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Document C2006/128/13

IS-Reykjavik: Betrieb von Linienflugdiensten — Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung [EWG] Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb eines Linienflugdienstes auf den folgenden Strecken: — 1. Gjögur-Reykjavík (beide Richtungen) - 2. Bíldudalur-Reykjavík (beide Richtungen) - 3. Sauðárkrókur-Reykjavík (beide Richtungen) - 4. Grímsey-Akureyri (beide Richtungen) - 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri (beide Richtungen) - 6. Höfn-Reykjavík (beide Richtungen)

ABl. C 128 vom 1.6.2006, p. 33–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/33


IS-Reykjavik: Betrieb von Linienflugdiensten

Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung [EWG] Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb eines Linienflugdienstes auf den folgenden Strecken:

1. Gjögur-Reykjavík (beide Richtungen) - 2. Bíldudalur-Reykjavík (beide Richtungen) - 3. Sauðárkrókur-Reykjavík (beide Richtungen) - 4. Grímsey-Akureyri (beide Richtungen) - 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri (beide Richtungen) - 6. Höfn-Reykjavík (beide Richtungen)

(2006/C 128/13)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2408:DE:HTML) hat Island beschlossen, ab dem 1.1.2007 die im Amtsblatt der Europäischen Union C 128 und in der EWR-Beilage Nr. 27 vom 1.6.2006 veröffentlichten neuen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für Linienflugdienste einzuführen.

Wenn spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen am 1.1.2007 kein Luftfahrtunternehmen dem isländischen Verkehrsministerium mitgeteilt hat, dass es auf den besagten Strecken einen Linienflugdienst in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Forderung eines finanziellen Ausgleichs oder ausschließlicher Rechte aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Island aufgrund des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken für die Dauer von 3 Jahren ab 1.1.2007 im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten

2.   Gegenstand der Ausschreibung: Mit der Ausschreibung soll sichergestellt werden, dass ab dem 1.1.2007 ein Linienflugdienst auf den Strecken:

in Übereinstimmung mit den für diese Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 128 veröffentlicht wurden, angeboten wird.

3.   Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2408:DE:HTML).

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

Das State Trading Centre behält sich im Namen des isländischen Straßenverkehrsamts das Recht zur Ablehnung sämtlicher Angebote vor. Angebote, die nicht rechtzeitig eingehen oder nicht den Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Das State Trading Centre behält sich im Namen des Straßenverkehrsamts das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wurde. Solche Nachverhandlungen werden nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne wesentliche Änderungen der ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen geführt.

Die Angebote können sich auf alle Strecken oder nur auf die Strecken Nr. 1 und 2 oder nur auf die Strecke Nr. 3 oder nur auf die Strecken Nr. 4 und 5 oder nur auf die Strecke Nr. 6 beziehen.

Die Angebote sind in isländischer oder englischer Sprache abzufassen.

Der Bieter ist bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden. Das Angebot gilt jedoch höchstens für einen Zeitraum von 12 Wochen ab dem Zeitpunkt der Öffnung.

5.   Zuschlag: Den Zuschlag erhält das Angebot, für das der Ausgleich in der Vertragslaufzeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 am niedrigsten ist.

6.   Ausschreibungsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen und der besonderen Vorschriften für die Einreichung von Angeboten (isländisches Gesetz Nr. 65/1993 über Ausschreibungen im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen zur Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates), können bei folgender Stelle angefordert werden:

The State Trading Centre Ríkiskaup, Borgartúni 7, IS-105 Reykjavik, Island. Tel: (354) 530 14 00. Fax: (354) 530 14 14. E-mail: utbod@rikiskaup.is.

Der Preis beträgt 3 500 ISK.

7.   Finanzieller Ausgleich und Preisanpassung: Die Bieter geben den finanziellen Ausgleich in isländischen Kronen (ISK) an, den sie für einen Hin- und Rückflug der Strecken Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des fraglichen Dienstes ab dem geplanten Tag der Aufnahme des Dienstes, d. h. dem 1.1.2007, für die Dauer von 3 Jahren verlangen. Sie legen diesen Ausgleich auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus fest. Außerdem ist für jeden Zwölfmonatszeitraum der Betriebsmittelbedarf anzugeben. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten einen entsprechenden Vordruck.

