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Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

Dokument 32017R2272

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2272 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.))

    C/2017/8237

    ABl. L 326 vom 9.12.2017, s. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumentets juridiske status I kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2272/oj

    9.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/40


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2272 DER KOMMISSION

    vom 8. Dezember 2017

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.))

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 26 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Polen hat im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ im Hinblick auf seine Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übermittelt. Bei „Kabanosy staropolskie“ handelt es sich um eine lange, dünne stäbchenförmige Trockenwurst.

    (2)

    Die Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ war zuvor ohne Namensvorbehalt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (2) als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen worden (3).

    (3)

    Im Anschluss an das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurde die Bezeichnung „Kabanosy“ durch den Begriff „staropolskie“ ergänzt. Diese Namensergänzung dient im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zur Feststellung der traditionellen Merkmale des Erzeugnisses.

    (4)

    Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ wurde von der Kommission geprüft und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4).

    (5)

    Am 26. August 2016 ging bei der Kommission ein mit Gründen versehener Einspruch ein. Den mit Gründen versehenen Einspruch leitete die Kommission am 9. September 2016 weiter.

    (6)

    Rumänien führte an, die Eintragung der Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ gefährde das Bestehen der teilweise gleichlautenden Bezeichnung „Cabanos“, also der rumänischen Bezeichnung für die rumänische Variante von „Kabanosy“. Mit „Cabanos“ werden in der Tat rumänische Fleischzubereitungen bezeichnet, die mit Rohstoffen und nach einem Verfahren hergestellt werden, die denjenigen für das Erzeugnis mit der Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“, das Polen als garantiert traditionelle Spezialität vorgeschlagen hat, sehr ähnlich sind.

    (7)

    Die Kommission befand den Einspruch für zulässig und forderte Polen und Rumänien mit Schreiben vom 7. November 2016 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

    (8)

    Die Parteien haben eine Einigung erzielt. Polen übermittelte der Kommission die Ergebnisse der Einigung mit Schreiben vom 2. Februar 2017.

    (9)

    Polen und Rumänien hatten sich darauf geeinigt, dass der Schutz lediglich für die Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ als Ganze gelten sollte. Ein solcher Schutz stünde daher der Verwendung der Bezeichnung „Kabanosy“ an sich oder der Verwendung von Varianten dieser Bezeichnung wie „Cabanos“ nicht im Wege.

    (10)

    Die Kommission stellt fest, dass mit der Einigung anerkannt wird, dass der Name „Kabanosy staropolskie“ als g.t.S. eingetragen werden sollte, und dass sie darauf abzielt, die faire Nutzung der damit verbundenen Rechte sicherzustellen.

    (11)

    Der Name „Kabanosy staropolskie“ sollte daher in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.) wird eingetragen.

    Die Produktspezifikation der g.t.S. „Kabanosy staropolskie“ gilt als die Spezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Kabanosy staropolskie“, die somit mit Namensvorbehalt geschützt ist.

    Mit der Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.) wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) ausgewiesen.

    Artikel 2

    Die Bezeichnung „Kabanosy staropolskie“ (g.t.S.) ist als Ganze geschützt. Die Bezeichnung „Kabanosy“ darf weiterhin, auch als sprachliche Variante und Übersetzung, in der gesamten Europäischen Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Europäischen Union beachtet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Dezember 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Kabanosy (g.t.S.)) (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 16).

    (4)  ABl. C 188 vom 27.5.2016, S. 6.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


    Op