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Eurojust

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1727 über die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rolle von Eurojust

  • Aufbauend auf den von den Behörden der Mitgliedstaaten sowie von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der EUStA und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Maßnahmen und den gelieferten Informationen fördert und verstärkt die Eurojust die Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf schwere Kriminalität, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt (siehe unten), soweit die Straftat:
    • zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft;
    • einen Mitgliedstaat und ein Nicht-EU-Land oder einen Mitgliedstaat und eine internationale Organisation betreffen, sofern mit diesem Land oder dieser Organisation ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit geschlossen worden ist oder sofern im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht (nach Bestimmungen in Verordnung (EU) 2023/2131 zur Änderung) oder
    • eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erfordert.
  • Eurojust führt seine Aufgaben auf Ersuchen der entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der EUStA im Rahmen der Zuständigkeit der EUStA aus.

Zu den operativen Aufgaben von Eurojust gehören:

  • enge Zusammenarbeit mit der EUStA in seinem Zuständigkeitsbereich;
  • Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen;
  • Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie mit den Netzwerken, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet wurden;
  • Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Formen schwerer Kriminalität, für die Rechtskraft besteht (z. B. Terrorismus; Geldwäsche; Menschenhandel; Organhandel; Drogen- und Waffenhandel);
  • Leistung operativer, technischer und finanzieller Unterstützung bei grenzübergreifenden Maßnahmen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen.
  • Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, einschließlich durch die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit diesen Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, und Ermöglichung des Austauschs derartiger Beweismittel oder die anderweitige direkte Bereitstellung an die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof.

Zuständigkeit

  • In Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 sind die Formen schwerer Kriminalität aufgeführt, für die Eurojust gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zuständig ist.
  • Ab dem Zeitpunkt, zu dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt, übt Eurojust seine Zuständigkeit nicht in Bezug auf Straftaten aus, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausübt, es sei denn:
    • es handelt sich um solche Fälle, an denen auch Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA nicht teilnehmen, und
    • diese Mitgliedstaaten oder die EUStA stellen einen entsprechenden Antrag.
  • Eurojust übt seine Zuständigkeit für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU in Fällen aus, an denen zwar Mitgliedstaaten beteiligt sind, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, in Bezug auf die die EUStA aber über keine Zuständigkeit verfügt oder entscheidet, ihre Zuständigkeit nicht auszuüben.
  • Eurojust knüpft und unterhält eine enge Beziehung zur EUStA, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche beruht.

Struktur und Organisation

  • Eurojust umfasst:
  • Die Amtszeiten der nationalen Mitglieder und ihrer Stellvertreter betragen fünf Jahre und können einmal verlängert werden.
  • Die Kommission ist sowohl im Kollegium als auch im Verwaltungsrat vertreten.
  • Der Verwaltungsrat ist für Verwaltungsbeschlüsse zuständig, mit denen gewährleistet wird, dass Eurojust ordnungsgemäß funktioniert.

Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Die Vorschriften tragen den neuen Datenschutzbestimmungen für Institutionen und Agenturen der EU Rechnung.
  • Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit der Daten, die sie an Eurojust übermitteln, für die Aktualisierung dieser Daten und für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Daten an Eurojust verantwortlich.
  • Eurojust ist für die Richtigkeit der Daten, die von anderen Datenlieferanten übermittelt werden oder aus den eigenen Analysen oder Datenerhebungen hervorgehen, verantwortlich sowie dafür, solche Daten stets auf dem neuesten Stand zu halten.
  • Eurojust sollte sicherstellen, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden.
  • Eine betroffene Person (jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Person) muss ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden operativen personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, ausüben können.

Zentrale Speicherungseinrichtung

  • Da Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten nicht sicher in dem Hoheitsgebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, gespeichert werden können, das ist zum Beispiel im Zusammenhang mit den anhaltenden Kampfhandlungen Russlands in der Ukraine der Fall, richtet die Verordnung (EU) 2022/838 zur Änderung eine automatisierte Datenverwaltung und zentrale Speicherungseinrichtung für solche Beweismittel ein.
  • Aufgrund der sensiblen Natur der betroffenen personenbezogenen Daten muss deren Verarbeitung, einschließlich der Erfassung, Sicherung, Analyse und dem Austausch, den höchsten Standards der Cybersicherheit entsprechen.

Informationsaustausch über Terrorismusfälle

Nach Verordnung (EU) 2023/2131 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Eurojust Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zu übermitteln, sobald diese Fälle an die Justizbehörden weitergeleitet wurden.

  • Zudem wird ein sicherer digitaler Kommunikationskanal zwischen den Mitgliedstaaten und Eurojust eingerichtet.
  • Zudem werden die Bestimmungen zur Datenverarbeitung im Fallbearbeitungssystem von Eurojust geändert, in dem alle persönlichen Falldaten gespeichert und abgeglichen werden, damit eine moderne technische Infrastruktur aufgebaut werden kann.
  • Das stärkt die Kapazitäten der Eurojust, Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Untersuchungen und Verfolgungen im Bereich Terrorismus zu erkennen und Mitgliedstaaten über diese zu informieren.
  • Auch wird die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern vereinfacht, indem Verbindungsstaatsanwälte, die an Eurojust entsendet wurde, Zugang zum Fallbearbeitungssystem erhalten.

Demokratische Kontrolle

  • Für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle von Eurojust werden seine Aktivitäten vom Parlament und den nationalen Parlamenten gemeinsam bewertet.

Aufhebung

Verordnung (EU) 2018/1727 ersetzt Beschluss 2002/187/JI und hebt diesen auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2018/1727 ist am 12. Dezember 2019 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2023/2131 zur Änderung ist am 31. Oktober 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138-183).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1727 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39-98).

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.02.2024

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