Preisanpassung:

Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus festgelegt.

Der Ausgleich für einen Hin- und Rückflug bei Ausschreibungsbeginn wird am 1.1.2007 für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007 festgelegt. Der Ausgleich für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 und vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 wird am Anfang des Bezugszeitraums angepasst. Die Anpassung erfolgt nach der nachstehenden Formel:

Eine Änderung des Treibstoffpreises für JET A-1 um 1 % führt zu einer Anpassung des Ausgleichs um 0,2 %.

Eine Änderung des Verbraucherpreisindex um 1 % führt zu einer Änderung des Ausgleichs um 0,8 %.

Der Betreiber kann aufgrund von Änderungen bei der vorstehenden Formel die Flugscheinpreise und Frachtsätze ändern; allerdings darf dies nicht häufiger als alle 6 Monate der Fall sein.

Der Betreiber behält alle Einnahmen und trägt alle Kosten des Flugdienstes. Bei wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Standardvertrag zugrunde liegenden Annahmen sind jedoch Neuverhandlungen möglich.

8.   Flugpreise und Frachtsätze: Die Angebote müssen die Flugpreise und Frachtsätze und die entsprechenden Bedingungen enthalten. Die Tarife müssen den im Amtsblatt der Europäischen Union C 128 vom 1.6.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen.

9.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Der Vertrag gilt vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009.

Sechs (6) Wochen nach Vertragsablauf wird die Vertragserfüllung im Benehmen mit dem Luftfahrtunternehmen überprüft.

Der Vertrag kann nur insoweit geändert werden, als die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unberührt bleiben. Jede Vertragsänderung wird in einem Vertragszusatz festgehalten.

Das Luftfahrtunternehmen kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendigen.

10.   Vertragsbruch/Vertragskündigung: Bei einem schweren Vertragsbruch durch eine Partei kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung von der anderen Vertragspartei gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen kommt allen vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 128 vom 1.6.2006 und in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht wurden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann das isländische Straßenverkehrsamt die Zahlungen aussetzen.

Das isländische Straßenverkehrsamt kann bei schwerem Vertragsbruch, bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Luftfahrtunternehmens den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Das isländische Straßenverkehrsamt kann den Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Betriebsgenehmigung des Betreibers widerrufen oder nicht erneuert wird.

Abgesehen von jeder Schadenersatzklage führt eine Unterbrechung der vertraglichen Dienstleistungen, die dem Betreiber unmittelbar angelastet werden kann, zu einer Herabsetzung des Finanzausgleichs je nach Zahl der annullierten Flüge, wenn diese mehr als 4 % der geplanten Gesamtzahl der Flüge ausmachen.

11.   Code des Luftfahrtunternehmens: Die Flüge können nur unter den Codes des betreffenden Luftfahrtunternehmens durchgeführt werden und dürfen nicht Teil einer Vereinbarung über die gemeinsame Codenutzung sein.

12.   Einreichung der Angebote: Die Angebote sind bis spätestens 6.7.2006 (14:00) per Einschreiben mit Rückschein einzureichen, wobei der Poststempel als Nachweis der Angebotsabgabe gilt, oder eigenhändig gegen Empfangsbestätigung beim isländischen State Trading Centre abzugeben; sie werden dort am 6.7.2006 (14:00) in Anwesenheit der Bieter geöffnet, die bei der Öffnung anwesend sein wollen. Nach dem 6.7.2006 (14:00) eingereichte Angebote werden nicht geöffnet.

Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag an folgende Anschrift zu richten:

The State Trading Centre Ríkiskaup, Borgartúni 7, IS-105 Reykjavik. Tel. (354) 530 14 00. Fax (354) 530 14 14.

Auf dem Umschlag, der das Angebot enthält, muss Folgendes stehen:

The State Trading Centre Ríkiskaup, Ausschreibung Nr. 13783, Áætlunarflug 2007-2009.

(Name des Bieters).

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Die Ausschreibung gilt unter der Bedingung, dass bis spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten des Vertrages kein EWR-Luftfahrtunternehmen dem isländischen Verkehrsministerium mitgeteilt hat, dass es ohne finanzielle Unterstützung oder ausschließliche Rechte einen Linienflugdienst in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den genannten Strecken aufnehmen wird.


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