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Document 52017PC0565

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

COM/2017/0565 final - 2017/0247 (COD)

Brüssel, den 5.10.2017

COM(2017) 565 final

2017/0247(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Begründung und Ziele des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es, die für die Investitionen in die Ziele „Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ verfügbaren und in Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 1 festgelegten Mittel und die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen aus Anhang VI an die Beschlüsse anzupassen, die seit der Annahme dieser Verordnung angenommen wurden. Erstens sollen die Beträge an die Ergebnisse der technischen Anpassung im Einklang mit Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung angepasst werden; zweitens sollen die verschiedenen Übertragungen, die auf Grundlage der Artikel 25, 93 und 94 der genannten Verordnung beschlossen wurden und die nach Jahr aufgeschlüsselten Gesamtbeträge betreffen, widergespiegelt werden; drittens soll die Aufstockung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (Youth Employment Initiative, YEI) bis 2020 um insgesamt 1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgenommen werden, die mit mindestens 1,2 Mrd. EUR aus gezielten ESF-Investitionen ergänzt werden muss, und viertens soll die Übertragung einiger der Mittel für Verpflichtungen des Jahres 2014 auf nachfolgende Jahre wegen der Annahme der neuen Programme nach dem 1. Januar 2015 widergespiegelt werden. Die Ergebnisse der technischen Anpassung und die auf Grundlage der Artikel 25, 93 und 94 der angegebenen Verordnung beschlossenen Übertragungen wurden bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 der Kommission 2 behandelt.

Der Vorschlag berücksichtigt außerdem, dass Zypern nun für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommt und ab dem 1. Januar 2017 aus diesem Fonds nicht mehr übergangsweise je nach Fall unterstützt wird. Dies wurde bereits im Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/1916 3 behandelt.

Die technische Anpassung basiert auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates 4 – Berücksichtigung der besonders schwierigen Lage von Mitgliedstaaten, die von der Krise betroffen sind, und Überprüfung im Jahr 2016 der Gesamtzuweisung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“.

In Artikel 25 ist ein Mechanismus für die Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten vorgesehen, z. B. die Übertragung eines Teils dieser technischen Hilfe auf die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

Unter bestimmten Bedingungen erlaubt Artikel 93 die Übertragung von Mitteln auf eine andere Regionenkategorie und Artikel 94 die Übertragung von Mitteln auf das andere Ziel.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 zur Überprüfung der Zuweisung der Kohäsionspolitik für die Jahre 2017-2020, den Beschlüssen zur Übertragung von Mitteln an eine andere Kategorie oder das andere Ziel gemäß der Artikel 93 bzw. 94, dem Beschluss zur Ausweitung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf die Jahre 2017-2020 und des Beschlusses zur Übertragung einiger Mittel für Verpflichtungen des Jahres 2014 auf kommende Jahre.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 überprüft die Kommission 2016 in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2017 gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 die Gesamtzuweisungen jedes Mitgliedstaates im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Zeitraum 2017 bis 2020 und wendet dabei die Zuweisungsmethode nach Nummer 1 bis 16 des Anhangs VII auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Statistiken an.

Diese Überprüfung der Gesamtzuweisungen berücksichtigt auch die Ergebnisse mehrerer Übertragungen:

In Artikel 25 ist ein Mechanismus für die Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten vorgesehen, z. B. die Übertragung eines Teils dieser technischen Hilfe auf die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

Unter bestimmten Bedingungen erlaubt Artikel 93 die Übertragung von Mitteln auf eine andere Regionenkategorie und Artikel 94 die Übertragung von Mitteln auf das andere Ziel.

Die Überprüfung der Gesamtzuweisungen spiegelt ferner die Ausweitung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf den Zeitraum 2017-2020 wider.

Und schließlich trägt die überarbeitete jährliche Aufteilung des Anhangs VI der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates für die Übertragung einiger Mittel für Verpflichtungen von 2014 auf die nachfolgenden Jahre Rechnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, da es sich um ein technisches Ergebnis der Durchführung der Bestimmungen aus Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Anwendung der Artikel 93 und 94 und des Beschlusses zur Ausweitung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf den Zeitraum 2017-2020 handelt.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist auf die notwendigen technischen Änderungen begrenzt.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung.

