigen Hinweis zum Verwendungszweck enthalten. Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. Die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung muss mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, anderen Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und Getreide.

Die Ausnahme von Erdnüssen und anderen Ölsaaten zum Zermahlen von den in Anhang I festgelegten Höchstgehalten gilt nur für Sendungen, die

  • eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt,
  • auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und auf dem Originalbegleitdokument mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.“ und
  • eine Mühle als endgültigen Bestimmungsort haben.

Ausnahmen

Unter bestimmten Bedingungen können bestimmte EU-Mitgliedstaaten den Höchstgehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs (dioxinartige PCBs) und/oder NDL-PCBs (nicht-dioxinartige PCBs) für bestimmte Fisch und Fischerzeugnisse aus dem Ostseeraum, die für den Verbrauch im eigenen Hoheitsgebiet gedacht sind, über den in Anhang I festgelegten Wert anheben. Die Verbraucher sind über die möglichen Gesundheitsrisiken aufzuklären.

Für bestimmte Mitgliedstaaten gelten weitere Ausnahmen zu den Höchstgehalten von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und geräucherten Fleischerzeugnissen sowie traditionell geräuchertem Fisch und geräucherten Fischereierzeugnissen.

Überwachung und Meldung

Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise:

  • teilen der Europäischen Kommission bis zum 1. Juli 2023 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie mit Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mit,
  • melden jährlich an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde, die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die infolge der Empfehlungen der Kommission zur Überwachung des Auftretens von Kontaminanten in Lebensmitteln durchgeführten Untersuchungen sowie die entsprechenden festgestellten Quellen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der EFSA die von ihnen erhobenen Daten über das Vorkommen von allen anderen Kontaminanten außer Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden (siehe oben). Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise können solche Daten ebenfalls an die EFSA übermitteln. Alle Daten über Vorkommen sind der EFSA gemäß den Berichterstattungsanforderungen zu übermitteln.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zum 24. Mai 2023 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 25. Mai 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (AB. L 119 vom 5.5.2023, S. 103-157).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/915 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.12.2023

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