Die Kommission hat den Spielraum, den der Rechtsrahmen lässt, ausgelotet und hält es für notwendig, Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzuschlagen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es wurden keine Ex-post-Bewertung und keine Eignungsprüfungen der bestehenden Rechtsvorschriften vorgenommen.

Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Nutzung externen Fachwissens war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Keine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen betreffen die Mittel für Verpflichtungen infolge des positiven Nettoeffekts von 4 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) der technischen Anpassung nach Artikel 92 Absatz 3 und nach dem Beschluss, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf den Zeitraum 2017-2020 um insgesamt 1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufzustocken, die mit mindestens 1,2 Mrd. EUR aus gezielten ESF-Investitionen ergänzt werden muss. Diese zusätzlichen Mittel werden weitere Mittel für Zahlungen für die Jahre 2018-2020 notwendig machen.

Die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen für die Rubrik 1B werden daher angehoben, wie in der Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament [COM(2016) 311 final] zur technischen Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017 dargelegt. Da die meisten Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Anstieg der Verpflichtungen voraussichtlich erst nach 2020 anfallen, fällt die Anhebung der Obergrenzen für Zahlungen moderat aus.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Basierend auf Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates musste die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020 überprüfen; dabei wendet sie die im einschlägigen Basisrechtsakt (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) festgelegte Zuweisungsmethode auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren aktuellsten Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP an. Diese Gesamtzuweisungen wurden angepasst, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als +/- 5 % vorlag. Darüber hinaus wurde zur selben Zeit die Möglichkeit einer Förderung aus dem Kohäsionsfonds überprüft, und für den Fall, dass bei einem Mitgliedstaat für den Kohäsionsfonds Anspruchsvoraussetzungen neu entstanden sind, würden diese Beträge zu den Mitteln, die dem Mitgliedstaat für die Jahre 2017 bis 2020 zugewiesen werden, hinzuaddiert.

Überprüft wird Folgendes:

a)     bei allen Mitgliedstaaten: Überprüfung der Zuweisungen für 2017-2020, basierend auf den neuesten zur Verfügung stehenden Statistiken und unter Anwendung derselben Methode wie bei der Festlegung der ursprünglichen Zuweisungen, beschrieben in den Nummern 1 bis 16 des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b)    bei den Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen (Bulgarien, Estland, Kroatien, Ungarn, Litauen, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei): Vergleich des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 für diesen Zeitraum geschätzten kumulierten nationalen BIP;

c)    Überprüfung der Möglichkeit einer Förderung aus dem Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-/Kopfdaten für den Zeitraum 2012-2014 im Vergleich zum Durchschnittswert für die EU27.

Bei der Überprüfung wurde eine kumulative Divergenz von mehr als +/ 5 % zwischen den Gesamtzuweisungen und den überprüften Zuweisungen in Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich festgestellt. Die Anpassung bei den jeweiligen Mitteln wurden in der Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament [COM(2016) 311 final] zur technischen Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017 veröffentlicht.

Die Überprüfung der Förderfähigkeit aus dem Kohäsionsfonds ergab eine Änderung in einem Fall – Zypern wird für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in den Jahren 2017-2020 vollständig förderfähig, was zu einem Zusatzbetrag von 19,4 Mio. EUR führt.

Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stimmte die Kommission einem Vorschlag Dänemarks zu, einen Teil seiner dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zu übertragen.

Und schließlich beschloss der Rat am 20. Juni 2017, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 mit 1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auszuweiten; dieser Betrag wird wie folgt aufgeschlüsselt: 500 Mio. EUR im Jahr 207 und 233,3 Mio. EUR für jedes Jahr im Zeitraum 20182020.

2017/0247 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 6 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind die gemeinsamen und allgemeinen Regeln für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.

(2)Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 8 und mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 überprüfte die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Kohäsionspolitik für die Jahre 2017 bis 2020.

(3)Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legte die Kommission die Ergebnisse der Überprüfungen vor. 9 In der Mitteilung wird festgestellt, dass auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Statistiken eine kumulative Divergenz von mehr als +/ 5 % zwischen den Gesamtzuweisungen und den überprüften Zuweisungen in Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorliegt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) pro Kopf von 2012-2014 Zypern die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ab dem 1. Januar 2017 in vollem Umfang erfüllt.

(4)Gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Zuweisungen dieser Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen, vorausgesetzt, die Nettoauswirkungen dieser Anpassungen überschreiten insgesamt nicht 4 Mrd. EUR.

(5)Soweit die Überprüfung Auswirkungen auf die jährliche Aufschlüsselung der Zuweisungen für die Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (Youth Employment Initiative, YEI) hat, wurde sie mit dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/1941 10 durchgeführt.

(6)Die Nettoauswirkungen insgesamt dieser Änderungen sollen 4 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt generieren. Dieser Anstieg sollte in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widergespiegelt werden; dieser sollte daher entsprechend angepasst werden. 

(7)Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und ihre Zuweisungen für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen, Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden und Regionen in äußerster Randlage, wie in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, sollten entsprechend angepasst werden. 

(8)Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind. Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2017/1123 des Rates 11 wurde die Begrenzung der verfügbar bleibenden Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 aufgehoben, sodass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 ausgeweitet und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2017-2020 um 1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen angehoben werden konnte. Die in Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgehaltene besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte daher entsprechend angepasst werden.

(9)Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stimmte die Kommission einem Vorschlag Dänemarks zu, einen Teil seiner dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zu übertragen. Dieser Übertragung sollte mit einer Änderung der in Artikel 92 Absatz 9 der genannten Verordnung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ vorgesehenen Gesamtmittel Rechnung getragen werden.

(10)Gemäß dem Verfahren aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wurden mit der Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates 12 11 216 187 326 EUR zu jeweiligen Preisen der Mittel für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds auf die kommenden Jahre übertragen. 9 446 050 652 EUR zu jeweiligen Preisen der Mittel für den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, die 2014 nicht gebunden oder auf 2015 übertragen werden konnten, wurden auf die kommenden Jahre übertragen. Dieser Übertragung sollte in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in dem die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014-2020 insgesamt festgelegt ist, Rechnung getragen werden.

(11)Da die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dringend ausgeweitet werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich – im Einklang mit der in Anhang  VI aufgeführten jährlichen Aufteilung – für den Zeitraum 2014-2020 auf 329 978 401 458 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 039 707 225 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“;

2.Artikel 92 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 317 103 114 309 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

a) 48,64 % (d. h. insgesamt 160 498 028 177 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

b) 10,19 % (d. h. insgesamt 33 621 675 154 EUR) für Übergangsregionen;

c) 15,43 % (d. h. insgesamt 50 914 723 304 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

d) 20,01 % (d. h. insgesamt 66 029 882 135 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

e) 0,42 % (d. h. insgesamt 1 378 882 914 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“;

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 039 707 225 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4 039 707 225 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“;

(c)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 2,69 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 8 865 148 841 EUR).“;

3.Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 13  

04 Beschäftigung, Soziales und Integration

04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

13 Regionalpolitik und Stadtentwicklung

13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 63 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 64 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 14  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

n/z

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

n/z

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

n/z

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

n/z

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

n/z

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

n/z

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

n/z

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

n/z

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

n/z

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2017 bis 31.12.2023

   Finanzielle Auswirkungen: 2017 bis 2020

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 15  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

n/z

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

n/z

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

n/z

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

n/z

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

n/z

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

n/z

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung.........................]

GM/NGM 16

von EFTA-Ländern 17

von Kandidatenländern 18

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

01 Intelligentes und integratives Wachstum

04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 63 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 64 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung.........................]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX YY YY YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Bei den Mitteln für Verpflichtungen und auch für Zahlungen wird es infolge der vorgeschlagenen Modifizierung zu Änderungen bei der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 20142020 kommen.

Erstens werden bei den Mitteln für Verpflichtungen die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die für den Zeitraum 20172020 zur Verfügung stehen, um 5 841 600 033 EUR zu jeweiligen Preisen angehoben. Von der Gesamtsumme stellen 14 200 000 000 EUR die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar.

Zweitens wurde bei den Mitteln für Zahlungen der zusätzliche Bedarf berechnet; dabei wurden die folgenden Annahmen zugrunde gelegt:

·Da die Annahme der geänderten operationellen Programme erst im zweiten Halbjahr 2017 abgeschlossen wird, wird der jährliche Bedarf an Vorschüssen in den Zeitraum 2018-2020 aufgenommen.

·Es wird davon ausgegangen, dass Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den zusätzlichen Mitteln infolge der technischen Anpassung nach Artikel 7 nach dem Schema erfolgen, das zu Beginn des Programmplanungszeitraums beobachtet wurde.

·Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dürften zügiger erfolgen, da alle administrativen Engpässe inzwischen beseitigt wurden und die Durchführung vor Ort schneller verläuft als für andere ESI-Fonds.

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

Nummer

1

Intelligentes und integratives Wachstum

GD EMPL, REGIO

2014

2015

2016

2017

2018 19

2019

2020

INSGESAMT

Operative Mittel

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds

Verpflichtungen

04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

(1)

237 320 881

251 466 089

87 329 881

500 000 000

237 320 880

251 466 089

87 329 881

26 071 285

242 067 299

256 495 412

89 076 479

233 333 333

242 067 299

256 495 411

89 076 479

26 592 711

246 908 645

261 625 320

90 858 008

233 333 333

246 908 645

261 625 320

90 858 009

27 124 565

251 846 817

266 857 826

92 675 169

233 333 333

251 846 645

266 857 826

92 675 168

27 667 056

978 143 642

1 036 444 647

359 939 537

1 200 000 000

978 143 642

1 036 444 646

359 939 537

107 455 617





Zahlungen

04 02 60 – Europäischer Sozialfonds – Weniger entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 61 – Europäischer Sozialfonds – Übergangsregionen – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 62 – Europäischer Sozialfonds – entwickelte Gebiete – Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

04 02 64 – Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

13 03 60 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – weniger entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 61 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Übergangsregionen – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 62 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – entwickelte Gebiete – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 63 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

13 03 64 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

13 04 60 – Kohäsionsfonds – Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

(2)

85 000 000

25 285 013

26 792 094

9 304 437

220 000 000

25 285 013

26 792 094

9 304 437

2 777 728

50 887 923

53 921 033

18 725 854

231 000 000

50 887 923

53 921 033

18 725 854

5 590 378

108 495 693

114 962 440

39 924 494

349 000 000

108 495 693

114 962 440

39 924 493

11 918 977

184 668 629

195 675 567

67 954 785

885 000 000

184 668 629

195 675 567

67 954 785

20 287 083

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 20  

n/z

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD EMPL, REGIO

Verpflichtungen

=1+1a +3

1 626 162 416

1 382 019 001

1 404 992 715

1 428 425 901

5 841 600 033

Zahlungen

=2+2a

+3

85 000 000

339 985 361

472 479 242

863 846 276

1 761 310 878



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0

0

0

0

0

0

0

0

Zahlungen

(5)

0

•Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0

0

0

0

0

0

0

0

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0

0

0

0

0

0

0

0

Zahlungen

=5+ 6

0

0




Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

•Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

0

0



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…...> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insg. = Zahlungen insg.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 21

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 22

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 23

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 24

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 25
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)) 26

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  27

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/ kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 28

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Verordnung (EU) Nr. 2016/2135 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 34).
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 der Kommission vom 3. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6909) (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 61).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1916 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6820) (ABl. L 296 vom 1.11.2016, S. 15).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(5) ABl. C […], […], S. […].
(6) ABl. C […], […], S. […].
(7) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(9) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016) 311 vom 30.6.2016).
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 der Kommission vom 3. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6909) (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 61).
(11) Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1).
(12) Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1).
(13) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(14) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(15) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(16) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(17) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(18) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(19) Im Einklang mit Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der Vorschuss mit den bis zum 31.12.2018 geltend gemachten Ausgaben für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen begründet (verrechnet).
(20) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(21) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(22) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(23) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(24) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(25) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(26) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(27) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(28) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 5.10.2017

COM(2017) 565 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der Änderungen bei den Mitteln für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und bei den Mitteln für die Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“


„ANHANG VI

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM 2014–2020

Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

EUR,

zu Preisen von 2011

34 108 069 924

55 725 174 682

46 044 910 736

48 027 317 164

48 240 419 297

48 712 359 314

49 120 150 341

329 978 401 458

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